Leitfaden: Kleinaufträge und Haftung der Verwaltung

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Kleinere Aufträge

Kleinere Aufträge sind solche, bei denen grundsätzlich kein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt wird, um die Agilität bei der Verwirklichung von Verwaltungszielen zu fördern und einen gewissen Vertrauensspielraum zu gewähren.

Die Regelungen für kleinere Aufträge können bei typischen Verträgen, besonderen Verträgen, gemischten Verträgen und bei der freihändigen Vergabe zur Anwendung kommen.

Kleinere Aufträge definieren sich über ihren Wert:

  • Bauaufträge: Wert unter 50.000 Euro
  • Andere Aufträge (Liefer- und Dienstleistungen): Wert unter 18.000 Euro

Für diese Verträge existiert eine Vergabeakte, jedoch entfallen das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren im engeren Sinne. Die Vergabeakte ist begrenzt und enthält grundlegende Elemente:

  • Definition des Auftragsgegenstands (darf nicht teilbar sein).
  • Quantifizierung des Auftragsgegenstands zur Prüfung der Wertgrenzen.
  • Genehmigung der Ausgabe und Nachweis ausreichender Haushaltsmittel (Hinweis: Gemäß der zweiten Zusatzbestimmung kann in Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern diese Genehmigung implizit erfolgen).
  • Freihändige Vergabe des Auftrags nach Prüfung der Eignung des Unternehmers.
  • Aufnahme der Rechnung zur Ermöglichung der Zahlung.

Besondere Merkmale von Kleinaufträgen:

  • Maximale Laufzeit von einem Jahr, keine Verlängerung möglich.
  • Keine Preisanpassung vorgesehen.
  • Keine förmliche Vertragsunterzeichnung erforderlich.
  • Kein Bericht einer übergeordneten Prüfinstanz notwendig, wenn keine spezifischen Unterlagen vorgeschrieben sind.
  • Keine Sicherheitsleistung erforderlich.
  • Die Vergabeentscheidung wird nicht in einem Amtsblatt veröffentlicht.

Das Verwaltungsverfahren zur Haftung

Im allgemeinen Haftungsverfahren lassen sich mehrere Phasen unterscheiden:

  1. Einleitung: Von Amts wegen durch die Verwaltung oder auf Antrag Betroffener.
  2. Prüfung: Untersuchung des Sachverhalts, Einholung von Gutachten und Berichten, Anhörung der Beteiligten.
  3. Abschluss: Entscheidung der Verwaltung.

Die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Bei Personen- oder Gesundheitsschäden beginnt die Frist ab der Heilung bzw. Stabilisierung des Zustands. Die Verwaltung muss innerhalb von sechs Monaten über den Antrag entscheiden. Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt und anschließend Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

Neben dem allgemeinen Verfahren gibt es ein abgekürztes Verfahren für Fälle, in denen der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Tätigkeit des öffentlichen Dienstes, die Schadensbewertung und die Entschädigungshöhe offensichtlich sind.

Haftung von Behörden und Personal

Die Haftung der Verwaltung ist direkt und objektiv. Sie ist zur Entschädigung verpflichtet, unabhängig davon, ob die handelnde Behörde oder der Beamte identifiziert wurde oder ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorlag.

Konkurrierende Verantwortung mehrerer Verwaltungen

Sind mehrere Verwaltungen für einen Schaden verantwortlich, haften sie gesamtschuldnerisch. Die Aufteilung der Haftung zwischen ihnen richtet sich nach den Kriterien der Zuständigkeit, des geschützten öffentlichen Interesses und der Intensität der Beteiligung.

Das Verhandlungsverfahren

Das Verhandlungsverfahren ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:

  • Allgemeine Fälle: Wenn ein vorheriges offenes oder nichtoffenes Verfahren erfolglos war (z.B. keine oder nur unannehmbare Angebote eingegangen sind) oder aus besonderen Gründen wie Unmöglichkeit der Preisbestimmung, Schutz geistigen Eigentums, Dringlichkeit, nationale Sicherheit etc.
  • Aufgrund des Auftragswerts: Wenn bestimmte Schwellenwerte nicht überschritten werden:
    • Bauaufträge: Geschätzter Wert unter 1 Million Euro.
    • Dienstleistungsaufträge (Management öffentl. Dienstleistungen): Wert unter 500.000 Euro und Laufzeit unter 5 Jahren.
    • Sonstige Aufträge: Geschätzter Wert unter 100.000 Euro.

Merkmale der Vermögenshaftung

Die wesentlichen Merkmale der Vermögenshaftung der Verwaltung sind:

  • Es handelt sich um eine direkte Haftung für Schäden, die durch die Tätigkeit ihrer Behörden und Beamten verursacht werden (keine subsidiäre Haftung).
  • Die Haftung ist objektiv, d.h., sie ist unabhängig vom Verschulden des Beamten oder der Behörde.
  • Haftung besteht bei Schäden durch normales oder anormales Funktionieren öffentlicher Dienste.
  • Fälle höherer Gewalt sind von der Haftung ausgeschlossen.
  • Die Haftung des Staates schließt einen möglichen Rückgriff der Verwaltung gegen den verantwortlichen Beamten oder die Behörde nicht aus.

Voraussetzungen der Vermögenshaftung

Eine direkte Gesamtverantwortung der Verwaltung besteht nur, wenn durch eine Handlung oder Unterlassung ein Schaden entsteht, den der Geschädigte nicht dulden muss. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Schaden durch Dienstbetrieb: Die Verletzung oder der Schaden muss aus dem normalen oder anormalen Funktionieren öffentlicher Dienste resultieren. Höhere Gewalt (unabwendbare, unvorhersehbare und unwiderstehliche Ereignisse) schließt die Haftung aus.
  • Kausalzusammenhang: Es muss ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen der Handlung oder Unterlassung des öffentlichen Dienstes und dem Schaden bestehen. Schäden aus rein privaten Handlungen von Amtsträgern sind ausgeschlossen.
  • Wirksamer Schaden: Der Schaden muss tatsächlich eingetreten, wirtschaftlich bewertbar und individuell zurechenbar sein.
  • Rechtswidrigkeit der Verletzung: Die Verletzung muss rechtswidrig sein, d.h., der Einzelne darf gesetzlich nicht verpflichtet sein, den Schaden zu tragen. Nur Schäden, die über das zumutbare Maß hinausgehen, sind ersatzfähig. Schäden, die aus Tatsachen oder Umständen resultieren, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht vorhersehbar oder vermeidbar waren, werden nicht entschädigt.

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