Leitfaden zur internen und externen Finanzkontrolle
Eingeordnet in Rechtswissenschaft
Geschrieben am in
Deutsch mit einer Größe von 5,47 KB
Artikel 34: Bewertung der Steueraufsichtseinrichtungen
Der Comptroller General der Republik bewertet regelmäßig die Steueraufsichtseinrichtungen. Ziel ist es, den Grad der Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit zu bestimmen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Bei gravierenden Unregelmäßigkeiten kann der Comptroller General der Republik die Kontrolle über die Geschäftsjahreseinheiten der Organisationen oder Einrichtungen übernehmen, wie in den Absätzen 1 bis 11 von Artikel 9 dieses Gesetzes beschrieben.
Titel II: Nationales Finanzkontrollsystem
Kapitel II: Interne Kontrolle
Artikel 35: Definition der internen Kontrolle
Die interne Kontrolle ist ein Organisationssystem, das Pläne, Strategien, Methoden und Verfahren innerhalb einer Organisation oder Einrichtung festlegt. Sie dient dem Schutz der Finanzmittel, der Richtigkeit und Wahrhaftigkeit finanzieller und administrativer Informationen sowie der Förderung von Effizienz, Wirtschaftlichkeit und Qualität der Abläufe. Sie stellt die Einhaltung vorgeschriebener Richtlinien und die Erreichung von Mission, Zielen und Vorgaben sicher.
Artikel 36: Verantwortlichkeit für das interne Kontrollsystem
Die höchste Instanz jeder Partei ist verantwortlich für die Organisation, Pflege und Bewertung des internen Kontrollsystems. Dieses System sollte stets der Art, Struktur und dem Zweck der Organisation angemessen sein.
Artikel 37: Nutzung von Instrumenten zur internen Kontrolle
Jedes öffentliche Unternehmen kann im Rahmen der vom Comptroller General der Republik festgelegten Grundregeln spezifische Verfahren, Handbücher, Kennzahlen, Leistungsindikatoren und andere Instrumente für sein internes Kontrollsystem nutzen.
Artikel 38: Sicherstellung der Einhaltung von Vorschriften bei Ausgaben und Zahlungen
Das interne Kontrollsystem von Einrichtungen und Behörden muss sicherstellen, dass vor dem Erwerb von Waren, Dienstleistungen oder anderen Verträgen mit finanziellen Verpflichtungen folgende Schritte eingehalten werden:
- Die Ausgaben sind korrekt im Haushalt vorgesehen oder es stehen zusätzliche Mittel zur Verfügung.
- Budgetmittel sind vorhanden.
- Notwendige und ausreichende Garantien für die eingegangenen Verpflichtungen wurden gewährt.
- Die Preise sind fair und angemessen, sofern nicht andere Gesetze etwas anderes vorsehen.
- Die Bestimmungen des Vergabegesetzes und anderer relevanter Gesetze wurden eingehalten.
Des Weiteren muss sichergestellt werden, dass Zahlungen erfolgen, nachdem folgende Schritte eingehalten wurden:
- Die Richtigkeit und die Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen sind gegeben.
- Die Mittel werden korrekt dem Haushalt oder rechtlich vereinbarten zusätzlichen Mitteln belastet.
- Budgetmittel sind vorhanden.
- Die Ausführung ist ordnungsgemäß erfolgt, um Verpflichtungen zu erfüllen, es sei denn, es handelt sich um Vorauszahlungen an Auftragnehmer oder Vorschüsse an Beamte im Rahmen der Gesetze.
- Die Kreditpunkte entsprechen den tatsächlichen Eigentümern.
Artikel 39: Aufsicht durch Führungskräfte
Führungskräfte, Manager oder Verwaltungsbehörden jeder Abteilung sind für die Aufsicht über die Einhaltung von Verfassungs- und Rechtsnormen, Plänen und den im Artikel 35 genannten Instrumenten der internen Kontrolle verantwortlich. Dies gilt für die Geschäfte und Tätigkeiten der ihnen direkt unterstellten Verwaltungseinheiten und Mitarbeiter.
Artikel 40: Bewertung durch interne Audit-Einheiten
Unbeschadet der Funktionen des Comptroller General der Republik und der Bestimmungen des Artikels 36 sind die internen Audit-Einheiten für die Bewertung des internen Kontrollsystems zuständig. Dies umfasst den Grad der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit von Management- und Informationssystemen sowie die Prüfung von Aufzeichnungen und Jahresabschlüssen. Ziel ist die Bestimmung der Zuverlässigkeit, Relevanz, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Abläufe.
Artikel 41: Umfang der internen Audits
Die internen Audit-Einheiten können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Audits, Inspektionen, Prüfungen, Untersuchungen, Studien, Analysen und Recherchen aller Art durchführen. Dies dient der Überprüfung der Rechtmäßigkeit, Genauigkeit, Wahrhaftigkeit und Richtigkeit von Geschäftstätigkeiten sowie der Bewertung der Einhaltung von Plänen und Maßnahmen. Ebenso werden die Effektivität, Effizienz, Wirtschaftlichkeit, Qualität und Wirkung der Verwaltung beurteilt.
Titel II: Nationales Finanzkontrollsystem
Kapitel III: Externe Kontrolle
Artikel 42: Ziele der externen Kontrolle
Die externe Kontrolle umfasst die Überwachung, Kontrolle und Aufsicht durch externe Steueraufsichtseinrichtungen über die Operationen von Organisationen. Die Ziele sind:
- Feststellung der Einhaltung von Verfassungs-, Gesetzes- oder sonstigen Vorschriften.
- Bestimmung des Grades der Einhaltung von Richtlinien zur Erhaltung des Kulturerbes und der Ressourcen.
- Feststellung, inwieweit die gesetzten Ziele erreicht wurden.
- Überprüfung der Richtigkeit und Aufrichtigkeit finanzieller, administrativer und leitender Aufgaben.
- Bewertung der Effizienz, Effektivität, Wirtschaftlichkeit und Qualität von Abläufen anhand von Verwaltungsindizes, Einnahmen und anderen Techniken.
- Bewertung des internen Kontrollsystems und Empfehlungen für Verbesserungen.