Lohnabrechnung, Garantien & Lohnzettel im Arbeitsrecht

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Formale Anforderungen an Lohnabrechnung und Auszahlung

Abrechnung und Auszahlung der Löhne muss zu einem Zeitpunkt und Ort vereinbart werden. Die Auszahlung der vereinbarten Vergütung darf nicht länger als 1 Monat nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit erfolgen. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Vorschüsse für bereits geleistete Arbeit. Bei Zahlungsverzug ist ein Verzugszinssatz von 10 % zulässig. Setzen sich die Verzögerungen fort, können Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag kündigen und Anspruch auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung erheben. Der Lohnausweis muss unterschrieben werden. Lohnunterlagen müssen für einen verbindlichen Mindestzeitraum von 4 Jahren aufbewahrt werden.

Lohngarantien

Lohnpfandrecht (Lien)

Löhne für die letzten 30 Arbeitstage, bis zur Höhe des Doppelten des Mindestlohns, haben Vorrang vor allen anderen Forderungen.

Unpfändbares Gehalt

Ein Teil des Gehalts ist unpfändbar und gegen Schulden des Arbeitnehmers geschützt. Es kann jedoch für die Zahlung von Kindesunterhalt im Falle von Trennung oder Scheidung beschlagnahmt werden.

Lohngarantiefonds (FOGASA)

Es ist eine Organisation, deren Zweck es ist, unbezahlte Löhne an Arbeitnehmer auszuzahlen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist.

Der Lohnzettel

Eingang von Löhnen: Abrechnungszeitraum

Es sollte die Gesamtzahl der Tage des Monats enthalten sein. Bei monatlicher Zahlung sind 30 Tage anzugeben. Wird jedoch ein Tagessatz gezahlt, muss die tatsächliche Anzahl der Tage des Monats angegeben werden.

Eingang von Löhnen: Aufwandsentschädigungen und Sachbezüge

Nicht-monetäre Leistungen und Aufwandsentschädigungen (gesetzlich geregelt):

  • a) Erstattete Kosten (nicht steuerpflichtig):
    • Werkzeugverschleiß
    • Arbeitskleidung
    • Fahrtkosten (z. B. Erstattung der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder Zahlung von bis zu 0,19 € pro km zuzüglich nachgewiesener Park- und Mautgebühren)
    • Entfernungs- und Transportzuschläge
    • Reisekosten (max. 9 Monate)
    • Verpflegungszuschüsse
  • b) Entschädigungen bei Versetzung (wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer von seinem gewöhnlichen Wohnsitz versetzt) oder bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen.

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