Lokale Lizenzvergabe: Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen
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Aufgaben des Bürgermeisters und Lizenzvergabe
Der Bürgermeister leitet die Körperschaft und hat folgende Aufgaben: (...)
- Die offene Lizenzierung von Fabriken, Industrie oder Handel und nichts anderes, und Baugenehmigungen im Allgemeinen, es sei denn, die Verordnung oder die sektoralen Rechtsvorschriften weisen diese ausdrücklich dem Europäischen Parlament oder der Regierungskommission zu.
Grundsätzlich besteht daher die Möglichkeit, dass die Befugnis zur Erteilung von Lizenzen dem Bürgermeister, dem Gemeinderat oder der lokalen Verwaltung gemäß den sie beherrschenden branchenspezifischen Vorschriften zusteht und delegiert werden kann.
Zuständigkeiten des Regierungsausschusses
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass gemäß Abschnitt X des Gesetzes 7/1985 vom 2. April (Regelung der Grundlagen der lokalen Selbstverwaltung über die Modalitäten für die Organisation der Gemeinden mit großer Bevölkerung), ergänzt durch das Gesetz 57/2003 vom 16. Dezember, folgende Funktion des Regierungsausschusses festgelegt wurde:
- Die Erteilung einer Lizenz, es sei denn, die sektorspezifischen Rechtsvorschriften weisen diese ausdrücklich einer anderen Stelle zu (Art. 127.1.e).
Das Verfahren für die Gewährung ist in Artikel 9 der Verordnung über Dienstleistungen lokaler Körperschaften geregelt.
Zuständigkeit und Vergabeverfahren
Vorbehaltlich der Zuständigkeitsregelung, die anderen Behörden entspricht, liegt die Lizenzzuständigkeit gemäß dem spezifischen sektoralen Wettbewerbsrecht bei den Gemeinden.
Änderung durch Gesetz 11/1999
Hier ist die Änderung durch das Gesetz 11/1999 vom 21. April zu erwähnen, durch die ein neuer Absatz 3 in Artikel 84 des Gesetzes 7/1985 mit folgendem Inhalt ergänzt wurde:
„Die von anderen öffentlichen Verwaltungen gewährten Lizenzen oder Genehmigungen befreien den Inhaber nicht vom Erwerb von Lizenzen der lokalen Einrichtungen, unter Einhaltung der Bestimmungen der einschlägigen sektoralen Gesetze.“
Innerhalb der Gemeinde kann die Befugnis dem Bürgermeister zugeschrieben werden, es sei denn, sektorale Gesetze weisen sie ausdrücklich dem Gemeinderat oder der lokalen Verwaltung zu. Dies entspricht dem Wortlaut von Artikel 21.1.q des Gesetzes 57/2003 vom 16. Dezember (Maßnahmen zur Modernisierung der lokalen Regierung).
Die Lesung dieser Bestimmung sollte durch Artikel 41.9 der Verordnung über Organisation, Betrieb und Rechtssystem der lokalen Einheiten (ROF), genehmigt durch R. D. 2568/1986 vom 28. November, ergänzt werden, der wie folgt lautet: