Leitfaden für Inspektionen von Niederspannungsanlagen gemäß ITC-BT-05
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ITC-BT-05: Inspektionen von Niederspannungsanlagen
1. Zweck
Dieser Leitfaden dient der Umsetzung der Artikel 18 und 20 der Niederspannungsrichtlinie in Bezug auf Inspektionen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen von elektrischen Anlagen.
2. Verantwortliche Stellen
2.1. Inspektionen vor Inbetriebnahme
Die Inspektionen vor Inbetriebnahme müssen von den Unternehmen durchgeführt werden, die die Anlagen installieren.
2.2. Kontrolle durch akkreditierte Stellen
Gemäß Artikel 20 der Verordnung und unbeschadet der Befugnisse der öffentlichen Verwaltung sind Inspektionen von Niederspannungsanlagen auch durch akkreditierte Kontrollstellen im Sinne des Königlichen Erlasses 2.200/1995 vom 28. Dezember durchzuführen.
3. Richtlinien für die Inspektion
Niederspannungsanlagen müssen vor ihrer Inbetriebnahme und gegebenenfalls nach ihren Eigenschaften gemäß der Methodik der UNE 20.460-6-61 geprüft werden.
4. Inspektionen
Die folgenden Niederspannungsanlagen müssen von einer Prüfstelle inspiziert werden, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften während ihrer gesamten Lebensdauer zu gewährleisten:
- Erste Inspektionen (vor Inbetriebnahme)
- Regelmäßige Inspektionen
4.1. Erste Inspektionen
Nach Fertigstellung der Anlagen, deren Erweiterung oder wesentlichen Änderungen müssen folgende Einrichtungen vor Inbetriebnahme inspiziert und gegenüber dem zuständigen Organ der Autonomen Region dokumentiert werden:
- Industrieanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW
- Öffentliche Versammlungsstätten
- Brand- oder explosionsgefährdete Bereiche der Klasse I (ausgenommen Garagen mit weniger als 25 Stellplätzen)
- Feuchträume mit einer installierten Leistung von 25 kW
- Schwimmbäder mit einer installierten Leistung von mehr als 10 kW
- Operationssäle und Interventionsräume
- Außenbeleuchtungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 kW
4.2. Regelmäßige Inspektionen
Alle Niederspannungsanlagen, die einer Erstinspektion gemäß Abschnitt 4.1 unterliegen, müssen alle 5 Jahre regelmäßig inspiziert werden. Gemeinschaftswohngebäude mit einer installierten Gesamtleistung von mehr als 100 kW müssen alle 10 Jahre inspiziert werden.
5. Verfahren
5.1. Durchführung der Inspektionen
Die Kontrollstellen inspizieren die Anlagen auf Grundlage der Anforderungen der Durchführungsverordnung und gegebenenfalls der technischen Dokumentation. Die Einstufung von Mängeln erfolgt gemäß Abschnitt 6. Das Installationsunternehmen kann auf Wunsch an den Inspektionen teilnehmen.
5.2. Prüfbescheinigung
Nach der Inspektion erstellt die Kontrollstelle eine Prüfbescheinigung, die die Daten zur Identifizierung der Anlage und gegebenenfalls die festgestellten Mängel enthält. Die Anlage kann wie folgt bewertet werden:
5.2.1. Positiv
Wenn keine schwerwiegenden oder sehr schwerwiegenden Mängel festgestellt werden. Geringfügige Mängel werden dem Anlagenbetreiber mitgeteilt, der diese vor der nächsten Inspektion beheben sollte. Diese Mängel dienen statistischen Zwecken und der Qualitätskontrolle von Installationsunternehmen.
5.2.2. Bedingt
Wenn mindestens ein schwerwiegender Mangel oder geringfügige Mängel aus einer früheren Inspektion nicht behoben wurden. In diesem Fall gilt:
- Neue Anlagen dürfen nicht in Betrieb genommen werden, bis die Mängel behoben sind und eine positive Bewertung erreicht wird.
- Bei bereits in Betrieb befindlichen Anlagen wird eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt, die 6 Monate nicht überschreiten darf. Werden die Mängel nicht innerhalb dieser Frist behoben, übermittelt die Kontrollstelle die Prüfbescheinigung mit negativer Bewertung an das zuständige Organ der Autonomen Gemeinschaft.
5.2.3. Negativ
Wenn mindestens ein sehr schwerwiegender Mangel festgestellt wird. In diesem Fall gilt:
- Neue Anlagen dürfen nicht in Betrieb genommen werden, bis die Mängel behoben sind und eine positive Bewertung erreicht wird.
- Bei bereits in Betrieb befindlichen Anlagen wird die negative Prüfbescheinigung sofort an das zuständige Organ der Autonomen Gemeinschaft übermittelt.
6. Einstufung der Mängel
Mängel werden in folgende Kategorien eingestuft:
- Sehr schwerwiegende Mängel
- Schwerwiegende Mängel
- Geringfügige Mängel
6.1. Sehr schwerwiegende Mängel
Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen darstellen. Dazu gehören Verstöße gegen Schutzmaßnahmen, die folgende Gefahren vermeiden sollen:
- Direkte Kontakte in allen Arten von Anlagen
- Öffentliche Versammlungsstätten
- Brand- oder explosionsgefährdete Bereiche
- Besondere Bereiche
- Anlagen für besondere Zwecke
- Operationssäle und Interventionsräume
6.2. Schwerwiegende Mängel
Mängel, die keine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen darstellen, aber zu einem Anlagenfehler führen können oder die Betriebssicherheit der Anlage erheblich beeinträchtigen. Dazu gehören unter anderem:
- Fehlende Erdung, wenn diese erforderlich ist
- Fehlende oder unzureichende Schutzmaßnahmen gegen indirektes Berühren
- Fehlende Trennung der Anlage
- Unzureichender Schutz gegen Kurzschluss und Überlast in Leitungen
- Fehlende Kontinuität des Schutzleiters
- Erhöhte Werte des Erdungswiderstands
- Mängel in der Verbindung des Schutzleiters mit den Schutzmassen
- Unzureichender Schutz für Leitungen
- Fehlerhafte Ausführung von Teilen oder Punkten des Systems
- Ungeeignete Leitungen
- Unzureichender Leitungsquerschnitt in Bezug auf den zulässigen Spannungsabfall
- Fehlende Kennzeichnung von Neutralleiter und Schutzleiter
- Verwendung von ungeeigneten Materialien, Geräten oder Betriebsmitteln
- Erweiterungen oder Änderungen einer Anlage, die nicht gemäß ITC-BT-04 durchgeführt wurden
- Fehlende Mindestanzahl von Stromkreisen
- Wiederholte oder gehäufte geringfügige Mängel
6.3. Geringfügige Mängel
Mängel, die keine Gefahr für Personen oder Sachen darstellen, den Betrieb der Anlage nicht beeinträchtigen und keine wesentliche Abweichung von den Vorschriften darstellen.