Nießbrauch: Definition, Arten, Inhalt und Beendigung
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Nießbrauch
Der Nießbrauch berechtigt den Inhaber, eine Sache zu nutzen und deren Früchte zu ziehen, ohne jedoch die Substanz der Sache zu verändern oder zu zerstören. Er kann sich auf reale oder persönliche Gegenstände beziehen. Grundsätzlich fallen bei einem Vermögenswert zwei Rechte an:
- Sachenrecht: Liegt beim Eigentümer. Dieser hat den Titel an der Sache und die Verfügungsgewalt darüber.
- Nießbrauch: Liegt beim Nießbraucher. Dieser hat die Befugnis, die Sache zu besitzen, zu nutzen und deren Erträge zu genießen.
Arten des Nießbrauchs
Freiwilliger Nießbrauch: Entsteht durch den Willen des Eigentümers. Der Eigentümer kann diesen selbst einräumen oder eine freiwillige Vereinbarung mit dem Nießbraucher treffen.
Gesetzlicher Nießbrauch: Dieser entsteht aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen Entscheidung. Das Gesetz sieht bestimmte Nutzungsrechte an Immobilien vor.
Inhalt des Nießbrauchs
Der Inhalt des Nießbrauchs bezieht sich auf die Befugnisse und Pflichten des Nießbrauchers:
- Besitz
- Genuss
- Verbesserungen
- Nutzungsrecht
- Vereinbarungen
Verbindlichkeiten
Erhaltung des Objekts:
Laufende Ausgaben: Der Nießbraucher ist verpflichtet, die regelmäßigen Wartungskosten des Objekts zu tragen. Er hat kein Recht darauf, dass diese vom Eigentümer erstattet werden.
Außerordentliche Aufwendungen: Der Nießbraucher muss den Eigentümer über außerordentliche Aufwendungen informieren. Der Eigentümer ist verpflichtet, diese Kosten zu tragen. Wenn der Eigentümer die Kosten nicht übernimmt, der Nießbraucher diese aber trägt, hat der Nießbraucher Anspruch auf Erstattung oder ein Zurückbehaltungsrecht.
Rückgabe des Objekts
Die Rückgabe sollte ordnungsgemäß und zum Ende des Nießbrauchs erfolgen (sofern dieser zeitlich begrenzt ist).
Beendigung des Nießbrauchs
- Der Tod des Nießbrauchers, wenn dieser eine natürliche Person ist.
- Während der vereinbarten Frist, wenn der Nießbraucher eine juristische Person ist. Die Parteien können die Dauer des Nießbrauchs auf maximal 99 Jahre festlegen. Wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, wird von einer Dauer von 30 Jahren ausgegangen.
- Der Verzicht des Nießbrauchers auf den Nießbrauch.
- Konsolidation: Wenn Eigentumsrechte und Nießbrauch in einer Person zusammenfallen.