Methoden, Themen und Behandlungsstellen im Strafvollzug

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Methoden, Themen und Behandlungsstellen

A. Themen

Die Sträflinge durch individualisierte Therapieprogramme.

Die vorbeugende Behandlung unterliegt dem Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 64 LogP) und der Ungewissheit der Dauer der Maßnahme.

B. Zuständige Stellen

Folgende Stellen sind für die Behandlung zuständig:

  1. Die DGIP (Generaldirektion für Strafvollzug und soziale Wiedereingliederung) stellt die allgemeine Politik und strafrechtlichen Mittel bereit und setzt Prioritäten für verschiedene Interventionsbereiche. Ihre spezialisierte und technische Beratungseinheit ist das zentrale Monitoring-Gefängnis.
  2. In den Gefängnissen: Behandlungsausschüsse und technische Teams (siehe frühere Ausgaben).
  3. Außerhalb des Gefängnisses, aber in Zusammenarbeit mit diesem: Freiwilligenarbeit im Allgemeinen, Vereinigungen zur Unterstützung und Hilfe für Häftlinge, Nichtregierungsorganisationen und Verbände, die ihre Programme in den Gefängnissen entwickeln.

C. Methoden (Interventionsbereiche)

Es gibt vielfältige Methoden:

  1. Bildung: Schwerpunkte sind die grundlegende kulturelle Bildung und Ermächtigung der Insassen. Dies erstreckt sich von der inneren Erziehung für Kinder bis zum Alter von 3 Jahren, die mit ihren Müttern zusammenleben, über elementare Erwachsenenbildung (Analphabetenkurse, Schulabschluss) bis hin zum Unterricht in allen Klassen, wobei die obligatorische und Sekundarstufe bevorzugt werden.
  2. Kultur
  3. Sport
  4. Berufsausbildung
  5. Bezahlte Arbeit und "Reiseziele" (Küche, Pflege, Geschäfte, Bäckereien, Lieferungen...)
  6. Justiz

Spezifische Programme

Zusätzlich zu den allgemeinen Interventionsbereichen, die im RGP (Reglement für den Strafvollzug) in den Artikeln 113 ff. geregelt sind, werden auch einige spezifische Aktivitäten oder Programme angeboten. Diese Maßnahmen sind:

  1. Geplante Ausgänge (Art. 114 RGP)
  2. Gruppen in TC (Therapeutische Gemeinschaft) (Art. 115 RGP)
  3. Spezialisierte Aktionsprogramme (Art. 116 RGP) - ebenfalls innerhalb der Gefängnisse.
  4. Extramurale Einheiten (Art. 182 RGP) - außerhalb der Gefängnismauern.

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