Maßnahmen im Strafverfahren
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Einbruchdiebstahl
Definition: Die Suche ist eine Form der Beendigung des Prozesses und als juristischer Akt ein einseitiger Akt. Dies bedeutet, dass er 'recepticio' ist, d.h., er muss nicht die Zustimmung der Gegenpartei haben, um seine eigenen Wirkungen zu entfalten.
Artikel 211: Inhalt des Durchsuchungsbefehls
Der Durchsuchungsbefehl muss folgende Angaben enthalten:
- Die erlassende Justizbehörde und eine kurze Identifizierung des angeordneten Durchsuchungsverfahrens;
- Die genaue Angabe des Ortes oder der Orte, die durchsucht werden sollen;
- Die zur Durchführung des Registers (der Durchsuchung) befugte Behörde;
- Der genaue Grund für die Durchsuchung, mit genauen Informationen zu den gesuchten Objekten oder Personen und den durchzuführenden Maßnahmen;
- Das Datum und die Unterschrift.
Der Durchsuchungsbefehl ist höchstens sieben Tage gültig; danach erlischt die Genehmigung, es sei denn, er wurde für einen bestimmten Zeitraum erteilt, in welchem Fall diese Information enthalten sein muss.
Artikel 212: Vorgehensweise bei der Hausdurchsuchung
Der Hausdurchsuchungsbefehl soll dem Bewohner des Ortes, der durchsucht wird, zugestellt oder ihm eine Kopie ausgehändigt werden und erfolgt gemäß § 202.
Wenn die benannte Person sich weigert oder niemand auf Rufe reagiert, darf die Polizei sich Zutritt verschaffen. Nach der Durchsuchung, wenn der Ort leer ist, wird sichergestellt, dass er verschlossen wird, und falls dies nicht möglich ist, wird sichergestellt, dass andere Personen keinen Zutritt erhalten. Dieses Vorgehen wird im Protokoll vermerkt.
Artikel 213: Durchsuchung öffentlicher Orte
Die räumliche Beschränkung gemäß Artikel 210 gilt nicht für Verwaltungsbüros, Tagungs- und Freizeiteinrichtungen sowie für private Bereiche, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, oder für jeden anderen geschlossenen Bereich, der nicht zu Wohnzwecken dient. In diesen Fällen muss der Richter die für die Räumlichkeiten verantwortlichen Personen benachrichtigen, es sei denn, dies wäre nachteilig für die Untersuchung.
Beschlagnahme und Abfangen von Korrespondenz und Kommunikation
Artikel 218: Beschlagnahme
Im Laufe der Untersuchung einer Straftat darf die Staatsanwaltschaft mit richterlicher Genehmigung Briefe und andere Schriftstücke beschlagnahmen, die vom mutmaßlichen Täter stammen oder an ihn gerichtet sind und die im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung stehen könnten.
Ebenso kann die Beschlagnahme von Unterlagen, Wertpapieren und Geldbeträgen auf Bankkonten oder in Safes von Banken oder Dritten angeordnet werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass diese mit der untersuchten Straftat in Verbindung stehen.
In den in diesem Artikel genannten Fällen kann die Kriminalpolizei in Fällen der Notwendigkeit und Dringlichkeit, die ordnungsgemäß zu begründen sind, direkt den zuständigen Kontrollrichter anrufen, um die Genehmigung zu erhalten, wobei die Staatsanwaltschaft mit allen Mitteln zu benachrichtigen ist, was im Antrag zu vermerken ist.
Artikel 219: Abhören oder Aufzeichnen privater Kommunikation
Es kann auch gemäß dem Gesetz das Abhören oder Aufzeichnen privater Gespräche angeordnet werden, sei es Umgebungs-, Telefon- oder andere Kommunikation, deren Inhalt transkribiert und dem Verfahren beigefügt wird. Die Aufzeichnungen der Originalquellen sind aufzubewahren, um ihre Unverfälschtheit und spätere Identifizierung zu gewährleisten.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet Umgebungs-Kommunikation jene, die persönlich oder direkt stattfindet, ohne Instrument oder Gerät, das die Gesprächspartner verbindet.
Artikel 220: Genehmigung
In den im vorherigen Artikel genannten Fällen beantragt die Staatsanwaltschaft beim Kontrollrichter eine begründete Anordnung, in der der Eingriff durchgeführt wird, unter Angabe einer ausdrücklichen Genehmigung für die untersuchte Straftat, der Dauer, die dreißig Tage nicht überschreiten darf, der einzusetzenden technischen Mittel und des Ortes, an dem der Eingriff erfolgt. Sukzessive Verlängerungen können nach demselben Verfahren und für dieselben Zeiträume, Mittel, Orte und andere relevante Aspekte vereinbart werden.
Die Kriminalpolizei kann in Fällen der Notwendigkeit und Dringlichkeit, die ordnungsgemäß zu begründen sind, direkt den zuständigen Kontrollrichter anrufen, wobei die Staatsanwaltschaft mit allen Mitteln zu benachrichtigen ist, was im Antrag zu vermerken ist, der im Übrigen die im vorherigen Absatz genannten Angaben enthalten muss.
Die Entscheidung des Richters, dem Eingriff zuzustimmen, muss begründet werden, und dasselbe gilt für alle in diesem Artikel genannten Punkte.
Artikel 221: Verwendung der Aufzeichnungen
Alle gemäß den Bestimmungen dieses Kodex und der besonderen Verfolgung zugelassenen Aufzeichnungen dürfen ausschließlich von den zuständigen Ermittlungsbehörden verwendet werden; die Offenlegung der erhaltenen Informationen ist daher untersagt.
Über Maßnahmen zur persönlichen Zwang
Artikel 243: Freiheit während des Verfahrens
Jeder, der einer Straftat angeklagt ist, bleibt während des Verfahrens auf freiem Fuß, soweit in diesem Kodex nichts anderes bestimmt ist.
Der Freiheitsentzug ist eine Vorsichtsmaßnahme, die nur angewendet wird, wenn andere Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, um die Ziele des Verfahrens zu gewährleisten.
Artikel 244: Verhältnismäßigkeit
Eine Zwangsmaßnahme darf nicht angeordnet werden, wenn sie in keinem Verhältnis zur Schwere der Straftat, den Umständen ihrer Begehung und der wahrscheinlichen Strafe steht.
In keinem Fall darf die Dauer die für die jeweilige Straftat vorgesehene Mindeststrafe oder im Falle mehrerer Straftaten die Mindeststrafe der schwersten Straftat überschreiten, noch darf sie die Dauer von zwei Jahren überschreiten.
In Ausnahmefällen, wenn schwerwiegende Gründe die Aufrechterhaltung der bald fälligen Zwangsmaßnahmen rechtfertigen, kann die Staatsanwaltschaft oder der Antragsteller das mit dem Fall befasste Gericht um eine Verlängerung ersuchen, die die Mindeststrafe für die vorgeworfene Tat nicht überschreiten darf, und im Falle mehrerer vorgeworfener Taten die Mindeststrafe für die schwerste Tat nicht überschreiten darf.
Dieselbe Verlängerung kann beantragt werden, wenn ihre Dauer auf eine unangemessene Verzögerung zurückzuführen ist, die dem Angeklagten oder seinen Verteidigern anzulasten ist.
Diese Umstände müssen von der Staatsanwaltschaft oder dem Antragsteller hinreichend begründet werden.
In diesem Fall, wenn der Fall beim Berufungsgericht anhängig ist, wird der Antrag entgegengenommen und unverzüglich an das Gericht erster Instanz weitergeleitet, das den Fall kennt oder gehört hat, um die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das mit dem Fall befasste Gericht muss den Angeklagten oder Beklagten und die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden, um über den Antrag zu entscheiden. Bei der Festsetzung der Dauer der Verlängerung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Artikel 245: Einschränkungen des Freiheitsentzugs
Kein Gericht darf Untersuchungshaft anordnen für Schwangere in den letzten drei Monaten der Schwangerschaft, Frauen, die ihre Kinder bis zu sechs Monate nach der Geburt stillen, Personen über siebzig Jahre oder Personen, die an einer unheilbaren Krankheit leiden.
In diesen Fällen kann, wenn eine persönliche Maßnahme unerlässlich ist, Hausarrest oder die Unterbringung in einem spezialisierten Zentrum angeordnet werden.
Artikel 246: Voraussetzungen für Zwangsmaßnahmen
Zwangsmaßnahmen dürfen nur durch gerichtliche Entscheidung gemäß den Bestimmungen dieses Kodex angeordnet werden. Sie werden so umgesetzt, dass sie die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigen.
Der Oberste Gerichtshof führt über das Justizorgan ein automatisches Register der Bürger, gegen die Zwangsmaßnahmen verhängt wurden.
Artikel 247: Enge Auslegung
Sämtliche Bestimmungen, die die Freiheit des Angeklagten restriktiv beschränken, seine Befugnisse begrenzen und den Begriff 'in flagranti' definieren, sind eng auszulegen.
Festnahmen in flagranti
Artikel 248: Definition von "in flagranti"
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Straftaten als 'in flagranti' begangen, wenn sie gerade begangen werden oder unmittelbar danach. Ebenso gilt als 'in flagranti', wenn der Beschuldigte von der Polizei, dem Opfer oder durch öffentlichen Zuruf verfolgt wird oder kurz nach der Begehung der Straftat am selben Ort oder in dessen Nähe mit Waffen, Werkzeugen oder anderen Gegenständen angetroffen wird, die Anlass zu der Annahme geben, dass er der Täter ist.
In diesen Fällen darf jede Behörde und jede Person den Beschuldigten festnehmen, wenn die Straftat eine Inhaftierung rechtfertigt, und ihn der nächsten Behörde übergeben, die ihn innerhalb einer Frist von höchstens zwölf Stunden ab dem Zeitpunkt der Festnahme dem Generalstaatsanwalt überstellt, vorbehaltlich der Bestimmungen der Verfassung der Bolivarischen Republik Venezuela über die Immunität der Abgeordneten der Nationalversammlung und der gesetzgebenden Versammlungen der Bundesstaaten. In jedem Fall muss der Staat den Einzelnen schützen, unter Berücksichtigung der Situation des Angeklagten.
Artikel 249: Spezielle Verfahren
Im Falle von 'in flagranti' gilt das SPEZIELLE VERFAHREN gemäß Teil II des dritten Buches [des Kodex].