Öffentliche Finanzen und Steuerrecht: Grundlagen und Prinzipien
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Artikel 1: Finanzielle Aktivität
Artikel 1 Finanzielle Aktivität: Wie von bekannten öffentlichen Behörden durchgeführte verschiedene Aktivitäten.
Nach Rodríguez Bereijo (UAM) wird sie definiert als die Aktion des Staates zur Erhebung von Einnahmen bei privaten Haushalten und deren anschließende Verfügung in Form öffentlicher Ausgaben.
Bayonne und der Lehrer Soler (Universität Alicante) beschreiben ihr Wesen: Sie dienen der Erfüllung öffentlicher Bedürfnisse durch den Einsatz wirtschaftlicher und politischer Kriterien.
Eigenschaften der finanziellen Tätigkeit
Aliana und Faure Navarro nennen sechs Merkmale:
- 1. Öffentliche Tätigkeit: Wird durch öffentliche Stellen ausgeübt.
- 2. Ihr Gegenstand umfasst Einnahmen und Ausgaben.
- 3. Die Finanzverwaltung ist maßgeblich; sie stellt sicher, dass alle öffentlichen Aktivitäten durchgeführt werden können.
- 4. Wirtschaftlichkeit: Alle Handlungen der finanziellen Tätigkeit haben wirtschaftliche Aspekte.
- 5. Planung: Sie unterliegt einer vorherigen Planung, z. B. dem jährlichen Staatshaushalt.
- 6. Unterwerfung und Kontrolle (intern oder extern).
La HP: Lehr- und juristischer Begriff
Doktrinär
Sainz de Bujanda: Definiert den Begriff nach drei verschiedenen Ansätzen.
1. Subjektiv: Die Stelle, die die finanzielle Tätigkeit ausführt (häufigste Version).
2. Zweck: Öffentliches Vermögen, d. h. das gesamte Vermögen und die Rechte des öffentlichen Sektors.
3. Funktional: Finanzielle Tätigkeit im Sinne der Funktionen.
HP rechtlicher Begriff
Wir sprechen von einem juristischen Begriff: In diesem Fall verankert das Recht (Gesetz) die allgemeinen Mittel und Einrichtungen und definiert eine Reihe von Rechten und Pflichten wirtschaftlicher Art, deren Eigentum der Verwaltung des Staates und seiner Gebietskörperschaften gehört.
Dieses Konzept lässt sich in drei Anmerkungen zusammenfassen:
- Volkseigene: Der zwangsläufige Eigentümer der HP-Stelle muss eine öffentlich-rechtliche Person sein.
- Passive und aktive Aspekte: Rechte und Pflichten gehören zum jeweiligen Gegenstand.
- Wirtschaftlicher Inhalt.
Die Finanzordnung: Konzept, Inhalt und Klassifizierung
DF - Konzept
Es ist ein Zweig des öffentlichen Rechts, der die finanziellen Aktivitäten des Staates und anderer öffentlicher Einrichtungen regelt.
Für Bayonne und Soler ist es ein Zweig des öffentlichen Rechts, der Organisation und Funktionen der öffentlichen Verwaltung untersucht, einer öffentlichen Stelle die Verwaltung ihres Vermögens zur Erfüllung kollektiver Bedürfnisse überträgt.
DF - Inhalt
Der Inhalt der finanziellen Tätigkeit ist das Konzept Einnahmen - Ausgaben.
Posten 2: Der öffentliche Haushalt: Konzept und Haushaltsgrundsätze. Der Staatshaushalt
1. Der Haushalt: Konzept, historische Entwicklung und Bedeutung
Budget - Konzept
Ein wirtschaftliches und rechtliches Dokument, das in allen Finanzaktivitäten die geplanten Einnahmen und Ausgaben einer öffentlichen Einrichtung für ein Haushaltsjahr widerspiegelt.
Historische Entwicklung
Im 12. Jahrhundert wandte sich die kastilische Krone an die Cortes von Kastilien und suchte deren Genehmigung zur Einführung bestimmter Steuerformen, um die Notwendigkeit öffentlicher Ausgaben zu decken. Es entstand das Prinzip, dass Steuern nur nach Zustimmung erhoben werden dürfen.
Später gab es eine Aufblüte absolutistischer Monarchien; dennoch verschwanden einige finanzielle Lehren nicht vollständig. Im 15. Jahrhundert etablierten sich drei Prinzipien:
- Steuern dürfen nicht erhoben werden, wenn sie nicht erlaubt sind.
- Erträge dürfen nur wie vorgesehen verwendet werden.
- Besteuerungen sollen nicht dauerhaft bleiben, wenn sie den Bedarf bereits gedeckt haben.
Mit der Entstehung liberaler Staaten und Gewaltenteilung erhielt der Haushalt seine volle Bedeutung als Zustimmung der Legislative zur Haushaltsführung der Exekutive.
Beispielsweise legte ein Dekret der Cortes de Cádiz (1811) die Notwendigkeit getrennter Haushaltsausgaben für die Ministerien fest. Die Verfassung von Cádiz (1812) widmete dem Budget Legalitätsprinzip und ausgeglichenem Haushalt besondere Aufmerksamkeit.
Haushaltsgrundsätze
Wichtige Grundprinzipien des Haushaltsrechts sind:
- Grundsatz der Gesetzmäßigkeit: Alle haushaltsrechtlichen Handlungen müssen mit den geltenden Gesetzen übereinstimmen.
- Haushaltssaldo: Äquivalenz zwischen Einnahmen und Ausgaben; insbesondere in EU-Verträgen und nationalen Vorschriften gefordert.
- Grundsatz der Legalität: Die Haushalte sind durch Verfassung und Gesetze geregelt (z. B. Art. 134 der spanischen Verfassung).
Der zeitgenössische spanische Haushalt geht auf ein Dekret vom 28. April 1828 zurück. Im 19. Jahrhundert wurde der Haushalt als wesentliches staatliches Instrument etabliert und führend für traditionelle Haushaltsprinzipien:
- Einheit: Alle finanziellen Aktivitäten sollten in einem einzigen Haushalt zusammengeführt werden.
- Universalität: Alle Einnahmen und Ausgaben müssen berücksichtigt werden.
- Spezifizierung (Expertise): Ausgaben sind bestimmten Zwecken vorbehalten.
- Saisonalität: Der Geltungszeitraum ist ein Jahr.
- Balance: Gleichheit zwischen Einnahmen und Ausgaben.
Im Verlauf des 19. Jahrhunderts führten die Entstehung moderner Steuersysteme zu Änderungen im Verhältnis Legislative–Exekutive, insbesondere in Bezug auf die Erhebung von Steuern.
Rechtliche Ordnung
Die Verfassung (Art. 134 u. a.) und das allgemeine Haushaltsgesetz regeln die Haushaltsordnung. Merkmale des Haushaltsgesetzes sind u. a.:
- Der Haushalt ist ein kodifiziertes Regelwerk, das Rechte und Pflichten für den betreffenden Zeitraum systematisch darstellt.
- Er hat Verfassungsrang, da er Gleichgewicht und Gewaltenteilung widerspiegelt (Art. 134 und 136).
- Die Verfassung verankert das Prinzip der Gesetzesvorbehalt in finanziellen Angelegenheiten.
- Der öffentliche Haushalt ist ein normatives Attribut des Staates.
Principios Budget (Prüfungsfrage)
Die Haushaltsgrundsätze regeln die Gestaltung und Ausführung des Haushalts; sie sind in Art. 134 der Verfassung und weiteren Normen verankert. Die vier grundlegenden haushaltspolitischen Prinzipien sind:
A) Einheit und Universalität
Diese sind komplementär:
- Einheit: Es existiert ein einziger Haushalt für jede Gebietskörperschaft.
- Universalität: Es dürfen keine Gegenrechnungen zwischen Einnahmen und Ausgaben vorgenommen werden; es müssen globale Zahlen dargestellt werden.
B) Prinzip der Zeitlichkeit
Die Haushaltsausführung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von einem Jahr, meist gekoppelt an das Kalenderjahr. Es sind zwei Systeme der Aufwandszurechnung zu unterscheiden:
- 1. Accrual-Prinzip (Vorkommnisprinzip): Aufwand entspricht dem Entstehen der rechtlichen Verpflichtung.
- 2. Kassenprinzip: Aufwand entspricht dem Zahlungszeitpunkt.
Es gibt Ausnahmen, z. B. mehrjährige Kredite, Übernahmen in das Folgejahr oder besondere Kredite (siehe Artikel des LGP).
C) Prinzip der Besonderung (Spezialität)
Die Ausführung muss wie im Haushalt vorgesehen erfolgen. Es lassen sich drei Aspekte unterscheiden:
- Quantitativ: Ausgaben dürfen die im Haushalt veranschlagten Beträge nicht überschreiten (Ausnahmen: Kreditmehrungen, Ersatz- und Ergänzungskredite, Saldovorträge).
- Qualitativ: Zweckänderungen eines Haushaltsansatzes sind grundsätzlich unzulässig (Ausnahmen: Sonderreserven, Übertragungen).
- Temporal: Beschränkungen hinsichtlich der zeitlichen Verwendung sind zu beachten.
D) Prinzip der Stabilität
Verbot von Haushaltsdefiziten oberhalb bestimmter Grenzen (Stabilitäts- und Wachstumspakt der EU). In Spanien wurde dies in nationalen Bestimmungen verankert (z. B. Haushaltsstabilitätsgesetz).
3. Inhalt des Staatshaushalts
A. Zweck des Haushalts
Nach Art. 134 der spanischen Verfassung und Art. 32 des Allgemeinen Haushaltsgesetzes muss der Haushalt Einnahmen und Ausgaben in geordneter Weise enthalten, sodass die finanziellen Aktivitäten des Staates überprüfbar sind. Haushalte werden in der Regel durch ein organisches Gesetz approbiert.
Das Gesetz regelt nicht nur die verschiedenen Haushaltsmittel, sondern auch die Regeln für ihre Verwendung. Daraus folgt die politische und rechtliche Bedeutung des Haushalts, z. B. hinsichtlich Personal- oder Steuerfragen.
B. Anwendungsbereich des Haushaltsplans
Art. 134 sieht vor, dass im Haushalt alle Einnahmen und Ausgaben des öffentlichen Sektors enthalten sein sollen. Art. 37 des allgemeinen Gesetzes schreibt vor, dass die Regierung jährlich die Haushaltserklärung, Liquidation des Vorjahres und Abweichungsanalyse vorzulegen hat.
C. Gliederung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan wird jährlich durch einen gesetzlichen Akt genehmigt. Der Textteil enthält Präambel, Textartikel und selbst den Haushaltsplan mit Ertrags- und Aufwandserklärungen sowie ergänzender Dokumentation zu Programmen und Politiken.
Artikel 39–41 des Allgemeinen Gesetzes regeln Struktur und Einstufungen; es gibt vier Klassifizierungen:
Organische Klassifizierung
Verteilung von Einnahmen und Ausgaben zwischen Management-Einheiten (Ministerien, Dienste).
Wirtschaftliche Klassifizierung
Unterscheidung zwischen laufenden Operationen, Investitions-/Kapitaltransaktionen und Finanztransaktionen (Veränderungen bei Aktiva/Passiva).
Funktionale Klassifizierung und Programme
Ausgaben werden nach Funktionen und Zielen verteilt und in Programme untergliedert.
Territoriale Klassifizierung
Erfasst die geographische Zuordnung der Ausgaben; ursprünglich nur für Investitionen, mittlerweile für alle Ausgaben relevant.
Auswirkungen auf Ausgaben (LGP)
Nach Artikel 46 des LGP sind die Mittel für Ausgaben begrenzt: Verpflichtungen dürfen den zugewiesenen Kredit nicht überschreiten. Folgende Punkte sind zu beachten:
- Eine Verpflichtung kann auch dann wirksam entstehen, wenn Haushaltsmittel geschaffen werden; die Verwaltung darf aber nur vorhandene Mittel verwenden.
- Die Aufnahme einer Verpflichtung bedeutet nicht automatisch die Zahlung; es kann zu Zahlungsunfähigkeit kommen.
- Verpflichtungen sind unwirksam, wenn keine Haushaltsmittel bereitgestellt sind.
Spezielle Effekte auf Ausgaben umfassen außergewöhnliche Kredite, gebundene Ausgaben und die Möglichkeit, dass Verpflichtungen zur Durchführung bestimmter Ausgaben bestehen.
Einnahmenwirkungen des LGP
Artikel 33.2 regelt die Anerkennung von Forderungen zum entsprechenden Zeitraum. Die Haupteinnahmequelle des öffentlichen Sektors sind Steuern. Andere Einnahmen unterliegen speziellen gesetzlichen Regelungen (z. B. Einkommensteuer), die gesondert geregelt sind.
Punkt 3: Haushaltsverfahren und Kontrolle
Einführung
Die Verfassung (Art. 76, 134, 136) teilt Zuständigkeiten zwischen Regierung und Parlament für die verschiedenen Phasen des Haushaltszyklus: Vorbereitung, Genehmigung, Durchführung und Kontrolle. Die Vorbereitung und Durchführung obliegen der Regierung; Genehmigung und Kontrolle dem Parlament.
1. Vorbereitungsphase
Diese Phase umfasst die gesamte Arbeit zur Erstellung des Haushaltsentwurfs. Art. 134 verleiht der Regierung die ausschließliche Befugnis zur Aufstellung des Staatshaushalts; der Entwurf ist dem Parlament bis zum 1. Oktober vorzulegen.
Ein zentraler Aspekt ist die Mehrjahresbetrachtung: Das Budget soll in mehrjährigen Szenarien vorbereitet werden, um finanzpolitische Stabilität zu gewährleisten.
Vorbereitungsphasen sind u. a.:
- Festlegung des Ziels der finanzpolitischen Stabilität (Regierung, Parlamentarische Beratung).
- Erstellung von Multi-Jahres-Budget-Szenarien (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen).
- Tatsächliche Ausarbeitung des Haushaltsentwurfs in drei Teilphasen: Informationssammlung der Ministerien, Bildung des Vorentwurfs und Zustimmung der Regierung.
2. Genehmigungsphase
Die Gesetzgebung (Parlament) ist exklusiv zuständig für Prüfung, Änderung und Genehmigung des Haushalts. Das parlamentarische Verfahren hat Vorrang; nach Debatten in der Vollversammlung geht der Entwurf an zuständige Ausschüsse und ggf. in den Senat. Änderungen des Senats bedürfen zur Rückkehr in die Abgeordnetenkammer der erneuten Zustimmung.
Es bestehen Beschränkungen des Parlaments bei der Änderung bestimmter Posten (z. B. öffentliche Verschuldung) sowie hinsichtlich Änderungen, die Ausgaben erhöhen oder Einnahmen senken würden (Zustimmung der Regierung erforderlich).
3. Ausführungsphase
Die Ausführung umfasst Einnahmen (Einnahmenerzielung) und Ausgaben (Leistungserfüllung). Die wichtigsten Schritte der Ausgabenverwaltung sind:
- Zulassung/Genehmigung einer Ausgabe (Verwaltungsakt).
- Mittelbindung (wirksame Umsetzung der Ausgabe).
- Anerkennung der Verpflichtung (Feststellung der Entstehung einer Verbindlichkeit).
Die Zahlungsanordnung und Zahlung selbst sind abschließende Verwaltungsakte. Die Einnahmenverwaltung umfasst Anerkennung des Anspruchs und Einziehung bzw. Erlöschen der Rechte nach den einschlägigen Vorschriften.
4. Abwicklung und Abschluss
Der Haushaltsabschluss ist ein jährlicher buchhalterischer Akt, der die Ergebnisse der Haushaltsführung, die Feststellung der Rechte und Pflichten und die Abrechnung von Einnahmen und Ausgaben dokumentiert.
Zum Ende des Jahres sind sämtliche wirtschaftlichen Rechte und finanziellen Verpflichtungen zu klären, soweit sie das Geschäftsjahr betreffen.
5. Budgetkontrolle
a. Inhalt der Kontrollfunktion
Die Kontrolle umfasst u. a. Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und die Überprüfung der Zielerreichung.
b. Arten der Kontrolle
Die Kontrollmodi lassen sich nach der ausführenden Stelle, dem Ziel und dem Zeitpunkt unterscheiden:
- Interne Kontrolle: Durch interne Kontrollorgane der Verwaltung (z. B. Rechnungsprüfungsstellen).
- Externe Kontrolle: Durch das Parlament oder unabhängige Organe wie den Rechnungshof (Art. 136 Verfassung).
- Prüfungen vor, während und nach der Ausführung: Vorprüfungen, gleichzeitige Prüfungen und nachgelagerte Prüfungen.
Der Rechnungshof ist insbesondere zuständig für die Prüfung aller Konten des öffentlichen Sektors und kann Verantwortlichkeiten feststellen.
Punkt 4: Steuerrecht - Allgemeine Aspekte und Quellen
1. Begriff, Herkunft und Klassifikation
Definition des Steuerrechts
Das Steuerrecht ist der Teil des Finanzrechts, der alle Fragen der Besteuerung regelt. Es umfasst materielle Vorschriften (Steuerrecht inhaltlich) und formelle Regeln (Verwaltungsverfahren, Einziehung, Steuerverfahren, Inspektionen und Sanktionen).
Ursprung
Das Steuerrecht entwickelte sich mit der Herausbildung eines rechtlichen Rahmens für Steuern; zuvor basierten Abgaben oft auf faktischer Macht. Mit der Rechtsentwicklung wurden Steuern in ein kohärentes rechtliches System integriert.
Klassen des Steuerrechts
- Materielles Steuerrecht (inhaltlich).
- Formelles Steuerrecht (Verwaltungsvorschriften).
- Besonderer Teil: Vorschriften zu einzelnen Steuern.
- Allgemeiner Teil: allgemeine Prinzipien und Regeln.
2. Die Steuer als juristischer Begriff
Eine Steuer ist eine Geldleistung, die auf gesetzlicher Grundlage zwischen zwei Subjekten entsteht: dem Berechtigter (öffentliche Hand) und dem Verpflichteten (Steuerpflichtiger). Die Steuerbeziehung verbindet diese beiden Parteien.
3. Prinzipien des Steuerrechts
Konstitutionelle Steuerprinzipien sind in Art. 31 der Verfassung verankert: Belastung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, Gerechtigkeit, Gleichheit, Progressivität und Verbot konfiskatorischer Maßnahmen. Weitere Prinzipien sind Legalität, Verhältnismäßigkeit, Effizienz und Rechtssicherheit.
Grundsatz der Legalität
Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit verlangt, dass steuerliche Regelungen durch das Gesetz festgelegt werden (Art. 133 Verfassung). Art. 8 der neuen Abgabenordnung listet die Bereiche auf, die gesetzlich geregelt sein müssen (Bemessungsgrundlage, Steuersatz, Ausnahmen, Verjährungsfristen, Sanktionen etc.).
Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Steuern müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Personen berücksichtigen (Art. 31.1 Verfassung, Art. 3 Abgabenordnung). Das Prinzip dient als Grenze und Gewähr für den Steuerpflichtigen.
Allgemeinheit und Gleichbehandlung
Steuerpflichtige sollen grundsätzlich gleich nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit behandelt werden (horizontale und vertikale Gleichbehandlung).
Progressivität
Direkte Steuern sind meist progressiv (z. B. Einkommensteuer), während viele indirekte Steuern proportional sind (z. B. MwSt.).
Weitere Prinzipien
Wahrung des Privateigentums (Art. 33), wirtschaftliche Freiheit (Art. 38) und Rechtssicherheit (Art. 9.3) sind weitere verfassungsrechtliche Grundsätze.
COMMUNAL-Grundsätze (EU-Recht)
Das Gemeinschaftsrecht (Europarecht) begrenzt die nationale Finanzhoheit (z. B. Preisstabilität, Haushaltsdisziplin) und schützt Bürgerrechte wie Nichtdiskriminierung und Freizügigkeit.
4. Quellen des Steuerrechts
National
Die Quellen sind in einer Hierarchie angeordnet (Verfassung, organische Gesetze, ordentliche Gesetze, Dekrete, Verordnungen). Dekretgesetze und Gesetzesverordnungen sind besondere verfassungsrechtliche Instrumente (Art. 86, 82).
International
Internationale Verträge und Gemeinschaftsrecht (EU-Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen) sind ebenfalls Quellen des Steuerrechts (Art. 96 Verfassung). Internationale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind besonders relevant.
Weitere mögliche Quellen sind internationale Vereinbarungen, Gewohnheitsrecht oder allgemeine Rechtsgrundsätze, die jedoch im Steuerrecht nur begrenzt zur Anwendung kommen.
Punkt 5: Die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften
Einleitung
Steuerrechtliche Regeln finden Anwendung, sobald das steuerbare Ereignis eintritt. Es geht um die Wirksamkeit von Normen in Zeit und Raum: Wann und auf wen/welchen Ort wirken sie?
1. Wirksamkeit in der Zeit
Die zentralen Fragen sind Beginn, Ende und Rückwirkung von Steuervorschriften.
A. Beginn
Gesetze treten grundsätzlich am 20. Tag nach ihrer vollständigen Veröffentlichung in Kraft, sofern nicht anders bestimmt (BGB-Grundsatz). Die LGT regelt dies in Art. 10.1 analog.
B. Ende
Normen enden z. B. durch Ablauf einer befristeten Geltung, Widerruf durch spätere Gesetze, Widerspruch durch höherwertige Normen oder durch Verfassungsgerichtsurteile.
C. Rückwirkung
Rückwirkung ist nach Art. 10.2 LGT grundsätzlich ausgeschlossen, außer in klar geregelten Fällen. Verfassungsrechtliche Schranken (Art. 9.3, Art. 25) verbieten ungünstige rückwirkende Anwendung, insbesondere bei Sanktionen.
2. Wirksamkeit im Raum
Es geht um Anknüpfungskriterien: Personalitätsprinzip (Anwendung auf Staatsangehörige) vs. Territorialitätsprinzip (Anwendung auf Personen/Sachverhalte im Hoheitsgebiet). Art. 11 LGT legt die Territorialitäts- und Wohnsitzkriterien fest.
3. Internationale Doppelbesteuerung
Doppelbesteuerung entsteht, wenn unterschiedliche Staaten dasselbe Einkommen oder dieselbe Bemessungsgrundlage besteuern. Maßnahmen zur Beseitigung sind unilateral, bilateral (Doppelbesteuerungsabkommen) oder multilateral (z. B. EU-Recht). Methoden sind Freistellung oder Anrechnung (Imputationsmethode).
4. Interpretation der steuerlichen Vorschriften
Zur Auslegung werden Kriterien wie der Wortlaut, Kontext, historischer Hintergrund, soziale Wirklichkeit und Zweck der Norm herangezogen (vgl. Art. 12–14 LGT). Die Verwaltung hat Auslegungsbefugnisse, jedoch unter Beachtung gesetzlicher Grenzen.
5. Konflikt in der Anwendung und Simulation
Art. 15 LGT behandelt den sogenannten Konflikt (Abweichung der Verwaltungsvorschrift von der steuerlichen Regelung), während Art. 16 die Simulation regelt (Gestaltung, die die Wirklichkeit anders erscheinen lässt). Bei Simulation sind die Normen und ggf. Sanktionen anzuwenden.
6. Die Besteuerungsmacht
Die Befugnis zur Erhebung von Steuern ergibt sich aus Verfassung und weiterführenden Gesetzen (Art. 128–138, LOFCA, lokale Regelungen). Der Staat hat die originäre Besteuerungshoheit; Autonomiegebiete und Kommunen können im Rahmen der Verfassung Steuern erheben oder übertragen bekommen.
Thema 6: Die Steuerhoheit
1. Allgemeines zur Steuerhoheit
Steuerhoheit bezeichnet die staatliche Befugnis, ein System von Einnahmen und Ausgaben zu errichten und Steuern festzulegen. Man unterscheidet zwischen finanzieller Macht (Einnahmen und Ausgaben) und Besteuerungsmacht (Festsetzung von Abgaben).
2. Staatliche Steuerhoheit
Der Staat hat die ausschließliche Zuständigkeit zur Regelung der allgemeinen Staatsfinanzen, daneben gewisse Kompetenzen zur Organisation der autonomen Gemeinschaften und lokalen Körperschaften.
3. Steuerhoheit der Autonomen Gemeinschaften (CCAA)
Finanzierungsregelungen reichen von Trennungssystemen bis zu Vereinigungs- bzw. Mischsystemen. Das LOFCA und die Verfassung regeln die Finanzierung der Autonomen Gemeinschaften, einschließlich eigener Steuern, Beteiligungen und Transfers.
Besondere Regelungen gelten für historische Rechte (Konzert, Convenio) und Sonderwirtschaftsgebiete (z. B. Kanarenregelung mit besonderer indirekter Besteuerung).
4. Kommunale Finanzhoheit
Lokale Finanzverwaltungen müssen ausreichende Mittel haben, um ihre Aufgaben zu erfüllen (Art. 142 Verfassung). Das Gesetz 39/1988 regelt die kommunalen Einnahmen, darunter Grundsteuer (IBI), Gewerbesteuer (IAE) und Kfz-Steuer.
Punkt 7: Einnahmen öffentlichen Rechts. Steuern
1. Einnahmen des öffentlichen Rechts: Definition und Typen
Wenn die Verwaltung als öffentliche Verwaltung handelt, gelten öffentliche-rechtliche Regeln. Einnahmen des öffentlichen Rechts (öffentliche Einnahmen) unterscheiden sich von privatrechtlichen Einnahmen. Traditionell unterscheidet man ordentliche und außerordentliche Einnahmen sowie stabile und vorübergehende Erträge.
2. Steuern: Konzept und Klassen
Steuern sind gegenwärtig die quantitativ wichtigste Einnahmequelle moderner Staaten. Das Steuerrecht ist umfangreich und komplex. Ein Steuer wird als Geldleistung an eine öffentliche Einrichtung definiert, die aufgrund gesetzlich genannter Tatbestände erhoben wird.
Sainz de Bujanda nennt Merkmale der Steuer:
- Sie wird von einer öffentlichen Einrichtung erhoben.
- Sie ist eine Zwangsmaßnahme und damit rechtlich verpflichtend.
- Sie dient der Mittelbeschaffung für öffentliche Ausgaben.
Ferreiro betont zudem die Bedeutung des Gesetzlichkeitsprinzips.
a. Begriff (juristisch)
Die aktuelle LGT definiert Steuern als Einnahmen aus Geldleistungen, die von einer öffentlichen Verwaltung verlangt werden, um die öffentlichen Ausgaben nachhaltig zu finanzieren. Steuern können auch Instrumente allgemeiner Wirtschaftspolitik sein.
b. Klassen
Die Lehre unterscheidet drei große Kategorien (Art. 2.2 LGT): Steuern, Beiträge (Abgaben) und Gebühren.
- Steuern: Abgaben ohne direkte Gegenleistung, erhoben wegen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.
- Spezielle Beiträge: Erhebung wegen eines besonderen Vorteils oder einer Wertsteigerung infolge öffentlicher Werke.
- Gebühren: Zahlungen für die private Nutzung oder spezielle Nutzung des öffentlichen Bereichs oder für hoheitliche Dienste.
3. Steuern (Prüfungsfrage)
A. Konzeption und Funktionen
Das gesetzliche Konzept besagt: Keine Besteuerung ohne gesetzliche Grundlage. Merkmale der Steuer sind Gesetzesbindung, öffentlich-rechtlicher Charakter, finanzielle Natur und die Bindung an die Verwaltung.
B. Klassifikationen
Wichtige Klassifikationen sind:
- Nach dem Besteuerungsgegenstand: Einkommen, Vermögen, Verbrauch.
- Direkte vs. indirekte Steuern.
- Persönliche vs. reale Steuern.
- Subjektive vs. objektive Steuern.
- Einmalige vs. periodische Steuern.
- Klassifikation gemäß Haushaltsgesetz: direkte und indirekte Steuern im Haushaltsplan.
Fees (Gebühren)
a. Begriff
Gebühren sind Abgaben für die private Nutzung oder besondere Nutzung des öffentlichen Bereichs oder für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die nicht freiwillig vom privaten Sektor erbracht werden.
b. Merkmale
Gebühren entstehen, wenn eine öffentliche Leistung oder Aktivität nicht freiwillig ist und nicht durch den privaten Sektor erbracht wird. Sie erfüllen Funktionen der Finanzierung und Regulierung öffentlicher Leistungen.
c. Abgrenzung: Steuern, Gebühren und Beiträge
Der wesentliche Unterschied liegt im Tatbestand: Eine Gebühr ist an die Nutzung oder Erbringung einer spezifischen Leistung gebunden; ein Beitrag entsteht durch einen besonderen Vorteil; eine Steuer ist an die Leistungsfähigkeit gekoppelt und erfolgt ohne unmittelbare Gegenleistung.
d. Klassifizierung der Gebühren
Nach der Funktion des aktiven Subjekts: staatliche Gebühren, Gebühren der autonomen Regionen und kommunale Gebühren. Nach dem Haushaltsziel: Gebühren für private Nutzung, Gebühren für öffentliche Dienstleistungen und Gebühren für Verwaltungsaktvitäten.
Besondere Beiträge
Besondere Beiträge werden erhoben, wenn öffentliche Maßnahmen oder Bauleistungen einen besonderen Vorteil für bestimmte Personen oder Gruppen erzeugen. Art. 2.2 LGT regelt diese Fälle.
Thema 8: Die Steuerpflicht
1. Begriff
Das steuerliche Schuldverhältnis ist nach Art. 17.1 LGT die Gesamtheit von Pflichten, Rechten und Befugnissen, die aus dem Eintritt des steuerbaren Ereignisses resultieren.
2. Entstehung der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht in dem Moment, in dem das Gesetz das steuerbare Ereignis für die jeweilige Steuer bestimmt (Art. 20–21 LGT). Bei der Entstehung ist zwischen deklarativen und konstitutiven Wirkungen zu unterscheiden.
3. Das steuerbare Ereignis
A. Begriff
Das steuerbare Ereignis ist die gesetzlich bestimmte Tatbestandsvoraussetzung, deren Eintritt die Steuerpflicht begründet.
B. Bestandteile
Man unterscheidet ein objektives Element (tatbestandliche Voraussetzungen: materiell, räumlich, zeitlich, quantitativ) und ein subjektives Element (personelle Beziehung, z. B. Steuerpflichtiger).
4. Steuerbefreiungen
A. Begriff und Funktionen
Steuerbefreiungen sind gesetzlich vorgesehene Fälle, in denen trotz Vorliegens eines steuerbaren Ereignisses die Steuerpflicht entfällt oder gemindert ist (Art. 22 LGT). Sie können objektiv oder subjektiv, temporär oder permanent sowie ganz oder teilweise sein.
C. Befreiung vs. Nichtsteuerpflicht
Nichtsteuerpflichtige Fälle liegen vor, wenn die tatsächliche Tätigkeit nicht vom Tatbestand erfasst wird oder die handelnde Person nicht der Anwendung der Norm unterliegt. Art. 20.2 LGT regelt Abgrenzungen.
Punkt 9: Die Subjekte der Steuerschuld
1. Aktive Subjekte
Das aktive Subjekt ist der Gläubiger der öffentlichen Einnahme (die öffentliche Hand). Es ist grundsätzlich eine juristische Person mit Anspruch auf die Einnahme.
2. Steuerpflichtiger
Der Steuerpflichtige ist nach Art. 36.1 LGT die Person, die das Besteuerungsereignis verwirklicht und zur Leistung der Steuer verpflichtet ist. Er hat auch formelle Pflichten (Erklärungen, Buchführung, Mitwirkungspflichten).
3. Ersatz (Steuerzahlervertretung)
Der Ersatz ist die Person, die anstelle des Steuerpflichtigen für die Einziehung verantwortlich ist (Art. 36.3 LGT). Die rechtliche Stellung des Ersatzes ist ex lege geregelt; der Ersatz kann Regress gegen den Steuerpflichtigen haben.
4. Verantwortliche
Die Verantwortlichkeit kann gesetzlich geregelt sein (Artikel 41 ff. LGT). Beispiele sind gesamtschuldnerische Haftung von Mitgliedern oder Haftung für Fremdverschulden durch Manager, wenn diese ihre Pflichten verletzt haben.
5. Wohnsitz und Sitz
a. Wohnsitz natürlicher Personen
Nach Art. 48.2 LGT ist der Wohnsitz der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts; besondere Regeln gelten für Personen mit zentralisierter Verwaltung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Für Steuerzwecke gilt oft die 183-Tage-Regel und der Schwerpunkt wirtschaftlicher Interessen (vgl. Art. 9.1 Einkommenssteuergesetz).
b. Sitz juristischer Personen
Der Sitz ist nach Art. 4.2 LGT der Ort der effektiven zentralisierten Verwaltung und Leitung; alternativ der Ort der Unternehmungsleitung oder des Hauptvermögens.
6. Vertretung
Vertretung kann gesetzlich oder freiwillig erfolgen. Art. 45 LGT regelt gesetzliche Vertreter; Art. 46 LGT sieht vor, dass der Steuerpflichtige durch Vertreter handeln kann.
7. Solidarität im Steuerrecht
Mehrere Personen können gesamtschuldnerisch haften, wenn mehrere Zuflüsse zu demselben steuerlichen Tatbestand führen (Art. 35.6 LGT). Solidarität kann materielle und formale Verpflichtungen umfassen; Art. 58 regelt Umfang der Steuerschuld.
8. Wirkungen der Steuerschuld
Die Steuerschuld begründet Rechte und Pflichten: Erhebungspflicht der Verwaltung, Zahlungspflicht des Steuerpflichtigen und rechtliche Verhältnisse zwischen ihnen.
9. Nachfolge in der Steuerschuld
a. Erben
Art. 39.1 LGT sieht vor, dass steuerliche Verbindlichkeiten des Verstorbenen auf die Erben übergehen, wobei Sanktionen nicht übergehen dürfen.
b. Rechtsnachfolger ohne Rechtspersönlichkeit
Art. 40.1 LGT regelt die Übertragung ausstehender Verbindlichkeiten bei Auflösung und Liquidation von Personen und Gesellschaften; in bestimmten Fällen haften Gesellschafter gesamtschuldnerisch.