Logik und Rechtsbegriffe: Definitionen und Merkmale
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I. Zuordnung von Begriffen und Definitionen
Ordnen Sie die folgenden Begriffe den korrekten Definitionen zu:
Begriffe (mit Originalnummerierung)
- (1) Natürliche Logik
- (2) Wissenschaftliche Logik (Science Logic)
- (3) Juristische Logik (Gesetzliche Logic)
- (4) Psychische Form (Shape)
- (5) Richtiges Denken (Rechtes Denken)
- (6) Wahrer Gedanke (wahre Gedanke)
- (7) Denken
- (8) Urteil
- (9) Idee
- (10) Schlussfolgerung (Reasoning)
Definitionen und Zuordnung
- (1) Natürliche Logik: Natürliche Begabung des Menschen, die psychischen Formen des Denkens (Idee, Urteil und Argumentation) in einer geordneten und einheitlichen Weise zu kombinieren.
- (2) Wissenschaftliche Logik: Systematisiertes Wissen mit wissenschaftlicher Strenge, das die Entwicklung und Verfeinerung der natürlichen menschlichen Fähigkeit zu geistigen Formen des Denkens (Idee, Urteil und Argumentation) zusammenfasst, um wahres und richtiges Denken zu ermöglichen.
- (3) Juristische Logik: Systematisiertes Wissen mit wissenschaftlicher Strenge, das das Studium der psychischen Formen des Denkens (Idee, Urteil und Argumentation) in der Erstellung, Änderung und Anwendung des Gesetzes sowie der Entwicklung des diesen Funktionen innewohnenden konzeptionellen Systems entwickelt und verfeinert.
- (4) Psychische Form: Modus oder Ordnung der Gedanken.
- (5) Richtiges Denken: Es wird in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Logik entwickelt.
- (6) Wahrer Gedanke: Er steht im Einklang mit der Wirklichkeit.
- (7) Denken: Interne Repräsentation des Rechts (Anmerkung: Im Kontext der Logik oft als allgemeiner mentaler Prozess verstanden).
- (8) Urteil: Es ist die Bejahung oder Verneinung einer Idee über eine andere.
- (9) Idee: Es ist die mentale Repräsentation eines Objektes, ohne etwas davon zu bestätigen oder zu leugnen.
- (10) Schlussfolgerung: Es ist der Erwerb neuen Wissens aus einer etablierten Grundlage.
II. Fragen und erweiterte Elemente
Lesen Sie die folgenden Fragen und erweitern Sie die Kernelemente.
1. Was sind die paradigmatischen Verwendungen des Begriffs „Recht“ (System, Befugnis, Bewertungssinn)?
- System: Eine Reihe von verbindlichen Regeln, die das Verhalten der Menschen in der Gesellschaft regeln und vom Staat garantiert werden.
- Befugnis (Fakultät): Die Fähigkeit, rechtmäßig etwas zu tun oder zu unterlassen.
- Bewertungssinn (Sense Werte): Zur Einstufung einer Person oder ihres Verhaltens als gerecht oder richtig.
2. Was sind die Merkmale der Rechtsordnung (institutionell, normativ, exklusiv, Zwangscharakter)?
- Institutionell: Sowohl ihre Erstellung, Änderung als auch ihre Umsetzung werden durch Vertreter des Staates (des Unternehmens) gefördert.
- Normativ (Standards): Sie legt Anforderungen für Verhaltensweisen fest.
- Exklusiv: Der Staat steht der Anwendung einer anderen Rechtsordnung nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung zu.
- Zwangscharakter (Zwangsmassnahmen): Die Anwendung dieses Systems wird vom Staat garantiert, auch gegen den Willen des Subjekts, einschließlich der Nutzung der öffentlichen Gewalt.
3. Was sind die Merkmale der wissenschaftlichen Erkenntnis (systematisch, objektiv, universal, fehlbar, Beständigkeit)?
- Universal: Formuliert Sätze, die unabhängig von Ort und Zeit gültig sind.
- Beständigkeit (Stärke): Hält Überprüfungen stand.
- Fehlbar: Sie ist fehleranfällig. (Sie stellt die beste Antwort auf alles zu diesem Zeitpunkt dar.)
- Rationalität (Begründung): Wissen, das die Beziehung der Phänomene durch ihre Ursachen erklärt.
- Systematisch: Sie verfügt über eine spezielle Methode und weist als Ganzes Ordnung und Kohärenz auf.
- Objektiv: Sie hält sich an die Realität und wird nicht von subjektiven Positionen beeinflusst.
4. Wie bezieht sich das Prinzip des zureichenden Grundes auf die Handlungen der Behörde im Rahmen einer Rechtsordnung?
Alles hat einen Grund. Jede behördliche Handlung muss einen zureichenden, rechtlichen Grund haben.
5. Was ist die Rechtslehre und was sind ihre Merkmale?
Das Thema der Rechtslehre ist ein besonderes Rechtssystem, das mit Kraft ausgestattet ist. (Eine Rechtsnorm gilt, wie in Raum und Zeit erforderlich.)
Die Person, die die Vorschläge macht, ist der Empfänger der Regeln, die als rechtliches und regulatorisches Ermessen akzeptiert werden.
Die Rechtslehre hat folgende Funktionen:
- Gibt Kriterien für die Erstellung, Änderung und Durchsetzung (Exekutive, Legislative und Judikative) des Gesetzes.
- Gibt Kriterien für die Entwicklung des diesen Rollen innewohnenden konzeptionellen Systems.
6. Was sind die allgemeinen Grundsätze des Rechts?
Gerechtigkeit, Gleichheit, Gemeinwohl.
7. Was sind die Merkmale der logischen Grundsätze (klar, rational, normativ, transzendental)?
Die Postulate der logischen Grundsätze sind:
- Klar: In Bezug auf ihre Art und bedürfen keiner Erklärung.
- Rational: Sie basieren auf Vernunft und Form.
- Normativ: Sie sind die Parameter des Denkens.
- Transzendent: Sie sind in jedem psychischen Vorgang vorhanden.
8. Was ist der Unterschied zwischen Natürlicher Logik und Wissenschaftlicher Logik?
- Natürliche Logik: Angeborene Begabung in jedem Menschen, mehr oder weniger stark ausgeprägt, die es ermöglicht, Gedanken geordnet und kohärent zu verbinden.
- Wissenschaftliche Logik: Studium, mit wissenschaftlicher Strenge, der Kombination von Denkformen, das darauf abzielt, richtige und wahre Gedanken zu erhalten.
9. Was ist der Unterschied zwischen Wissenschaftlicher Logik und Juristischer Logik?
- Wissenschaftliche Logik: Studium, mit wissenschaftlicher Strenge, der Kombination von Denkformen, das darauf abzielt, richtige und wahre Gedanken zu erhalten.
- Juristische Logik: Das Studium der Denkformen (Idee, Urteil und Schlussfolgerung) in der Erstellung, Änderung und Anwendung des Rechts sowie die Entwicklung des diesen Rollen innewohnenden konzeptionellen Systems.
10. Was ist der Zweck der Juristischen Logik?
Die Untersuchung der psychischen Formen (Idee, Urteil und Schlussfolgerung) in der Erstellung, Änderung und Anwendung des Rechts sowie die Entwicklung des diesen Rollen innewohnenden konzeptionellen Systems.
Dies umfasst die folgenden staatlichen Funktionen:
- Legislative Funktion: Aktivität des Staates, die im Wesentlichen in der Erstellung und Änderung der Rechtsordnung besteht.
- Judikative Funktion (Richterliche Funktion): Aktivität des Staates zur Anwendung der Rechtsordnung, um Rechtsstreitigkeiten zu lösen und zweifelhafte rechtliche Situationen aufzuklären.
- Exekutive Funktion: Aktivität des Staates, die aus der Anwendung des Rechts unternommen wird, um das allgemeine Interesse zu befriedigen.
11. Worin unterscheidet sich die gesetzliche Regelung von anderen regulatorischen Systemen?
Die Rechtsordnung unterscheidet sich durch ihre Merkmale (siehe Frage 2): Institutionell, Normativ, Exklusiv und Zwangscharakter.
12. Was sind die Regeln des rationalen juristischen Diskurses nach Robert Alexy?
(Keine Antwort im Originaltext enthalten.)
13. Was ist der Unterschied zwischen Feststellen (Begründen) und Motivieren (Motivierungspflicht)?
- Feststellen (Begründen): Die Pflicht, die Rechtsgrundlage (die gesetzliche Regelung, Substantive und Adjektive), die als Grundlage für die Erteilung der Handlung dient, genau anzuführen.
- Motivieren: Die Pflicht, die Behörde genau die Umstände, bestimmten Gründe und unmittelbaren Ursachen nennen zu lassen, die als Grundlage für die Erteilung der Handlung dienen und eine passende Beziehung zur gesetzlichen Hypothese aufweisen.
14. Wie lautet das Prinzip des ausgeschlossenen Dritten (Satz vom ausgeschlossenen Widerspruch)?
Zwischen zwei widersprüchlichen Aussagen gibt es keinen Mittelweg.
15. Was ist das logische Prinzip des Widerspruchs (Satz vom Widerspruch) bei der Feststellung der Haftung in einem Rechtsstreit?
Eine Sache kann nicht gleichzeitig und in derselben Hinsicht bejaht und verneint werden.
16. Was ist der Unterschied zwischen einer indikativen Aussage und einer gesetzlichen Regelung?
- Indikative Aussage (Vorschlag): Verwendet konkrete Sprache, die sich auf die Wirklichkeit bezieht und als passend oder nicht, das heißt, als wahr oder falsch, beurteilt wird.
- Gesetzliche Regelung (Proposition Verordnungen): Der Einsatz von Sprache, die den Willen des Volente (Staat) enthält.