Mutterschutzrechte im Arbeitsgesetz: Ein umfassender Überblick
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Mutterschutzrechte im Arbeitsgesetz
Die folgenden Rechte sind im Arbeitsgesetz für Mütter vorgesehen:
- a) Pränataler und postnataler Mutterschaftsurlaub (Karenz)
- b) Genehmigung zur Betreuung eines kranken Kindes unter einem Jahr zu Hause
- c) Ruhezeiten und Stillzeiten
- d) Schutz vor gesundheitsschädlicher Arbeit während der Schwangerschaft
- e) Recht auf einen Kindergartenplatz
- f) Recht auf Stillzeit
Mutterschaftsurlaub
Der Mutterschaftsurlaub umfasst eine pränatale Phase von 6 Wochen vor der Entbindung und eine postnatale Phase von 12 Wochen nach der Entbindung. Die pränatale Phase ist immer der Mutter vorbehalten. Die postnatale Phase kann unter bestimmten Umständen auch vom Vater in Anspruch genommen werden:
- Wenn die Mutter bei der Geburt stirbt.
- Wenn die Mutter während des Mutterschaftsurlaubs stirbt.
In diesen Fällen geht der gesamte Mutterschaftsurlaub oder der Rest davon auf den Vater über, vorausgesetzt, er übernimmt die Kinderbetreuung. Das Arbeitsgericht entscheidet über die Zuteilung des Mutterschaftsurlaubs. Der Vater erhält den Mutterschaftsurlaub auch dann, wenn ihm das Sorgerecht gerichtlich entzogen wurde. Diese Leistungen werden dem Vater unabhängig von der Beziehung zu den Eltern gewährt, sofern er die Kinderbetreuung übernimmt.
Gemäß Artikel 195 des Arbeitsgesetzes ist es der berufstätigen Mutter während des Mutterschaftsurlaubs ausdrücklich untersagt zu arbeiten.
Verlängerung des pränatalen und postnatalen Urlaubs
Verlängerung des pränatalen Urlaubs: Wenn die Geburt nach den 6 Wochen des Mutterschaftsurlaubs erfolgt, wird der pränatale Urlaub bis zum Zeitpunkt der Geburt verlängert. Die postnatale Ruhezeit beginnt dann nach der Geburt. Eine zusätzliche pränatale Pause kann gewährt werden, wenn während der Schwangerschaft eine Krankheit auftritt, die durch ein ärztliches Attest bestätigt wird. Die Dauer der Leistungen wird dann entsprechend der medizinischen Versorgung angepasst.
Verlängerung des postnatalen Urlaubs: Wenn die Geburt zu einer Krankheit führt, die die Frau nach Ablauf der 12 Wochen des postnatalen Urlaubs an der Arbeit hindert, wird dieser durch die medizinisch notwendige Zeit verlängert.
Mehrlingsgeburten: Bei Mehrlingsgeburten hat die berufstätige Mutter Anspruch auf eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs um bis zu 12 Wochen nach der Entbindung.
Abtreibung: Eine Frau, die ihre Schwangerschaft durch Abtreibung oder Fehlgeburt beendet, hat keinen Anspruch auf postnatalen Mutterschaftsurlaub.
Totgeburt: Im Falle einer Totgeburt verliert die Arbeitnehmerin ihren Anspruch auf Mutterschaftsurlaub nicht.
Tod des Neugeborenen: Auch wenn das Neugeborene stirbt, verliert die Arbeitnehmerin ihren Anspruch auf Mutterschaftsurlaub nicht. In diesen Fällen ist die Ruhezeit die gleiche wie bei einer Frau, deren Kind lebend geboren wurde und nicht stirbt, d.h. 12 Wochen nach der Entbindung. Die Frau hat in diesen Fällen Anspruch auf die postnatale Zeit.
Subventionen während des Urlaubs
Die Frau, die sich im Mutterschaftsurlaub befindet, erhält eine Subvention, die ihrem vollen Gehalt entspricht. Nur durch die Einführung von Rechtssicherheit und Rabatte können diese reduziert werden.
Genehmigungen für die Betreuung kranker Kinder unter einem Jahr
Die Genehmigung für die Mutter dient dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mutter und Kind. Die Mutter hat Anspruch auf eine Genehmigung, wenn das Kind krank ist und eine häusliche Pflege benötigt. Das Kind muss unter einem Jahr alt sein.
Vaterschaftsurlaub
Der Vater kann den Vaterschaftsurlaub in folgenden Fällen in Anspruch nehmen:
- Wenn beide Elternteile dies im Ermessen der Mutter vereinbaren.
- Wenn die Mutter stirbt.
- Wenn der Vater das Sorgerecht für das Kind per Gerichtsbeschluss erhält.
Der Vaterschaftsurlaub kann auch gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer die Betreuung eines Kindes unter einem Jahr übernimmt, wenn:
- a) Ihm das Sorgerecht gerichtlich zugesprochen wurde.
- b) Ihm das Sorgerecht als Schutzmaßnahme gewährt wurde.