Nationales Institut für Landverkehr
Classified in Rechtswissenschaft
Written at on Deutsch with a size of 3,79 KB.
**Vermögen des Nationalen Instituts für Landverkehr**
Artikel 24. Das Vermögen des Nationalen Instituts für Landverkehr besteht aus:
- Allen beweglichen und unbeweglichen Sachen, Rechten und Anteilen, die ihm zum Zeitpunkt seiner Gründung übertragen wurden.
- Allen beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten, Einkünften, Rechten und Anteilen, die es in Übereinstimmung mit dem Gesetz erwirbt.
Einkünfte des Nationalen Instituts für Landverkehr
Artikel 25. Die Einnahmen des Nationalen Instituts für Landverkehr bestehen aus:
- Allen Einnahmen, die sich aus seiner Verwaltung ergeben, sowie den Erträgen aus seinen wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlichen oder juristischen Personen im In- oder Ausland.
- Den Einnahmen aus Geldbußen und Berichten, die im Rahmen der Überwachung des Landverkehrs erstellt werden.
- Den Einnahmen aus Geldbußen, die im Rahmen der Bewirtschaftung der Flächen verhängt werden.
- Den Mitteln, die im jährlichen Finanzplan für das jeweilige Geschäftsjahr bereitgestellt werden, sowie den zusätzlichen Mitteln, die von der nationalen Exekutive bereitgestellt werden.
- Den Rechten und Rechtsmitteln, die das Institut durch juristische Handlungen erwirbt.
- Gebühren und Entgelten für seine Dienstleistungen und Produktbewertungen.
- Anderen Mitteln, die rechtmäßig aus irgendeinem Grund erlangt werden.
In jedem Fall kann das Institut die Erlöse aus der Verwaltung nicht für andere Zwecke als den Betrieb verwenden.
Befugnisse des Präsidenten des Instituts
Artikel 30. Die Aufgaben des Präsidenten des Nationalen Instituts für Landverkehr sind die folgenden:
- Die Umsetzung der von der nationalen Exekutive erlassenen Landverkehrspolitik durchführen, überwachen und kontrollieren.
- Die erforderlichen Leitlinien zur Organisation, Leitung, Koordination und Verwaltung der personellen, materiellen und finanziellen Ressourcen des Instituts festlegen und erteilen.
- Allgemeine oder besondere Handlungen ausführen, die vom Vorstand erlassen wurden.
- Die Mitarbeiter des Instituts in Übereinstimmung mit den einschlägigen Statuten ernennen, versetzen, abberufen, entlassen und die Disziplinargewalt über sie ausüben.
- Im Namen des Instituts und vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrates Vereinbarungen und Bauverträge, die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen sowie Leasingverträge mit nationalen, öffentlichen, privaten und internationalen sowie natürlichen und juristischen Personen abschließen.
- Allgemeine Leitlinien für die Erstellung des Haushaltsplanentwurfs und die Vorlage beim Vorstand in Übereinstimmung mit dem Gesetz festlegen.
- Die Befugnis zur Unterzeichnung bestimmter Dokumente und Erklärungen in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht delegieren.
- Den Entwurf der Geschäftsordnung zur Prüfung durch den Vorstand vorlegen.
- Die Sitzungen des Verwaltungsrates einberufen und die von ihm gefassten Beschlüsse unterzeichnen.
- Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Instituts ausüben und allgemeine oder spezielle Vollmachten erteilen.
- Den Jahresbericht des Instituts zur Prüfung durch den Minister oder die Ministerin für Volksmacht mit Zuständigkeit für den Landverkehr vorlegen.
- Mitteilungen an öffentliche und private Banken unterzeichnen, die sich auf Auskunftsersuchen über Erklärungen zu Sondereinlagen für Vertragszahlungen und die Bewegung der Konten des Instituts beziehen.
- Die Konten des Instituts zusammen mit dem Vizepräsidenten oder dem Verwaltungsleiter eröffnen, verwalten und schließen.
- Die anderen Befugnisse, die ihm durch Gesetz und Verordnungen übertragen werden.