Mittelalterliche Eigentumsrechte, Römisches Recht und Flexibilität
Eingeordnet in Rechtswissenschaft
Geschrieben am in
Deutsch mit einer Größe von 3,67 KB
Mittelalterliche Eigentumsrechte und Rechtspluralismus
Im Bereich der wirtschaftlichen Rechte ist das lokale Recht in Europa durch die Schaffung starker Einschränkungen der Verfügbarkeit von Vermögenswerten, insbesondere von Land, geprägt. Dieses Erbe wurde innerhalb einer Familie gehalten und konnte nicht zu Lebzeiten ohne die Zustimmung der Angehörigen, die zum Zeitpunkt des Todes vorhanden waren, übertragen werden. Es war oft durch Verträge oder testamentarische Erbfolgeregeln mit einer bestimmten Linie verknüpft. In diesen Fällen war der Besitzer als Treuhänder für sein Leben Inhaber einer Reihe von Gütern, die die Integrität für die anschließende Übertragung an einen standardmäßigen Nachfolger bewahren mussten. Allerdings konnten auch verschiedene Personen von der Nutzung profitieren oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt werden.
Das mittelalterliche Recht verband die Kontrolle über Sachen eng mit politischer Herrschaft über Menschen. Politische Rechte wirkten als wirtschaftliche Befugnisse, die in das Eigentum einbezogen waren und rechtlichen Verhandlungen unterlagen.
Die Eigentumsrechte an Grundstücken beinhalten oftmals eine politische Dimension. Im römischen Recht wurde eine klare Unterscheidung zwischen hoheitlichen Befugnissen und den Rechten des Einzelnen beibehalten, sodass privatrechtliche Geschäfte und Eigentum nicht der Willkür hoheitlicher Vorrechte unterworfen sein sollten.
Das römische Recht war eine Sammlung weniger streng strukturierter Fälle, die gemeinsam nach Lösungen suchten. Seine Rezeption beruhte auf Fall-zu-Fall-Eingliederung und war nicht starr; es konnte nicht allein durch einen Akt politischer Macht entschieden werden. Vielmehr konnten nur allmähliche lehr- und rechtswissenschaftliche Arbeiten die Lösungen des römischen Rechts implementieren.
5.3 Ein flexibles Rechtsinstrument: Ordnung
Flexibilität ist ein zentrales Merkmal des pluralistischen Rechtssystems des Common Law.
5.3.1 Flexibilität durch die Gnade
Die rechtliche Flexibilität leitete sich aus der Vielfalt normativer Ordnungen, der Offenheit und der Kasuistik statt einer starren Hierarchie ab. Sie war das Produkt der Idee, dass das Gebiet des Rechts eine Art „hängender Garten" zwischen Himmel und Alltag bilde: die Geschäftsordnung bildete die Rechtsgrundsätze der Lehre, und die gerichtlichen Entscheidungen waren die Regeln des täglichen Lebens.
Die Justiz wurde eingesetzt, um einigermaßen gerechte Entscheidungen für menschliche Angelegenheiten zu treffen. Darüber hinaus galt das Naturrecht als höchste Ordnung: die Ordnung der Gnade, eng verbunden mit göttlicher Souveränität.
Domingo de Soto: Die Legende besagt, der Akt der Schöpfung sei der erste Akt gewesen — ein nicht verursachter, freier Akt, ein Akt des reinen Willens, ein Akt der Gnade.
Politisch-verfassungsrechtliche Handlungen, die die etablierte Ordnung verursachen, ergänzen oder ändern, erwiesen sich als außergewöhnliche und sehr exklusive Vorrechte der Vikare Gottes auf Erden — der Fürsten. Durch die Ausübung dieser außerordentlichen Gewalt imitierten sie die Gnade Gottes und brachten als Spender der Gnade irdische Flexibilität in die menschliche Ordnung, die nahezu göttlich wirkte.
Wesentliche Merkmale der rechtlichen Flexibilität:
- Vielfalt normativer Ordnungen statt strikter Hierarchie
- Kasuistische Fallbehandlung und Offenheit gegenüber Einzelfalllösungen
- Verbindung von Rechtsprechung, Lehre und praktischer Alltagsordnung
- Einfluss religiöser und politischer Vorrechte auf die Rechtsordnung