Niederstwertprinzip & Bewertungsregeln nach HGB §252/253
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Niederstwertprinzip
Definition
Das Niederstwertprinzip resultiert aus dem Vorsichtsprinzip und bezieht sich ausschließlich auf die Folgebewertung von Vermögensgegenständen und Schulden, die beim Zugang gem. § 253 HGB mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. mit dem Erfüllungsbetrag bewertet wurden.
Gemildertes Niederstwertprinzip (Anlagevermögen)
Für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gilt das gemilderte Niederstwertprinzip. Der Anschaffungspreis ist hier „um planmäßige Abschreibungen zu vermindern“.
Strenges Niederstwertprinzip (Umlaufvermögen)
Im Gegensatz dazu gilt für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens das strenge Niederstwertprinzip. Auch bei nicht dauerhafter Wertminderung muss hier der niedrigste Wertansatz zur Bewertung herangezogen werden. Dementsprechend sind Abschreibungen zwingend vorzunehmen, um einen niedrigeren Wertansatz für die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens zu erhalten und somit § 253.III HGB zu entsprechen.
Grundlage und Auswirkungen
Grundlage für die Anwendung ist das Vorsichtsprinzip. Es kann vorkommen, dass Verluste bereits abzusehen, jedoch noch nicht realisiert sind. Ebenso verhält es sich mit den Gewinnen.
Werden Verluste auf diese Weise realisiert, mindern sie den Jahresgewinn. Die Folge sind geringere Gewinnausschüttungen. Außerdem können tatsächlich anfallende Verluste besser kompensiert werden, da die Liquiditätsreserven besser gefüllt sind.
Bewertungsvorschriften (§ 252 HGB)
Bilanzwahrheit
Die Bilanzwahrheit besagt, dass im Jahresabschluss angesetzte Werte richtig und vollständig sein müssen. Hierbei gibt es aber keine absolute Wahrheit, denn der Gesetzgeber räumt bei der Erstellung des Jahresabschlusses Wahlrechte ein. Das Ziel ist, dass der Adressat des Jahresabschlusses (z. B. Gläubiger, Aktionäre, Steuerbehörde, …) eine richtige Darstellung der Unternehmenslage erhält.
Vorsichtsprinzip
Die zentraleuropäische Buchführung ist klar von einem Prinzip der vorsichtigen Bewertung geprägt. D. h. Risiken und Verluste müssen tendenziell höher angesetzt werden und Gewinne dürfen erst bilanziert werden, wenn die Realisierung gestellt ist (Realisationsprinzip). Unter Realisation versteht man, dass das Zustandekommen der Gewinne gesichert ist (z. B. die Waren gingen in das Eigentum des Käufers über).
Realisationsprinzip
Das Realisationsprinzip besagt, dass nur Gewinne bilanziert werden dürfen, welche innerhalb des Geschäftsjahres realisiert wurden. Hingegen müssen Risiken und Verluste, welche zwischen Bilanzstichtag und Fertigstellung des Jahresabschlusses bekannt werden, Berücksichtigung finden. Auch müssen Verluste, deren Eintreten als wahrscheinlich gilt, berücksichtigt (z. B. in Form von Rückstellungen) werden.
Imparitätsprinzip
Das Imparitätsprinzip besagt weiter, dass Gewinne nur dann ausgewiesen werden dürfen, wenn sie realisiert wurden. Hingegen Verluste müssen schon bei wahrscheinlichem Eintreten berücksichtigt werden. Hält das Unternehmen z. B. Wertpapiere, darf ein Kursgewinn nicht verbucht werden. Bei einem Kursverlust hingegen muss eine Abwertung vorgenommen werden.