Notwehr und Notstand im Strafrecht: Grundlagen und Voraussetzungen

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Notwehr: Merkmale der rechtswidrigen Aggression

Die rechtswidrige Aggression, oft auch als „Angriff“ bezeichnet, ist ein vorsätzliches menschliches Verhalten und bildet einen zentralen Bestandteil der Notwehrlehre. Ihre Merkmale umfassen:

  • Sie umfasst sowohl Handlungen als auch Unterlassungen.
  • Sie schließt natürliche Ursachen für die Gefährdung von Mensch oder Tier aus.
  • Der Angriff muss sich auf ein Rechtsgut beziehen (z.B. Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum).
  • Die Aggression muss tatsächlich sein. Liegt die Aggression nur in der Vorstellung des Täters vor, spricht man von vermeintlicher Notwehr, die als Verbotsirrtum behandelt wird.

Voraussetzungen der Notwehrhandlung

Für eine gerechtfertigte Notwehrhandlung müssen weitere Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Aggression muss rechtswidrig sein. Dies schließt die Abwehr einer rechtmäßigen Gefahr aus (z.B. bei atypischen oder rechtfertigenden Umständen).
  • Eine Verteidigung gegen Angriffe von schuldunfähigen Personen ist grundsätzlich zulässig, sollte aber, wenn möglich, vermieden werden, da hier kein „Anspruch“ des Rechtssystems auf Abwehr besteht.
  • Die Aggression muss eine tatsächliche oder unmittelbar drohende Gefahr für eigene oder fremde Rechtsgüter darstellen.
  • Es gibt keine Notwehr gegen zukünftige Gefahren, die durch reguläre, legale Kanäle abgewendet werden können.
  • Notwehr ist auch ausgeschlossen, wenn der Angriff bereits beendet ist und der Schaden eingetreten ist, da es sich dann um eine Bestrafung des Täters handeln würde.

Erforderlichkeit der Notwehrhandlung

Die Notwehrhandlung muss erforderlich sein, um den Angriff abzuwehren. Dies beurteilt sich nach den objektiven Umständen und der subjektiven Wahrnehmung des Angegriffenen, basierend auf einer Ex-ante-Prüfung.

Verhältnismäßigkeit und Notwehrexzess

Es ist keine strikt proportionale Reaktion auf die Aggression erforderlich. Die Notwehr kann die Verursachung des Todes oder schwerer Verletzungen rechtfertigen, selbst wenn der objektiv verursachte Schaden größer ist als der abgewendete. Ein Notwehrexzess (Überschreitung der Notwehr) führt in der Regel nur zu einer unvollständigen Verteidigung, kann aber unter Umständen zur Straffreiheit führen, beispielsweise bei einem asthenischen Affekt (Angst, Schrecken, Verwirrung).

Keine ausreichende Provokation

Der Verteidiger darf die Aggression nicht ausreichend provoziert haben. Die Beurteilung einer „ausreichenden“ Provokation erfolgt ex ante nach dem Maßstab eines durchschnittlichen Menschen.

Der rechtfertigende Notstand

Grundlagen der Straffreiheit im Notstand

Ähnlich wie bei der Notwehr entsteht der Notstand in Konfliktsituationen zwischen zwei Rechtsgütern. Hierbei ist es notwendig, ein Rechtsgut zu retten, indem ein anderes beeinträchtigt wird. Im Gegensatz zur Notwehr wird der Konflikt jedoch nicht durch einen rechtswidrigen Angriff eines anderen verursacht. Aus diesem Grund muss keiner der Eigentümer der im Streit stehenden Rechtsgüter die defensive Reaktion des anderen „ertragen“. Folglich wird die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nur dann verneint, wenn das gerettete Rechtsgut das geopferte Rechtsgut wesentlich überwiegt.

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