Menschenrechte im 19. und 20. Jahrhundert: Eine Analyse
Eingeordnet in Mathematik
Geschrieben am in
Deutsch mit einer Größe von 2,22 KB
Menschenrechte im 19. Jahrhundert
Rechtspositivismus
Das Grundprinzip des Rechtspositivismus im 19. Jahrhundert besteht darin, die positive Rechtsordnung im Gegensatz zu den Naturwissenschaften zu studieren. Dies beeinflusst alle Sozialwissenschaften, einschließlich der Rechtswissenschaft, da Fakten die Grundlage der Gesetze bilden.
Probleme des Rechtspositivismus
Die Erklärung der Menschenrechte im 18. Jahrhundert stellte die Möglichkeit zur Lösung rechtlicher Fragen dar, doch im 19. Jahrhundert dominierte der positive Rechtsstrom.
Liberalismus und Menschenrechte
Nach der Französischen Revolution und dem Ende des Ancien Régime förderte die Bourgeoisie zunächst die Rechte der Bürger, vergaß diese jedoch bald wieder. Der Positivismus des 19. Jahrhunderts erkannte das Naturrecht nicht an. Ein Beispiel hierfür war das Zensuswahlrecht, bei dem nur Personen mit einer gewissen wirtschaftlichen Kapazität abstimmen durften.
Der liberale Staat des 19. Jahrhunderts folgte dem Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs (Laissez-faire):
- Die Welt sollte sich von selbst entwickeln.
- Gleichheit vor dem Gesetz garantierte keine authentische Gleichheit der Rechte.
- Der Staat griff nicht ein, um die Bedürfnisse der Armen zu decken, die völlig schutzlos waren.
Erst im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts begannen soziale Bewegungen, sich für die Rechte der Menschen einzusetzen.
Menschenrechte im 20. Jahrhundert
Konstitutionalisierung
Die Konstitutionalisierung markiert die formale Anerkennung der Menschenrechte. Die Aufnahme in die Verfassungen war ein wichtiger erster Schritt zur realen Anwendung.
Internationalisierung
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs entstanden zahlreiche Erklärungen auf räumlicher und persönlicher Ebene. Die Entwicklung und der Fortschritt dieser Rechte basieren auf:
- Internationalen Verträgen: Diese wurden in das innerstaatliche Recht integriert.
- Staatlichen Verpflichtungen: Der Staat wurde verpflichtet, nicht nur nicht einzugreifen, sondern aktiv zu handeln.
Entscheidend ist dabei die effektive Anwendung dieser Rechte.