Leitfaden zur kommunalen Steuerpflicht bei Bauvorhaben
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III. Steuer auf Bauwerke, Installationen und Anlagen (ICIO)
Gemäß den Artikeln 100 bis 103 des Gesetzes über kommunale Finanzen handelt es sich um eine kommunale Steuer, deren Erhebung im Ermessen der jeweiligen Gemeinde liegt.
Steuergegenstand
Der Steuergegenstand sind Bau-, Montage- oder Installationsarbeiten, für die eine Baugenehmigung oder eine städtebauliche Genehmigung erforderlich ist. Die Steuerhoheit liegt bei der Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich die Arbeiten durchgeführt werden.
Steuerentstehung
Die Steuerschuld entsteht zum Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten, unabhängig davon, ob bereits eine Lizenz erteilt wurde.
Steuerpflichtige Personen
- Steuerschuldner: Der Eigentümer des Bauwerks, auch wenn er nicht der Grundstückseigentümer ist.
- Ersatzschuldner: Falls der Steuerpflichtige die Arbeiten nicht selbst ausführt, treten die Person, die die Lizenz beantragt hat, sowie der ausführende Bauunternehmer an dessen Stelle.
Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage entspricht den realen und effektiven Kosten der Arbeiten (Materialkosten). Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden:
- Honorare (Architekten und Gutachter)
- Industrie- oder Geschäftsgewinne
- Mehrwertsteuer und andere Verbrauchsteuern
Der Steuersatz wird von der jeweiligen Gemeinde festgelegt, wobei eine Obergrenze von 4 % gilt.
Verwaltung und Abrechnung
Bei der Steuerverwaltung wird zwischen der vorläufigen und der endgültigen Abrechnung unterschieden:
- Vorläufige Abrechnung: Erfolgt bei Erteilung der Genehmigung oder bei Beginn der Arbeiten auf Basis des Kostenvoranschlags.
- Endgültige Abrechnung: Erfolgt nach Abschluss der Arbeiten durch Prüfung der tatsächlichen Kosten. Dies kann zu einer Nachzahlung oder einer Erstattung führen. Die Gemeinde kann die Steuer auch durch Selbstveranlagung erheben.
Beispielrechnung (ICIO)
- Budget der Arbeiten: 1.000 €
- Tatsächliche Kosten: 1.500 €
- Steuersatz: 4 %
- 1. Vorläufige Abrechnung: 4 % von 1.000 € = 40 €
- 2. Endgültige Abrechnung: 4 % von 1.500 € = 60 €
- Differenz: 60 € - 40 € = 20 € Nachzahlung
IV. Steuer auf die Wertsteigerung städtischer Grundstücke
Diese Steuer (oft als Kapitalertragssteuer bezeichnet) basiert auf zwei Elementen:
- Der Wertsteigerung städtischer Grundstücke.
- Der Übertragung von Eigentumsrechten oder der Begründung von Nutzungsrechten.
Dies umfasst sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Übertragungen (unter Lebenden oder von Todes wegen). Bei Immobilien ist zwischen dem Bodenwert und dem Gebäudewert zu unterscheiden; diese Steuer bezieht sich ausschließlich auf den Bodenwert.
Der Zeitpunkt der Zahlung ist bei Übertragungen der Tag der Rechtsübermittlung; bei der Begründung von Rechten der Tag der rechtlichen Konstituierung.