Der Leitfaden für Steuerrecht und Haushaltsplanung

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Artikel 1: Finanzielle Aktivität öffentlicher Einrichtungen

Definition

Öffentliche Einrichtungen führen verschiedene Aktivitäten durch, um die Bedürfnisse der Öffentlichkeit durch den Einsatz von wirtschaftlichen Mitteln zu erfüllen.

Merkmale

  • Gesellschaftliche Tätigkeit
  • Einnahmen und Ausgaben
  • Instrumenteller, ökonomischer Charakter
  • Planung und Steuerung

Hacienda Pública (HP)

Basierend auf drei verschiedenen Ansätzen:

  • Subjektiv (die Stelle, die die finanziellen Aktivitäten durchführt)
  • Ziel (öffentliches Eigentum)
  • Funktional (finanzielle Tätigkeit selbst)

Merkmale der HP

  • Öffentliches Eigentum
  • Passive und aktive Aspekte
  • Rechte und Pflichten
  • Wirtschaftlicher Inhalt

Finanzrecht

Ein Zweig des öffentlichen Rechts, der die finanziellen Aktivitäten des Staates und anderer öffentlicher Einrichtungen regelt. Konzept: Einnahmen und Ausgaben.

Artikel 2: Öffentlicher Haushaltsplan

Definition

Wirtschaftliche und rechtliche Dokumente, die alle finanziellen Aktivitäten einer öffentlichen Einrichtung in jeder Haushaltsperiode ausdrücken und dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit entsprechen, der einen ausgeglichenen Haushalt erfordert.

Alle finanziellen Aktivitäten müssen in einem einzigen Haushalt mit allen Einnahmen und Ausgaben zusammengefasst werden. Der Haushaltszeitraum beträgt ein Jahr.

Grundsätze der Haushaltsplanung

  1. Einheit und Universalität: Ein gemeinsamer Haushalt mit allen Einnahmen und Ausgaben.
  2. Zeitlichkeit: Ein Zeitraum von einem Jahr.
  3. Spezialität:
    • Quantitativ: Die Ausgaben dürfen einen bestimmten Betrag, der im Haushaltsplan vereinbart wurde, nicht überschreiten.
    • Qualitativ: Das Ziel für jeden Haushaltsposten darf nicht geändert werden.
    • Temporär: Ausgaben müssen innerhalb des Haushaltsjahres getätigt werden.
  4. Stabilität: Das Fehlen eines Haushaltsdefizits.

Inhalt des Haushaltsplans

  1. Zweck des Haushalts: Inhalte über Einnahmen und Ausgaben, die während des Haushaltsjahres anfallen, in einer geordneten Weise darstellen.
  2. Anwendungsbereich des Haushaltsplans: Alle Einnahmen und Ausgaben des öffentlichen Sektors umfassen.
  3. Struktur des Haushaltsplans: Schätzungen, die jährlich durch ein einfaches Gesetz genehmigt werden.
    • Organische Klassifizierung: Verteilung der Ausgaben und Einnahmen zwischen den verschiedenen Management-Zentren.
    • Wirtschaftliche Klassifizierung: Nach ökonomischer Kategorie:
      • Laufende Operationen: Entsprechend der Haushaltsperiode selbst.
      • Kapital-Operationen: Über mehrere Jahre.
      • Finanzielle Operationen: Konten der Gruppe 5.
      • Laufende betriebliche Aufwendungen: Personalkosten.
      • Kapital-Operationen: Tatsächliche Investitionen.
      • Finanzielle Transaktionen: Veränderung der Aktiva und Passiva.
      • Laufende betriebliche Erträge: Steuern.
      • Kapital-Operationen: Abgänge.
      • Finanzielle Operationen: Veränderungen der Aktiva und Passiva.

Artikel 3: Haushaltsverfahren

1. Entwicklung

  1. Festlegung des Ziels der finanzpolitischen Stabilität: Von der Regierung im 1. Halbjahr eines jeden Jahres festgelegt, dem Parlament zur Beratung vorgelegt. Wenn nicht genehmigt, Entwicklung eines neuen Ziels innerhalb eines Monats.
  2. Erstellung von Haushaltsszenarien: Definition der Haushaltssalden auf Basis der geschätzten Einnahmen und Mittel für die öffentlichen Ausgaben.

2. Tatsächliche Entwicklung

Erstellung des Haushaltsplans, der die staatlichen Einnahmen und Ausgaben widerspiegelt, in drei Phasen:

  1. Vorbereitung des Vorentwurfs des Haushaltsgesetzes: Durch die Regierung.
  2. Vorläufige Zustimmung:
    1. Diskussion des Gesamtprojekts: Durch das Parlament, Genehmigung der Gesamtbeträge.
    2. Beratung im Haushaltsausschuss:
    3. Endgültige Debatte im Parlament:
    4. Diskussion im Senat: Zuerst im Haushaltsausschuss, dann im Plenum.
  3. Ausführung: Beschaffung von Mitteln (Einnahmen) und Ausführung der Ausgaben.
    • Ausgaben:
      1. Organisation der Ausgaben: Ausgabenbewilligung, Verpflichtungsermächtigung, Anerkennung der Verpflichtung.
      2. Zahlungsweise: Zahlungsermächtigung, Zahlungsbedingungen.
    • Einnahmen:
      1. Anerkennung des Rechts
      2. Erlöschen von Rechten
  4. Liquidation: Abschluss des Haushaltsjahres, Ermittlung der Ergebnisse.
  5. Haushaltskontrolle:
    • Kontrollfunktion nach Geltungsbereich:
      • Ziel (für die gesamte Verwaltung der Haushaltsmittel)
      • Subjektiv (Personen, die mit der Verwaltung der öffentlichen Mittel befasst sind)
      • Zeitlich (Kontrolle des Haushaltssystems selbst)
    • Kontrollfunktion nach Charakter:
      • Verfassungsrechtlich (Kontrolle der Rechtmäßigkeit)
      • Ziel (Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der öffentlichen Gelder)
    • Kontrollfunktion nach Zweck:
      • Interne Kontrolle (durch die Regierung)
      • Externe Kontrolle (durch das Parlament)
      • Kontrolle der Rechtmäßigkeit (Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung des Haushaltsplans)
      • Kontrolle der Gelegenheit (Haushaltsführung)
      • Kontrolle der Wirksamkeit (Analyse der Ergebnisse der Verwaltung)

Artikel 4: Steuerrecht - Allgemeine Aspekte und Quellen

1. Konzept, Herkunft und Klassifizierung

1.1 Definition des Steuerrechts

Ein Bestandteil des Gesetzes zur Regelung aller Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung.

Laut Professor Ferreiro: Der Zweig des Rechts, der die wichtigsten Regeln für die Einführung und Erhebung von Steuern definiert und die sich daraus ergebenden rechtlichen Beziehungen analysiert.

Laut Professor Jalviñana: Die Menge der Grundsätze und Regeln für den rechtlichen Status der wirksamen Erhebung von Steuern im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit, sowohl bei der Bestimmung des Steuerzahlers als auch bei den Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung für die Veranlagung und Erhebung.

Grundsatz der Rechtmäßigkeit: Alle geltenden gesetzlichen Anforderungen müssen erfüllt sein. Wichtig im privaten und öffentlichen Recht.

1.2 Ursprung des Steuerrechts

Entwickelt sich aus dem modernen Begriff der Steuer. Früher gab es Steuern, die auf de-facto-Macht beruhten, andere durch jährliche Ausschüttungen oder über den Gesamtbetrag der Einnahmen.

Das Steuerrecht entstand, als Steuern in ein Rechtsverhältnis integriert wurden, mit Grundsätzen und Bestimmungen.

1.3 Klassifizierung des Steuerrechts

  1. Materielles Steuerrecht: Vorschriften über die wichtigsten gesetzlichen Regelungen, alles rund um die Steuerschuld.
  2. Formelles Steuerrecht: Regeln für die Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit der Einhaltung der steuerlichen Pflichten und den Beziehungen zwischen Behörden und Einzelpersonen. Beispiele: Steuereinnahmen, Steuerverfahren, Kontroll- und Sanktionsmechanismen.
  3. Besonderer Teil des Steuerrechts: Die verschiedenen Steuern des Steuersystems (Mehrwertsteuer, Körperschaftsteuer).
  4. Allgemeiner Teil des Steuerrechts: Alles andere im Steuerrecht außer dem besonderen Teil.

2. Das Steuergesetz

Konzept

Das Steuerrecht entwickelte sich aus der rechtlichen Beziehung der Steuer.

Für Professor Jarach besteht die Steuer aus einer Geldleistung in einer gesetzlichen Beziehung zwischen zwei Subjekten:

  1. Demjenigen, der die Macht hat, diese Leistung durchzusetzen (Finanzministerium).
  2. Demjenigen, der zur Einhaltung verpflichtet ist (Steuerzahler).

Die steuerliche Haftung besteht zwischen zwei Subjekten: dem aktiven Teil (Finanzministerium) und dem passiven Teil (Steuerzahler).

3. Grundsätze des Steuerrechts

Bei der Einführung und Anwendung von Steuern müssen bestimmte Grundsätze des Steuerrechts beachtet werden.

Verfassungsmäßige Steuergrundsätze (Artikel 31):

  1. Alle tragen zu den öffentlichen Ausgaben nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei, durch ein gerechtes Steuersystem auf der Grundlage der Gleichheit und Progressivität, das in keinem Fall konfiskatorisch sein darf.
  2. Die Ausgaben gewährleisten eine gerechte Verteilung der öffentlichen Mittel, und ihre Planung und Durchführung entsprechen den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
  3. Nur Personen- oder Sachsteuern öffentlich-rechtlicher Natur dürfen im Rahmen des Gesetzes erhoben werden.
1. Grundsatz der Rechtmäßigkeit (Artikel 31.3 und Artikel 3 GTL)

Alle Handlungen im Steuerbereich müssen dem geltenden Gesetz entsprechen.

Im öffentlichen Recht bindend, im Privatrecht nicht (dort können Gewohnheitsrecht oder allgemeine Grundsätze gelten).

Grundsatz des Gesetzesvorbehalts: Bestimmte Dinge müssen durch Gesetz geregelt werden und können nur durch ein anderes Gesetz geändert werden (Artikel 133 Verfassung).

2. Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Artikel 31.1 Verfassung und Artikel 3 GTL)

Bei der Einführung und Umsetzung von Steuern muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers berücksichtigt werden.

Größere finanzielle Leistungsfähigkeit, höhere Steuerlast.

3. Grundsatz der Allgemeinheit (Artikel 31.1 Verfassung und Artikel 3 GTL)

Nicht alle Steuerpflichtigen müssen Steuern zahlen, sondern nur diejenigen mit wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

Steuervergünstigungen, Ausnahmen und Subventionen müssen fairen und angemessenen Kriterien entsprechen.

4. Grundsatz der Gleichheit (Artikel 31.1 Verfassung und Artikel 3 GTL)
  • Horizontal: Steuerpflichtige mit gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sollten gleich behandelt werden.
  • Vertikal: Steuerpflichtige mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sollten ungleich behandelt werden.
5. Grundsatz der Progression (Artikel 31.1 Verfassung und Artikel 3 GTL)
  • Progression: Mit zunehmender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit steigt die Steuerlast mehr als proportional.
  • Verhältnismäßigkeit: Mit zunehmender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit steigt die Steuerlast proportional.

Direkte Steuern (Einkommensteuer) sind meist progressiv, indirekte Steuern (Mehrwertsteuer) sind meist proportional.

6. Grundsatz der Nicht-Konfiskation (Artikel 31 Verfassung)

Das Steuersystem ist konfiskatorisch, wenn es die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers stark reduziert.

Weitere Grundsätze (nicht in der Verfassung):

  • Achtung des Privateigentums (Artikel 33)
  • Achtung der wirtschaftlichen Freiheit (Artikel 38)
  • Rechtssicherheit (Artikel 9.3): Bürger sind durch gesetzliche Regelungen geschützt. Jede Maßnahme des Finanzministeriums gegen diesen Grundsatz ist abzulehnen. Allerdings wird dieser Grundsatz durch ständige Gesetzesänderungen untergraben, was zu Rechtsunsicherheit führt.

Das GTL (Artikel 3) führt weitere Grundsätze für das Steuerverfahren ein: Verhältnismäßigkeit, Effizienz, Begrenzung der indirekten Kosten, Achtung der Rechte und Garantien der Steuerpflichtigen.

Gemeinschaftsgrundsätze (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft 1992):

  • Begrenzung der finanziellen Souveränität der Mitgliedstaaten:
    • Grundsatz der finanziellen Stärke (Artikel 3a-3 EG-Vertrag): Verpflichtet die Mitgliedstaaten zu stabilen Preisen, gesunden öffentlichen Finanzen und Zahlungsbilanz. Führt zu einer Begrenzung des öffentlichen Defizits und der Verfolgung der wirtschaftlichen Stabilität.
    • Subsidiaritätsprinzip (Artikel 3b EG-Vertrag): Definiert die Befugnisse der nationalen und EU-Behörden.
  • Grundsätze für Einzelpersonen als Bürger der Europäischen Union:
    • Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Artikel 6 EG-Vertrag): Kein Bürger darf wegen seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert werden.
    • Grundsatz der Freizügigkeit von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital: Wesentlich für den Binnenmarkt.

4. Quellen des Steuerrechts

Nationale Quellen

  • Gesetz
  • Gewohnheitsrecht
  • Allgemeine Rechtsgrundsätze
Hierarchische Ordnung:
  1. Verfassung
  2. Organische Gesetze
  3. Einfache Gesetze, Verfügungen, Rechtsverordnungen
Gesetzesdekret (Artikel 82 Verfassung):

Eine außergewöhnliche Form der Gesetzgebung durch die Regierung, basierend auf einer Übertragung der Befugnisse des Parlaments.

Verordnungen:

Von der Verwaltung erlassen, um Gesetze zu entwickeln. Untergeordnet den Gesetzen, nützlich für organisatorische und betriebliche Fragen der Verwaltung.

Internationale Quellen

  • Internationale Verträge
  • Gemeinschaftsrecht:
    • Primärrecht: Grundsätze und Bestimmungen in den Verträgen (Vertrag von Rom 1957, Einheitliche Europäische Akte, Vertrag über die Europäische Union).
    • Sekundärrecht (Artikel 189 Vertrag von Rom 1957): Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen.

Sonstige mögliche Quellen

  • Recht
  • Gewohnheitsrecht
  • Allgemeine Grundsätze

Artikel 5: Anwendung der gesetzlichen Vorschriften

1. Wirksamkeit der Steuervorschriften in der Zeit

A. Beginn der Wirksamkeit

Steuerrechtliche Vorschriften treten in der Regel 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft (Artikel 2 BGB, Artikel 10.1 LGT).

B. Einstellung der Steuervorschriften

  • Ablauf der Frist
  • Aufhebung durch ein neues Gesetz höheren Ranges
  • Unvereinbarkeit mit einem neuen Gesetz gleichen oder höheren Ranges (stillschweigende Aufhebung)
  • Erklärung der Verfassungswidrigkeit durch das Verfassungsgericht

C. Rückwirkung

Ausgeschlossen (Artikel 10.2 LGT, Artikel 9.3 und 25 Verfassung). Ausnahmen für Verfahrensvorschriften, Steuerverstöße und Sanktionen, wenn günstiger für den Betroffenen (Artikel 10.3 LGT).

2. Wirksamkeit der Steuervorschriften im Raum

Steuerkriterien:

  • Persönlichkeitsprinzip: Steuervorschriften gelten für alle Staatsangehörigen eines Landes.
  • Territorialitätsprinzip: Steuervorschriften gelten für Personen oder Gegenstände im Hoheitsgebiet eines Landes, unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

Die LGT (Abschnitt 11) bestimmt, dass Steuern nach den Kriterien des Wohnsitzes oder der Territorialität erhoben werden, wie im Gesetz festgelegt. Andernfalls gelten persönliche Steuern nach dem Wohnsitzprinzip und andere Steuern nach dem Territorialitätsprinzip.

3. Internationale Doppelbesteuerung

Tritt auf, wenn eine Person von verschiedenen Ländern für dieselbe Sache besteuert wird.

Maßnahmen zur Vermeidung:

  • Einseitige Maßnahmen: Von jedem Land innerhalb seiner Rechtsordnung.
  • Bilaterale Maßnahmen: Durch internationale Übereinkommen zwischen Ländern.
  • Multilaterale Maßnahmen: Innerhalb supranationaler Organisationen (z. B. EU).

Methoden zur Vermeidung:

  • Befreiungsmethoden:
    • Volle Befreiung: Einkommen im Ausland wird nicht besteuert.
    • Befreiung mit Progression: Einkommen im Ausland wird nicht besteuert, aber zur Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes berücksichtigt.
  • Anrechnungsmethoden:
    • Volle Anrechnung: Die gesamte im Ausland gezahlte Steuer kann angerechnet werden.
    • Gewöhnliche Anrechnung: Nur der durchschnittliche Steuersatz kann angerechnet werden.

4. Auslegung der Steuervorschriften (Artikel 12, 13 und 14 LGT)

Steuerliche Vorschriften werden gemäß Artikel 3 BGB ausgelegt:

  • Wortlaut
  • Kontext
  • Historischer und rechtlicher Hintergrund
  • Soziale Wirklichkeit
  • Sinn und Zweck der Vorschrift

Die Auslegung erfolgt durch das Finanzministerium.

Analogie ist zulässig, aber nicht zur Erweiterung des steuerpflichtigen Ereignisses, der Befreiungen oder steuerlicher Anreize (Artikel 14 LGT).

5. Konflikt und Simulation

Konflikt (Artikel 15 LGT):

Vermeidung der Steuer durch Handlungen oder Geschäfte, die die tatsächliche Bemessungsgrundlage oder Steuerschuld mindern. Nicht mit Steuerhinterziehung (unrechtmäßiges Verhalten) zu verwechseln.

Simulation (Artikel 16 LGT):

Erstellung einer falschen Rechtspersönlichkeit, die die Realität verschleiert. Führt zu Verzugszinsen und Sanktionen.

Artikel 6: Die Macht der Besteuerung

Die Macht, ein System von Einnahmen und Ausgaben zu schaffen, um staatliche Ziele zu erreichen.

Die Macht der Besteuerung des Staates

Ausschließliche Zuständigkeit für die Regelung der Staatskasse. Zuständigkeiten auch im Bereich der Organisation der Autonomen Gemeinschaften und lokalen Körperschaften.

Die Macht der Besteuerung der Autonomen Gemeinschaften

Gemeinsames System:

  • Eigene Steuern
  • Zugeordnete Steuern (vom Staat reguliert, Erträge gehen ganz oder teilweise an die CCAA)

Spezielle Regelungen:

  • Kanarische Inseln: Keine Mehrwertsteuer oder Verbrauchsteuern (außer Bier, Tabak und alkoholische Getränke).

Die Macht der Besteuerung der lokalen Körperschaften

  • Grundsteuer (IBI)
  • Gewerbesteuer
  • Kraftfahrzeugsteuer
  • Steuer auf Bau, Installation und Arbeiten
  • Steuer auf die Wertsteigerung von städtischem Grund und Boden

Artikel 7: Einnahmen

Das Einkommen der öffentlichen Verwaltung.

Steuern

Pflicht, einen finanziellen Vorteil für eine öffentliche Einrichtung zu leisten, um deren Bedürfnisse zu erfüllen. Entsteht unmittelbar aus der Durchführung bestimmter Tatsachen.

Merkmale:

  • Vom Staat oder anderen öffentlichen Einrichtungen erhoben
  • Zwangsmaßnahme
  • Deckung öffentlicher Bedürfnisse
  • Gesetzlich festgelegt

Arten von Steuern:

  • Steuern
  • Sonderbeiträge
  • Gebühren
Steuern:

Erhoben ohne Rücksicht auf eine Gegenleistung. Entstehen aus wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

Klassifizierung von Steuern:
  1. Nach Gegenstand:
    • Ertragsteuern
    • Vermögenssteuern
    • Verbrauchssteuern
  2. Direkte und indirekte Steuern
  3. Persönliche und reale Steuern
  4. Subjektive und objektive Steuern
  5. Sofortige und regelmäßige Steuern
  6. Nach dem Haushaltsgesetz
Gebühren:

Steuern, die für die private Nutzung oder den speziellen Einsatz im öffentlichen Bereich, die Erbringung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten des öffentlichen Rechts erhoben werden.

Unterscheidung zwischen Gebühren, Steuern und Sonderbeiträgen:
  • Gebühr: Gegenleistung für eine Dienstleistung.
  • Steuer: Keine Gegenleistung.
  • Sonderbeitrag: Finanzierung öffentlicher Einrichtungen.

Artikel 8: Die Steuerschuld (Artikel 17 LGT)

1. Konzept

Die Gesamtheit der Pflichten, Rechte und Befugnisse im Zusammenhang mit der Umsetzung der Steuern.

2. Entstehung der Steuer

Entsteht mit der Realisierung des steuerbaren Umsatzes (Artikel 20 LGT).

3. Der steuerbare Umsatz (Artikel 20 LGT)

Der Tatbestand, der die Steuerschuld entstehen lässt.

Bestandteile:

  • Objektives Element: Die tatsächliche Situation, die der Gesetzgeber für die Einführung der Steuer berücksichtigt hat.
  • Subjektives Element: Die Person, die für die Steuer haftet.

4. Die Steuerbefreiung (Artikel 22 LGT)

Tatbestände, die trotz Steuerpflicht vom Gesetz von der Steuerschuld befreit sind.

Klassen:

  • Objektive und subjektive Befreiungen
  • Temporäre und permanente Befreiungen
  • Gesamte und teilweise Befreiungen

Nicht steuerbar (Artikel 20.2 LGT)

Die Tätigkeit ist nicht steuerpflichtig.

Artikel 9: Aktives Subjekt, Steuerpflichtiger, Steuersubstitut, Haftung

Aktives Subjekt

Der Gläubiger der Steuer.

Steuerpflichtiger

Der Schuldner der Steuer.

Steuersubstitut

Derjenige, der anstelle des Steuerpflichtigen die Steuer abführt.

Haftung

Gesetzlich festgelegte Haftung Dritter für die Steuerschuld.

Weitere Punkte

Steuerdomizil (Artikel 48 LGT)

  • Natürliche Personen: Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (Artikel 9.1 PIT)
  • Juristische Personen: Sitz der zentralen Verwaltung (Artikel 4.2.b LGT)

Vertretung im Steuersystem (Artikel 45 und 46 LGT)

  • Gesetzliche Vertretung
  • Freiwillige Vertretung

Solidarität im Steuerrecht (Artikel 35.6 LGT)

Mehrere Personen haften gesamtschuldnerisch für die Steuerschuld.

Wirkung der Steuer

Übertragung der Steuerschuld auf einen Dritten.

Folge der Steuerschuld (Artikel 39 und 40 LGT)

Übertragung der Steuerschuld auf Erben oder Gesellschafter.

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