Obligationen: Arten, Quellen, Erlöschen

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Obligationen: Definition und Elemente

Eine zwingende gesetzliche Beziehung besteht zwischen zwei oder mehr Personen, bei der eine Partei (der Gläubiger) von der anderen Partei (dem Schuldner) eine bestimmte Leistung verlangen kann. Diese Leistung kann vermögensrechtlicher Natur sein (z. B. Zahlung eines Geldbetrags) oder nicht-vermögensrechtlicher Natur (z. B. Unterlassung einer Handlung).

Elemente einer Obligation:

  • Subjekte:
    • Gläubiger: Die Person, die berechtigt ist, die Leistung zu fordern.
    • Schuldner: Die Person, die verpflichtet ist, die Leistung zu erbringen.
  • Objekt: Die Leistung selbst, d. h. das Verhalten, das der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann.
  • Rechtsband: Die rechtliche Beziehung, die den Schuldner verpflichtet, die Leistung zugunsten des Gläubigers zu erbringen.

Klassifikation der Obligationen

Obligationen können nach verschiedenen Kriterien klassifiziert werden:

  1. Nach dem anwendbaren Recht:
    • Zivilrechtliche Obligationen: Geregelt durch das Zivilgesetzbuch.
    • Handelsrechtliche Obligationen: Geregelt durch das Handelsgesetzbuch.
  2. Nach der Wirksamkeit des Rechtsbands:
    • Reine Obligationen: Ihre Wirksamkeit ist nicht von Bedingungen oder Fristen abhängig.
    • Bedingte Obligationen: Ihre Wirksamkeit hängt von einem zukünftigen und ungewissen Ereignis ab.
      • Aufschiebende Bedingung: Die Obligation entfaltet ihre Wirkung erst, wenn die Bedingung eintritt.
      • Auflösende Bedingung: Die Obligation verliert ihre Wirkung, wenn die Bedingung eintritt.
    • Befristete Obligationen: Ihre Wirkung beginnt oder endet zu einem bestimmten Zeitpunkt.
  3. Nach der Einheit des Rechtsbands:
    • Einseitige Obligationen: Nur eine Partei ist verpflichtet.
    • Gegenseitige Obligationen: Beide Parteien sind gleichzeitig Gläubiger und Schuldner (z. B. Kaufvertrag).
  4. Nach der Art der Leistung:
    • Obligationen zu geben: Der Schuldner ist verpflichtet, eine Sache zu liefern.
    • Obligationen zu tun:
      • Mittelobligationen: Der Schuldner verpflichtet sich, eine Tätigkeit auszuüben, ohne ein bestimmtes Ergebnis zu garantieren.
      • Erfolgsobligationen: Der Schuldner verpflichtet sich, ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen.
    • Obligationen zu unterlassen Der Schuldner verpflichtet sich eine Handlung zu unterlassen.
  5. Nach den Subjekten:
    • Gesamtschuldnerische Obligationen: Mehrere Schuldner haften für die gesamte Leistung, oder mehrere Gläubiger können die gesamte Leistung fordern.
    • Teilbare Obligationen: Jeder Schuldner schuldet nur seinen Anteil, und jeder Gläubiger kann nur seinen Anteil fordern.
    • Grundsatz: Gesamtschuldnerschaft wird nicht vermutet, sondern muss ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen sein.

Quellen der Obligationen

Obligationen können entstehen aus:

  1. Gesetz: Verpflichtungen, die direkt durch Gesetz entstehen (z. B. Unterhaltspflichten).
  2. Vertrag: Verpflichtungen, die durch die ausdrückliche Willenserklärung der Parteien entstehen.
  3. Unerlaubte Handlungen: Verpflichtungen, die aus schuldhaftem (vorsätzlichem oder fahrlässigem) Verhalten entstehen und einen Schadenersatzanspruch begründen.

Erlöschen der Obligationen

Obligationen können erlöschen durch:

  1. Zahlung: Die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistung durch den Schuldner. Der Schuldner (Zahler) erbringt die Leistung an den Gläubiger (Zahlungsempfänger).

Voraussetzungen für die schuldbefreiende Zahlung:

  • Identität: Der Schuldner muss genau die geschuldete Leistung erbringen.
  • Vollständigkeit: Die Schuld wird erst durch vollständige Leistung getilgt.
  • Unteilbarkeit: Die Leistung ist grundsätzlich unteilbar, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

Zeitpunkt der Zahlung:

  • Reine Obligationen: Sofort.
  • Bedingte oder befristete Obligationen: Bei Eintritt der Bedingung bzw. Fälligkeit.

Ort der Zahlung:

  • Vereinbarter Ort.
  • Bei Sachleistungen: Ort, an dem sich die Sache bei Entstehung der Obligation befand.
  • Ansonsten: Wohnsitz des Schuldners.
  1. Andere Erlöschensgründe:
    • Verlust der geschuldeten Sache.
    • Konfusion (Gläubiger und Schuldner werden identisch).
    • Erlass (Verzicht des Gläubigers).
    • Leistung an Erfüllungs statt (Annahme einer anderen als der geschuldeten Leistung).

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