Leitfaden Erbschaftssteuer Spanien (Valencia)

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Erbschafts- und Schenkungssteuer

Geregelt durch das Gesetz von 1987, mit zahlreichen Änderungen, und die Verordnung von 1991. Die Autonomen Gemeinschaften haben ebenfalls die Befugnis, Teile dieser Steuer zu regeln.

In der Valencianischen Gemeinschaft ist insbesondere das Gesetz 13/1997 über die Regelung der Erbschafts- und Schenkungssteuer relevant.

Wir unterscheiden zwischen Erbschafts- und Schenkungssteuer, obwohl sie eine Reihe gemeinsamer Normen haben. Hier eine Gliederung der Kernpunkte zur Erbschaftssteuer:

Erbschaftssteuer

Steuertatbestand und Entstehung

Der Steuertatbestand ist der Erwerb von Vermögenswerten von Todes wegen durch eine natürliche Person. Wenn der Erwerber eine juristische Person ist, unterliegt der Erwerb der Körperschaftsteuer.

Jeder Erwerb von Vermögenswerten durch eine Person stellt einen eigenen Steuertatbestand dar (gibt es z. B. drei Erben, liegen drei Steuertatbestände vor).

Die Entstehung der Steuerschuld bei der Erbschaftsteuer tritt mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein.

Im Bereich des Erbverzichts unterscheiden wir:

  • Verzicht zugunsten bestimmter Personen: Hier sind zwei Steuerfestsetzungen erforderlich: eine für den Erbanfall an den Verzichtenden und eine weitere für die Schenkung vom Verzichtenden an den Begünstigten des Verzichts.
  • Reiner und einfacher Verzicht (ohne Begünstigten): Hier erfolgt nur eine einzige Steuerfestsetzung für denjenigen, der durch den Verzicht letztlich erbt.

Steuerpflichtige

Steuerpflichtige der Erbschaftssteuer sind die natürlichen Personen, die Vermögenswerte aus dem Nachlass erhalten. Es gibt so viele Steuerpflichtige, wie es Personen gibt, die Vermögen aus dem Nachlass erwerben.

Bei den Erbeinsetzungen sind folgende Substitutionen zu unterscheiden:

  • Gemeine Ersetzung (Substitución vulgar)

    Der Erblasser benennt eine Ersatzperson für den Fall, dass der eingesetzte Erbe vor dem Erblasser stirbt, die Erbschaft ausschlägt oder erbunfähig ist. Tritt dieser Fall ein, wird der Ersatzerbe besteuert.

  • Pupillarsubstitution (Sustitución pupilar)

    Die Eltern oder Aszendenten benennen einen Ersatzerben für ihre Abkömmlinge unter 14 Jahren für den Fall, dass diese vor Erreichen des 14. Lebensjahres (also vor Erlangung der Testierfähigkeit) versterben.

  • Exemplarische Substitution (Sustitución ejemplar)

    Die Aszendenten benennen einen Ersatzerben für ihre Abkömmlinge über 14 Jahren, die gerichtlich für geschäftsunfähig erklärt wurden.

In den Fällen der Pupillar- oder exemplarischen Substitution muss die Steuer vom Substituten (Ersatzerben) entrichtet werden, wobei davon ausgegangen wird, dass der Erblasser nicht nur den ersetzten Erben, sondern auch den Substituten direkt beerbt.

Bemessungsgrundlage

Als allgemeine Regel gilt: Die Steuer wird auf den Nettowert des individuellen Erwerbs jedes Steuerpflichtigen erhoben. Dieser ergibt sich aus dem tatsächlichen Wert der erworbenen Vermögenswerte abzüglich abzugsfähiger Schulden und Kosten.

Man geht vom Gesamtnachlass aus und teilt diesen entsprechend den Erbteilen auf. Der Nießbrauch des überlebenden Ehegatten wird berücksichtigt. Für den Hausrat (persönliche Habe des Erblassers) wird pauschal ein Wert von 3 % des Nachlassvermögens angesetzt, sofern keine anderslautende Regelung getroffen wurde oder der Wert nachweislich geringer ist.

Nießbrauch des überlebenden Ehegatten

Dem überlebenden Ehegatten steht gesetzlich immer ein Nießbrauchsrecht zu. Gemäß den Artikeln 834, 837 und 838 des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil) unterscheiden wir drei Fälle:

  • Treffen Kinder oder Abkömmlinge mit dem überlebenden Ehegatten zusammen, hat dieser Anspruch auf den Nießbrauch am Verbesserungsdrittel (tercio de mejora).
  • Treffen Aszendenten mit dem überlebenden Ehegatten zusammen, hat dieser Anspruch auf den Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses.
  • Gibt es weder Abkömmlinge noch Aszendenten, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf den Nießbrauch an zwei Dritteln des Nachlasses.

Die Bewertung des lebenslangen Nießbrauchs für die Bemessungsgrundlage erfolgt durch Anwendung eines Prozentsatzes auf den vollen Wert des nießbrauchsbelasteten Vermögens. Der Prozentsatz ergibt sich aus der Formel: (89 - Alter des Nießbrauchers zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld) %. Das Ergebnis darf jedoch nicht weniger als 10 % und nicht mehr als 70 % betragen. Der verbleibende Wert entfällt auf das nackte Eigentum.

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