Mord und Raub im Strafrecht: Definitionen und Merkmale
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Mord: Definition und Merkmale nach Artikel 139
Artikel 139: Mit einer Freiheitsstrafe von fünfzehn bis zwanzig Jahren wird wegen Mordes bestraft, wer eine andere Person unter einem der folgenden Umstände tötet:
- 1. Heimtücke (Alevosía)
- 2. Gegen Entgelt, Belohnung oder Versprechen
- 3. Mit Grausamkeit: Wenn die Schmerzen des Opfers vorsätzlich und unmenschlich gesteigert werden.
Mord kann als die Tötung einer anderen Person definiert werden, die eine besondere Gefährlichkeit oder Boshaftigkeit zeigt. Es handelt sich um eine Tötung, bei der ein oder mehrere erschwerende Umstände vorliegen: Verrat, Grausamkeit oder Entgelt/Versprechen. Der Mord ist das schwerste Verbrechen gegen das menschliche Leben. Er sollte als eigenständige strafbare Handlung oder als verschärfte Tötung betrachtet werden. Das Vorliegen eines dieser Umstände macht eine vorsätzliche Tötung zum Mord; bei mehr als einem Umstand greift ein schwererer Verlauf gemäß Artikel 140.
Erschwerende Umstände und Artikel 140
Der Regelsatz wird in Artikel 139 und Artikel 22 bezüglich der erschwerenden Umstände (Circunstancias Agravantes) widergespiegelt.
Heimtücke (Alevosía)
Diese besteht in der Nutzung von Mitteln, Methoden oder Formen, die direkt und gezielt darauf abzielen, das Ergebnis ohne Risiko für den Täter zu sichern, welches aus der Verteidigung des Opfers entstehen könnte. Sie hat eine doppelte Komponente: die Gewährleistung des Ergebnisses und die Vermeidung des Risikos. Das Gesetz besagt, dass bei Heimtücke das Opfer in einer Situation der Unterlegenheit ist. Dieser Umstand verfolgt zwei Ziele: ein objektives Ziel, da es ein schwerwiegender Angriff auf das Leben ist, und ein subjektives Ziel, da es einen größeren Vorwurf der Schuld rechtfertigt. Umstände wie Vergiftung, Verkleidung, Vertrauensbruch, Fallen, Hinterhalte sowie Angriffe auf Kinder, Behinderte oder ältere Menschen können als Formen der Heimtücke verstanden werden.
Preis, Belohnung oder Versprechen
Der Angriff muss durch ein Motiv ausgelöst werden, das den Täter zur Tötung bewegt. Der Preis, die Belohnung oder das Versprechen müssen wirtschaftlich bewertbar sein. Die Unterscheidung hängt vom Zeitpunkt ab: Ein Versprechen erfolgt vor der Tatbegehung, während der Preis oder die Belohnung nach der Begehung des Delikts gewährt werden kann. Es sind mindestens zwei Beteiligte erforderlich: der Täter und der Belohnende.
Grausamkeit (Ensañamiento)
Wesentlich ist hierbei, dass der Täter das Opfer nicht nur tötet, sondern ihm vor dem Tod bewusst und unmenschlich durch Folter Schmerzen zufügt. Es existieren zwei Elemente: die subjektive, bewusste Steigerung des Schmerzes und das objektive Ziel eines größeren Fehlverhaltens.
Unterschiede zwischen Mord und Totschlag
Mord kann nicht fahrlässig begangen werden; es ist stets eine vorsätzliche Tat. Es gibt keinen Raum für Fahrlässigkeit beim Mord. Ein versuchter Mord ist jedoch rechtlich möglich.
Raub: Definition und Arten nach Artikel 237
Artikel 237: Als Verbrechen des Raubes gelten Taten, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, bei denen sich der Täter fremde bewegliche Sachen aneignet. Dies geschieht entweder durch Gewalt gegen Sachen (Einbruch), um an den Ort der Sache zu gelangen, oder durch Gewalt oder Einschüchterung von Personen.
Raub durch Gewalt gegen Sachen (Einbruch)
Es gibt zwei Klassen: Gewalt gegen Sachen (Artikel 238 ff.) und Gewalt oder Einschüchterung von Personen (Artikel 242). Letzteres ist eine Figur des schweren Raubes. Viele Elemente des Raubes ähneln dem Diebstahl (gleiches Objekt, gleiches typisches Verhalten, Vorsatz), jedoch ist beim Raub der Wert der Sache (auch unter 400 €) für die Einordnung als Einbruch nach den Artikeln 238-241 CP unerheblich.
Artikel 238: Merkmale des Einbruchs
Ein Einbruch liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Übersteigen (Escalamiento)
- Aufbrechen von Wänden, Decken oder Böden sowie Türen oder Fenstern.
- Aufbrechen von Möbeln: Schränke, Kommoden oder andere geschlossene Behältnisse sowie das Erzwingen von Schlössern oder das Entdecken von Schlüsseln, um den Inhalt zu stehlen.
- Gebrauch falscher Schlüssel.
- Deaktivierung von Alarmanlagen oder Sicherheitssystemen.
Die Gewalt gegen Sachen muss angewendet werden, um an die Beute zu gelangen. Wird Gewalt erst nach der Wegnahme angewendet, handelt es sich nicht um Raub durch Einbruch, sondern um Diebstahl oder Raub mit Gewalt gegen Personen. Der Einbruch ist subsidiär zum Raub mit Gewalt gegen Personen.
Modalitäten der Gewalt gegen Sachen
- Skalierung: Betreten des Ortes auf unüblichem Weg (z. B. Fenster, Keller, Luftschacht).
- Äußerer Durchbruch: Zerstörung von strukturellen Elementen wie Wänden oder Decken sowie das Aufbrechen von Fenstern oder Schlössern.
- Innerer Durchbruch: Aufbrechen von Behältnissen innerhalb des Gebäudes.
- Falsche Schlüssel: Hierzu zählen auch elektronische Karten, Dietriche oder manipulierte Codes.
Artikel 241: Schwerer Raub in bewohnten Gebäuden
Ein erschwerender Umstand ist der Einbruch in bewohnte Gebäude, da hierbei die Privatsphäre verletzt wird und ein Risiko für Personen entsteht. Als „bewohnt“ gilt ein Haus auch bei vorübergehender Abwesenheit (z. B. Urlaub). Abhängigkeiten eines bewohnten Hauses müssen geschlossen sein, an das Hauptgebäude angrenzen und mit ihm eine Einheit bilden.
Raub mit Gewalt oder Einschüchterung von Personen
Artikel 242: Wer Raub mit Gewalt oder Einschüchterung von Personen begeht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren bestraft, ungeachtet der Strafe für die körperliche Gewalt an sich.
Geschützte Rechtsgüter und Tatbestand
Dieses Gesetz schützt das Eigentum sowie die Freiheit und körperliche Unversehrtheit. Die Gewalt oder Einschüchterung muss das Mittel sein, um die Sache zu erlangen. Gewalt kann gegen das Opfer oder Dritte angewendet werden. Sie muss eine gewisse Intensität aufweisen (einfaches Schubsen reicht oft nicht aus). Einschüchterung ist psychische Gewalt, die stark genug sein muss, um das Opfer zu unterwerfen. Maßgeblich ist die erzeugte Furcht oder die Ausnutzung einer privilegierten Position des Täters. Rechtlich absorbiert der Raub mit Gewalt oft die Tatbestände der Nötigung und Drohung.