Leitfaden zur MwSt-Registrierung und Buchführungspflichten

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Die Bücher der MwSt-Registrierung

  • Ausgestellte Rechnungen
  • Erhaltene Rechnungen

Anforderungen an ausgestellte Rechnungen

Aufgezeichnete Rechnungen und Belege für alle Transaktionen, die der Steuerzahler getätigt hat, müssen in einer bestimmten Reihenfolge (Datum etc.) aufgezeichnet werden. Anmerkungen können einzelne Buchungen ersetzen, wenn folgende Punkte beachtet werden:

  • Rechnungen sind fortlaufend nummeriert und am selben Tag ausgestellt.
  • Der gesamte Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer überschreitet nicht 6.000 Euro.

Anforderungen an erhaltene Rechnungen

Die Annotation kann die individualisierte Buchung ersetzen, wenn folgende Punkte beachtet werden:

  • Die Rechnungen wurden am selben Tag empfangen.
  • Der Betrag einer einzelnen Rechnung beträgt weniger als 500 €.
  • Der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer überschreitet nicht 6.000 €.

Einsendeschluss für die Aufzeichnung

Es gibt einen Zeitraum, innerhalb dessen die Bücher freiwillig vor Ablauf der Frist für die Mitteilung an die Abrechnung und Zahlung von Steuern eingereicht werden können. Belege (Tickets) haben eine Frist von 15 Tagen.

Berichtigung von Buchungseinträgen

  • Korrektur oder Stornierung der Rechnungen.
  • Der ursprüngliche Betrag, auf den sich der Eintrag bezog.
  • Die neuen zu buchenden Beträge.
  • Die gesamte Korrektur, die den positiven oder negativen Saldo angibt.

Aufbewahrung der Bücher und Aufzeichnungen

Das Handelsgesetzbuch (HGB) sieht vor, dass die Bücher 6 Jahre lang aufbewahrt werden müssen. Das Allgemeine Steuerrecht besagt, dass die Steuerunterlagen für 5 Jahre aufbewahrt werden sollten.

Jährliche Umsatzsteuererklärung und Liquidationsbedingungen

Alle natürlichen und juristischen Personen, die ein Unternehmen betreiben, müssen eine jährliche Erklärung vorlegen.

Bedingungen für Liquidationserklärungen:

  • Vierteljährlich: Bei einem Umsatz von weniger als 6.010.121 €.
  • Monatlich: Bei einem Umsatz von 6.010.121 € oder höher.

Alle umsatzsteuerpflichtigen Subjekte, die monatliche oder vierteljährliche Erklärungen abgeben, müssen eine Erklärung mit der jährlichen Übersicht des letzten Geschäftsjahres vorlegen. Diese Erklärung muss alle Daten der Steuererklärungen des Jahres enthalten. Dies bedeutet nicht, dass zwingend eine Zahlung über das Formular 390 (Umsatzsteuer-Jahreserklärung) erfolgen muss.

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