Mindeststandards wesentlicher Dienste bei Streiks

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Wartung von Diensten und die Festlegung von Mindeststandards für Dienstleistungen. Ausdrücklich wird das Recht auf Streik anerkannt; gleichzeitig besteht die Forderung nach der Aufrechterhaltung wesentlicher Gemeinschaftsdienste (Art. 28.2 CE). Diese essentiellen Dienste sind solche Tätigkeiten, die dazu bestimmt sind, verfassungsrechtlich geschützte Rechte oder Eigentum zu gewährleisten, ohne dabei Leben, Gesundheit, die Befriedigung der Grundbedürfnisse des Menschen, die Bewegungsfreiheit im ganzen Land, die öffentliche Sicherheit, Informationen etc. zu gefährden. Die Gewährleistung dieser wesentlichen Dienste soll Übel verhindern, die schlimmer wären als die von den Streikenden beabsichtigte Wirkung, falls deren Forderungen oder Ansprüche nicht erfüllt würden.

So schreibt Artikel 10.2 vor, dass die Staatsgewalt die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, um das Funktionieren der Dienste zu gewährleisten, wenn Streikaktivitäten festgestellt werden und ein dringender Bedarf besteht. Üblicherweise erfolgt dieses Verfahren durch die Festlegung einer Reihe von Mindestanforderungen an Dienste während eines Streiks; d. h. Dienstleistungen, die in jedem Fall den Nutzern bereitgestellt werden müssen.

Die Festlegung dieser Mindeststandards für Dienstleistungen ist nicht willkürlich, sondern muss bestimmte Anforderungen erfüllen:

  1. Unparteiliche Bestimmung: Eine unparteiische Behörde muss von staatlichen Stellen bestimmt werden, obwohl Verhandlungen oder Vorschläge durch die Konfliktparteien möglich sind.
  2. Am wenigsten einschränkende Maßnahme: Die getroffenen Maßnahmen müssen den am wenigsten einschränkenden Eingriff in das Streikrecht darstellen; deshalb dürfen Dienste nur insoweit eingeschränkt werden, wie es zur Sicherung von Gütern und Rechten erforderlich ist.
  3. Verhältnismäßigkeit und Berücksichtigung von Kriterien: Die Einrichtung dieser Dienste muss nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dabei sind unter anderem folgende Aspekte zu berücksichtigen:
    • der persönliche und räumliche Geltungsbereich der Maßnahme,
    • die voraussichtliche Dauer und andere Umstände des Streiks,
    • die spezifischen Bedürfnisse des Dienstes,
    • die Art der durch den Streik betroffenen verfassungsrechtlich geschützten Rechte.
  4. Öffentliche Begründung: Eine begründete Entscheidung über die Festlegung von Mindestanforderungen an Dienstleistungen sollte hinreichend öffentlich gemacht werden. Sie muss nicht nur die Notwendigkeit der zu erbringenden Dienstleistungen darlegen, sondern auch die spezifischen Güter und Rechte, die vom Streik betroffen sind, sowie das erforderliche Niveau zur Wahrung dieser Rechte.
  5. Nennung der verantwortlichen Arbeitnehmer: Die Benennung einzelner Arbeitnehmer, die die Mindestleistungen aufrechterhalten müssen, obliegt der Leitung der betroffenen Unternehmen; sogar streikende Arbeitnehmer können namentlich benannt werden. Diese unternehmerische Entscheidung darf jedoch nicht willkürlich sein, sondern muss nach objektiven Kriterien und in Bezug auf die betreffenden Dienste getroffen werden.

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