Leiharbeitnehmer: Rechte, Vertretung & Richtlinien-Umsetzung
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Regelungen für Leiharbeitnehmer
3. ETTs dürfen keine Gebühren von Arbeitnehmern für die Vermittlung oder den Abschluss von Arbeitsverträgen oder Geschäftsbeziehungen mit dem Kundenunternehmen nach Beendigung einer Überlassung verlangen.
4. Leiharbeitnehmer von ETTs haben Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten des Kundenunternehmens (z. B. Kantine, Kinderbetreuung, Transport) zu denselben Bedingungen wie Stammarbeitnehmer, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt.
5. Die Mitgliedstaaten ergreifen wirksame Maßnahmen und fördern den Dialog der Sozialpartner im Einklang mit ihren Traditionen und Praktiken, um:
- a) den Zugang von Leiharbeitnehmern zu Ausbildung und Kinderbetreuung in ETTs zu verbessern, auch während der Zeiträume zwischen Einsätzen, um die berufliche Entwicklung und die Beschäftigungsfähigkeit zu fördern,
- b) den Zugang von Leiharbeitnehmern zu Schulungen mit Mitarbeitern der Kundenunternehmen zu verbessern.
Vertretung der Leiharbeitnehmer
1. Leiharbeitnehmer von ETTs werden unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Bildung von Arbeitnehmervertretungen im ETT berücksichtigt, wie sie im nationalen Recht oder in Tarifverträgen vorgesehen sind.
2. Die Mitgliedstaaten können unter den von ihnen festgelegten Bedingungen vorsehen, dass Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Bildung von Arbeitnehmervertretungen im Kundenunternehmen berücksichtigt werden, so als wären sie dort direkt beschäftigt. Dies gilt für die im nationalen Recht oder Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vertretungsorgane.
Information der Arbeitnehmervertretung
Das Kundenunternehmen muss die Arbeitnehmervertretung angemessen über die Nutzung von Leiharbeitnehmern informieren, insbesondere im Rahmen der Übermittlung von Informationen über die Beschäftigungslage im Unternehmen, wie es nach Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht vorgesehen ist.
Mindestanforderungen
1. Die Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Arbeitnehmer anzuwenden oder einzuführen oder günstigere Tarifverträge oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zuzulassen.
2. Die Umsetzung der Richtlinie darf jedoch nicht als Grund für eine Absenkung des allgemeinen Schutzniveaus für Arbeitnehmer in den abgedeckten Bereichen dienen. Die Umsetzungsmaßnahmen erfolgen unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten oder der Sozialpartner, unter Berücksichtigung der Entwicklungen, Rechts- oder Vertragsbedingungen zu erlassen, die zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie bestehen, sofern die darin festgelegten Mindestanforderungen eingehalten werden.
Sanktionen
1. Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Maßnahmen für den Fall, dass ETTs oder Kundenunternehmen die Richtlinie nicht einhalten. Sie stellen insbesondere sicher, dass ausreichende Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen aus der Richtlinie zur Verfügung stehen.
2. Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen für Verstöße gegen nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie fest und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Umsetzung der Richtlinie
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Einhaltung der Richtlinie bis spätestens 5. Dezember 2011, oder die Sozialpartner setzen die erforderlichen Vorschriften im Wege einer Vereinbarung um.