Leistung und Souveränität des Staates

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C) Leistung. Souveränität: Konzept und Grenzen.

Für einen Staat braucht es eine unabhängige Macht, eine oberste und letzte Instanz, die ausreichende Legitimität besitzt und damit die erforderliche Autorität und die Fähigkeit hat, Gehorsam bei den Bürgern zu erreichen.

Die Merkmale dieser Staatsmacht sind:

  1. Es ist unerlässlich: Entscheidungen oder Anordnungen des Staates sind nicht zu hinterfragen und müssen befolgt werden.
  2. Öffentlich: Die Macht wird im Namen der Gemeinschaft ausgeübt; es ist klar, welche Regierung handelt und wer dazu berechtigt ist.
  3. Geografisch spezifisch: Wie bereits angedeutet, sind die drei Elemente, aus denen sich der Staat zusammensetzt, miteinander verbunden. Das Gebiet dient dabei als räumlicher Geltungsbereich der Gerichtsbarkeit.
  4. Juristische Macht: Recht wird durch diese Macht ausgeübt. Die Gesamtheit der Regeln für das Zusammenleben bildet ein integriertes System voneinander abhängiger gesetzlicher Normen. Die Macht hat in bestimmten Fällen die Befugnis, Normen zu schaffen, anzuerkennen und andere gültige Normen zu akzeptieren und zu achten.

Als solches System wahrt das Rechtssystem Einheit auf zweierlei Weise: eine formale Einheit, die sich aus den Verfahren der Normbildung und der Hierarchie zwischen den Normen ergibt, und eine inhaltliche Einheit, weil die Regeln einem gemeinsamen System von Werten und Prinzipien folgen. Im Rechtsstaat bestimmt die Rechtswahlklausel sowohl die Befugnisse der einzelnen Organe als auch die Form der Normproduktion sowie die Werte, die die Verfassung (per definitionem das höchste Gesetz) festlegt. Außerdem muss das Recht kohärent sein; das heißt, es muss Konsistenz zwischen allen Rechtsvorschriften bestehen.

Auch hier unterscheidet man etwa zwei Richtungen:

  1. Horizontal: Beziehungen zwischen Normen gleichen Ranges, unter denen es keine hierarchische Beziehung gibt. Hier können Konflikte durch Zeit (eine höhere Norm ersetzt die frühere), Raum (z. B. aufgrund räumlicher Verteilung politischer Befugnisse) oder durch Regelungsspezialisierung gelöst werden (es gibt Regeln, die bestimmen, welches Thema vorrangig geregelt wird).
  2. Vertikal: Beziehungen zwischen höherrangigen und nieder-rangigen Normen. Hier ist die Abhängigkeit deutlich: Nieder-rangige Normen müssen mit höherrangigen Normen in Einklang stehen; diese wiederum müssen letztlich mit der Verfassung übereinstimmen.

Aber neben diesen formalen Aspekten sind auch die inhaltlichen Kriterien durch die Verfassung festgelegt worden. Niemand kann sich auf die Verfahren berufen, wenn die auf diesem Wege festgelegten Inhalte gegen die grundlegende Rechtsnorm verstoßen, die in der Verfassung niedergelegt ist.

Es gibt noch eine weitere Anmerkung, die das Rechtssystem prägt: den Anspruch auf eine fundierte Antwort auf alle Probleme des sozialen Lebens (das Gesetz strebt nach Vollständigkeit). Anders gesagt: In einer kohärenten Rechtstheorie sollte es keinen Raum für Lücken oder Unbestimmtheiten geben; alles soll idealerweise in den Normen vorgesehen sein. Allerdings ist das Gesetz nicht auf geschriebene Vorschriften beschränkt. Auch Gewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze gehören zu den Quellen der Rechtsordnung. Durch diese sowie durch die Rechtsprechung lässt sich das System der Regulierung sozialer Beziehungen so ausgestalten, dass alle Fälle und Konstellationen im Lichte von Gerechtigkeitskriterien erfasst werden.

e) Schließlich ist die organisierte staatliche Macht, abgesehen von ihrer rechtlichen Organisation, souverän. Wir haben bereits die Gelegenheit gehabt, die Bedeutung des Begriffs der politischen Souveränität zu klären. Zu dieser Frage seien folgende Überlegungen angestellt:

  1. Die staatliche Macht ist souverän, weil sie die letzte und endgültige Entscheidungsinstanz ist und keine andere Macht hat, ihre Entscheidungen ohne Weiteres in Frage zu stellen.
  2. Aus formaler Sicht hat sich der Begriff der Souveränität seit dem Ursprung des Staates weiterentwickelt: Der Inhaber und die Einschränkungen der Souveränität haben sich geändert. In Bezug auf den Träger ist dies heute nicht mehr der absolute König, sondern das Volk.
  3. Als einzig souveränes Subjekt gilt das Volk in einer liberal-demokratischen Konzeption des Staates, wobei die Unterstützung der Beschränkung von Befugnissen und der Rechtsstaatlichkeit im Vordergrund steht. In diesem Fall sind die Macht der Regierenden (Parlament, Regierung) und die Richter kontrolliert und begrenzt. Die Macht des Volkes ist nicht identisch mit beliebiger Macht.
  4. Die Verfassung ist das Instrument, mit dem die ursprüngliche konstituierende Macht die Befugnisse der Regierenden bis zu ihren Grenzen und Merkmalen festlegt.

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