LSSI: Anwendungsbereich und Pflichten in Spanien

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Wer unterliegt dem Gesetz?

Personen und Unternehmen, die Leistungen über das Internet oder andere elektronische Mittel erbringen, unterliegen dem Gesetz, sofern:

  • die Leitung des Unternehmens in Spanien zentralisiert ist,
  • oder das Unternehmen eine Zweigniederlassung, Niederlassung oder Betriebsstätte in Spanien hat,
  • oder von einem Büro oder einer sonstigen Betriebsstätte in Spanien aus die Leistungen der Informationsgesellschaft unmittelbar erbracht werden.

Gilt das Gesetz für kostenlose Dienste?

Das Gesetz richtet sich grundsätzlich auf Leistungen, die gegen Entgelt angeboten werden. Allerdings können auch kostenlose Dienste unter bestimmte Regelungen der LSSI fallen, je nachdem, ob sie Merkmale einer regulierten Dienstleistung der Informationsgesellschaft aufweisen.

Gilt die LSSI für Behörden?

Im Allgemeinen ist die LSSI nicht auf öffentliche Behörden anwendbar, da diese in der Regel nicht den Charakter von Dienstleistern der Informationsgesellschaft haben, wie er im Anhang der LSSI definiert ist.

Gilt spanisches Recht bei Auslandsverkäufen an Verbraucher?

Spanisches Recht findet Anwendung auf Verbraucherverträge, die mit in Spanien niedergelassenen Dienstleistern geschlossen werden. Ob ein Dienstleister in Spanien niedergelassen ist, lässt sich häufig an der in der Webseite angegebenen Niederlassung oder an Eintragungen im Handelsregister oder anderen offiziellen Registern erkennen.

Spanisches Recht kann auch auf Kaufverträge mit Dienstleistern aus anderen EU-Staaten zur Anwendung kommen, wenn die spanischen Rechtsvorschriften für den Verbraucher vorteilhafter sind als das Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen Sitz hat.

Ist der Dienstleister in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig, gilt spanisches Recht nur dann, wenn der Verbraucher den Kauf in Spanien tätigt und der Anbieter seine virtuellen Dienste gezielt auf den spanischen Markt richtet oder per E-Mail/Postalanschrift mit dem Verbraucher Kontakt aufgenommen hat.

Gilt das Gesetz, wenn die Website nur informiert?

Das Gesetz gilt für alle elektronisch erbrachten Tätigkeiten mit wirtschaftlicher Bedeutung. Wenn ein Unternehmen auf seiner Website lediglich Informationen über seine Tätigkeit, Dienstleistungen oder Produkte bereitstellt, besteht dennoch die Verpflichtung, die allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 10 offenzulegen. Dazu gehören insbesondere:

  • Name und Firma des Anbieters,
  • vollständige Anschrift und Kontaktdaten,
  • gegebenenfalls Handelsregistereintrag und Identifikationsnummer,
  • Angabe, wenn Inhalte werblicher Natur sind, sowie eine klare Unterscheidung zwischen redaktionellen Inhalten und Werbung, und
  • Identifikation des Anbieters bei werblichen Inhalten Dritter.

Ist das Unternehmen in einem öffentlichen Register eingetragen oder handelt es sich um eine juristische Person, die zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten eine Anmeldung benötigt, muss die gleiche Domain bzw. Internetadresse, die üblicherweise zur Identifizierung im Internet verwendet wird, angegeben werden.

Wann gilt eine Website als wirtschaftliche Tätigkeit?

Eine Website wird als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen, wenn sie direkte Einnahmen erzielt (z. B. durch E‑Commerce-Verkäufe vor Ort) oder indirekte Einnahmen (z. B. durch Werbung, Sponsoring usw.), unabhängig davon, ob diese Einnahmen die Kosten für die Aufrechterhaltung der Seite decken oder übersteigen.

Persönliche Website mit Werbung: Gilt das neue Gesetz?

Die LSSI gilt in der Regel nicht für rein private Websites, wenn der Inhaber damit keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Wenn die Website jedoch Werbebanner, Pop-ups o.ä. enthält und der Betreiber dafür eine Vergütung erhält, unterliegt er den Bestimmungen der LSSI.

Erzielen die Werbemaßnahmen keine nennenswerten Einnahmen — zum Beispiel, wenn das Hosting lediglich als Gegenleistung für eine kostenlose Leistung erbracht wurde — so sind die Verpflichtungen der LSSI möglicherweise nicht anzuwenden. Unabhängig davon bleiben andere Rechtsvorschriften weiterhin relevant, etwa Strafrecht oder Gesetze zum geistigen Eigentum.

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