Mutterschutz: Rechte und Pflichten am Arbeitsplatz
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Mutterschutz am Arbeitsplatz
Nach heutiger Auffassung ist eine unterschiedliche Behandlung bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen nur aus biologischen Gründen (Mutterschaft, Entbindung, Stillzeit) gerechtfertigt.
Es gibt eine physiologische Grundlage für diesen besonderen Schutz: Der Fötus ist besonders empfindlich gegenüber äußeren Einwirkungen während des ersten Schwangerschaftsdrittels, insbesondere während der ersten Monate und der Mitte der Schwangerschaft.
Pflichten des Arbeitgebers
Risikobewertung
Der Arbeitgeber muss die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition schwangerer oder stillender Arbeitnehmerinnen gegenüber bestimmten Risiken bewerten, die die Gesundheit der Mutter oder des Fötus beeinträchtigen könnten. Zu berücksichtigende Risiken umfassen beispielsweise physikalische und chemische Arbeitsstoffe, Vibrationen oder Lärm, die negative Auswirkungen haben können.
Präventiv- oder Schutzmaßnahmen (3 Phasen)
- Phase 1: Anpassung der Arbeitsbedingungen: Anpassung der Arbeitsbedingungen und Arbeitszeiten, vorzugsweise am bestehenden Arbeitsplatz.
- Phase 2: Arbeitsplatzwechsel oder funktionelle Mobilität: Wenn das Risiko in Phase 1 nicht vermieden werden kann und bescheinigt wird, dass der Arbeitsplatz ein Risiko darstellt, muss ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder der Funktion angeboten werden.
- Phase 3: Freistellung von der Arbeit: Wenn das Problem in den vorherigen Phasen nicht gelöst werden kann, erfolgt eine Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung von Leistungen. Es wurde eine neue Leistung bei „Risiko während der Schwangerschaft“ eingeführt. Für den Zugang zu wirtschaftlichen Leistungen bei Risiko während der Schwangerschaft gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit. Die zuständige Stelle (z. B. Krankenkasse) zahlt dieselben Leistungen wie bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund allgemeiner Risiken. Diese Leistung dauert vom Zeitpunkt der Freistellung vom Arbeitsvertrag bis zum Beginn des Mutterschaftsurlaubs oder bis zur Wiederaufnahme der Arbeit.
Rechte der Arbeitnehmerinnen
Es ist ein Grundrecht der Arbeitnehmerinnen, die Ausführung von Arbeiten zu verweigern, die ein Risiko für sie selbst oder den Fötus darstellen.
Rechte für Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz
Mutterschaftsurlaub
Der Mutterschaftsurlaub hat eine Mindestdauer von 16 Wochen, zuzüglich 2 weiterer Wochen pro Kind bei Mehrlingsgeburten. Väter können diesen Urlaub ebenfalls in Anspruch nehmen, wobei eine gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Inanspruchnahme möglich ist.
Stillpausen
Das Recht auf eine bezahlte Unterbrechung der Arbeitszeit zum Stillen besteht für Mütter mit Kindern unter 9 Monaten. Dieses Recht ist nicht ausschließlich der Frau vorbehalten.
Freistellung für Untersuchungen
Freistellungen für pränatale Untersuchungen und Geburtsvorbereitungskurse müssen gewährt werden, wenn diese während der Arbeitszeit stattfinden. Die Arbeitnehmerin muss den Arbeitgeber im Voraus informieren.
Kündigungsschutz
Eine Kündigung aufgrund von Schwangerschaft, Stillzeit oder Inanspruchnahme von damit verbundenen Rechten ist nichtig. Dies gilt auch für die Nichtverlängerung eines befristeten Vertrages unter diesen Umständen.
Kündigungen sind insbesondere unter folgenden Umständen nichtig:
- Während der Dauer der Freistellung aufgrund von Mutterschaft, Risiko während der Schwangerschaft, Adoption oder Pflege.
- Ab dem Zeitpunkt des Beginns der Schwangerschaft bis zum Beginn der Freistellungsperiode.
- Wenn die Arbeitnehmerin Urlaub oder Stillzeit beantragt oder in Anspruch nimmt.