Merkmale und Folgen des Gemeinen Rechts (Ius Commune)
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Merkmale des Gemeinen Rechts (Ius Commune)
- Es ist ein Gesetz, das von Juristen geschaffen wurde. Der Staat ist Teil der rechtmäßigen Etablierung.
- Das Gesetz wird an den Hochschulen entwickelt und gelehrt.
- Es werden juristische Werke geschaffen (Manifestation des Gesetzes).
- Dieses Recht beansprucht universelle Geltung; es strebt nicht nach lokaler, sondern nach universeller Anwendung.
- Das Gesetz schöpft seinen Inhalt aus dem Römischen Recht, dem Kirchenrecht und in geringerem Maße aus bestimmten lokalen Rechten, insbesondere in einigen Regionen, wie dem Feudalrecht in der Lombardei.
- Das Recht wurde im Zuständigkeitsbereich des Kaisers oder des Papstes begründet. Dies erklärt den Anspruch auf universelle Geltung: Da es nur einen Kaiser gab, galt das Recht dort, wo der Kaiser universelle Gerichtsbarkeit ausübte, und das Gleiche galt für den Papst.
- Es ist ein Gesetz, das in einer gemeinsamen Sprache ausgedrückt wird. Das Recht wird in lateinischer Sprache diskutiert, erklärt und verbreitet. Die Existenz einer gemeinsamen Sprache erleichtert seine Verbreitung und Wirkung.
Folgen des Gemeinen Rechts
Die wichtigste Konsequenz ist die Schaffung einer gemeinsamen Rechtskultur, aus der die folgenden Punkte resultieren:
- Es entsteht eine gemeinsame Fachsprache, die zur Bezugnahme auf Kategorien und Konzepte dient. In Europa teilt man sich einen gemeinsamen rechtlichen Wortschatz.
- Es entwickeln sich gemeinsame Institutionen, insbesondere im Privatrecht, z. B. bei Verträgen (Kauf, Rangfolgen, eigentliche Verträge, Konsensualverträge, feierliche Verträge usw.). Diese sind allen gemeinsam.
- Häufige Verfahren, insbesondere zur Beilegung von Streitigkeiten. Das Verfahren zur Zeit des Gemeinen Rechts wird zu einem schriftlichen Verfahren.