Leitfaden zum Arbeitslosengeld: Anspruch, Antrag und Pflichten
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Schutz bei Arbeitslosigkeit
Das Sozialversicherungssystem schützt Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit auf zwei Ebenen:
Beitragsabhängiges Arbeitslosengeld
Diese Leistung soll Personen unterstützen, deren Arbeitszeit gekürzt oder deren Arbeitsverhältnis beendet wurde.
Beitragsunabhängige Arbeitslosenhilfe
Diese Beihilfe wird in Situationen gewährt, in denen das Einkommen unter dem gesetzlichen Mindesteinkommen liegt. Personen, die ihre erste Arbeitsstelle suchen und daher noch nie Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, haben keinen Anspruch auf diese Leistung. Für den Erhalt ist eine Mindestbeschäftigungs- und Beitragszeit zur Sozialversicherung erforderlich.
Anforderungen für den Leistungsbezug
Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Bei der Sozialversicherung angemeldet und gemeldet sein.
- Die erforderliche Beitragszeit erfüllt haben.
- Sich in einer legalen Situation der Arbeitslosigkeit befinden.
- Das Rentenalter noch nicht erreicht haben.
- Für einen anderen Arbeitgeber gearbeitet haben.
Antragsverfahren für Arbeitslosengeld
Die Beantragung erfolgt in diesen Schritten:
- Registrierung als arbeitssuchend.
- Antrag auf Anerkennung der Leistung innerhalb einer Frist von 15 Tagen stellen.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular: Das offizielle Formular für die Beantragung von Leistungen, erhältlich beim Arbeitsamt.
- Kündigungsschreiben oder Arbeitsvertrag: Nachweis über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Unternehmensbescheinigung: Nachweis über die Beitragsgrundlagen für die allgemeinen Abgaben und die Arbeitslosenversicherung der letzten 180 Tage.
- Sozialversicherungsnachweis: Offizielle Dokumente zur Sozialversicherungsnummer.
- Personalausweis (NIF): Eine Fotokopie des Ausweisdokuments.
- Verpflichtungserklärung: Eine unterschriebene Erklärung zur aktiven Arbeitssuche und Annahme von zumutbaren Stellenangeboten.
Sozialversicherungsbeiträge während des Bezugs
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld übernimmt die Verwaltungsbehörde den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitnehmeranteil wird direkt von der zustehenden Leistung abgezogen.
Einkommensteuer auf Leistungen
Arbeitslosengeld ist steuerpflichtig und unterliegt der Einkommensteuer für natürliche Personen (EStG).
Aussetzung des Leistungsanspruchs
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann für einen Monat ausgesetzt werden, wenn Sie:
- einer Vorladung der Verwaltungsbehörde ohne triftigen Grund nicht nachkommen.
- den Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form und Frist erneuern.
- nicht rechtzeitig den Nachweis erbringen, bei einer Vermittlungsstelle zum angegebenen Datum und Ort erschienen zu sein.
Bei Freiheitsstrafe: Der Anspruch wird ausgesetzt, wenn der Leistungsempfänger eine Freiheitsstrafe verbüßt. Eine Ausnahme besteht, wenn der Empfänger familiäre Verpflichtungen hat und das Familieneinkommen einen bestimmten Grenzwert nicht übersteigt.
Zuschuss für Arbeitslose über 52 Jahre
Während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe für Arbeitnehmer über 52 Jahre zahlt die Verwaltungsgesellschaft die Beiträge für die Gesundheitsversorgung und Familienleistungen. Darüber hinaus entrichtet die Verwaltungsgesellschaft auch die Beiträge zur Rentenversicherung.