Organgesetze und Autonomiestatute in der Spanischen Verfassung

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Organgesetze (LO) in der Spanischen Verfassung (CE81)

Organgesetze sind Gesetze, die die Entwicklung der Grundrechte und bürgerlichen Freiheiten, die Genehmigung der Autonomiestatute (EA), die allgemeine Regelung und weitere im Rahmen der Verfassung festgelegte Materien betreffen.

Verfahren und Form der Organgesetze

Genehmigung und Änderung (Art. 81.2 CE)

Die Genehmigung, Änderung oder Aufhebung eines Organgesetzes (LO) erfordert die absolute Mehrheit des Kongresses in einer abschließenden Abstimmung über das gesamte Projekt. Dies unterscheidet sie formal von anderen Gesetzen, da sie spezifischen Fragen vorbehalten sind.

Definitionen

  • Materielle Definition: Sie stellen eine Ausnahme vom allgemeinen Gesetzgebungsprinzip dar und sind restriktiv auszulegen.
  • Formelle Definition: Sie ist von der materiellen Definition abhängig. Der Inhalt (Materie) bestimmt die Form, nicht umgekehrt.

Vorbehaltene Materien für Organgesetze

Organgesetze sind für folgende spezifische Fragen vorgesehen:

  1. Entwicklung der Grundrechte und bürgerlichen Freiheiten: Betrifft die Artikel 15 bis 29 der Verfassung und hat direkten Einfluss auf deren Entwicklung.
  2. Gesetze zur Verabschiedung der Autonomiestatute (EA): LOs sind für die Regelung dieser verfassungsrechtlichen Fragen erforderlich.
  3. Die grundlegenden Regeln für alle Wahlen.
  4. Andere in der Verfassung vorgesehene Gesetze:
    • Aussetzung von Grundrechten (DF), Alarm-, Notstands- und Belagerungszustand.
    • Territoriale Organisation (Änderung der Landesgrenzen).
    • Politische Partizipation durch Volksabstimmung (Referendum).
    • Verfassungsorgane: Justiz (PJ), Verfassungsgericht (TC), Verteidiger des Volkes (Def. P).
    • Abkommen von besonderer verfassungsrechtlicher Bedeutung (z.B. Abdankungen, Verträge, Kompetenzübertragung auf Autonome Gemeinschaften (CA)).

Die Autonomiestatute (EA)

Die Autonomiestatute (EA) sind die grundlegenden institutionellen Normen der jeweiligen Autonomen Gemeinschaften (CA). Sie legen die Organe und Kompetenzen dieses Teils der staatlichen Organisation fest.

Erforderlicher Inhalt der Autonomiestatute

  1. Bezeichnung der Gemeinschaftsorganisation.
  2. Territoriale Abgrenzung (Delimitation).
  3. Bezeichnung der autonomen Einrichtungen.
  4. Übernommene Kompetenzen.

Rechtsnatur und Reform der Autonomiestatute

Die Rechtsnatur der EA ist wesentlich verfassungsrechtlich. Sie werden durch Organgesetze (LO) genehmigt oder geändert und weisen eine eigene, verfassungsähnliche Rigidität auf.

Die Reform ist rigide und steht nicht allein den Cortes Generales (CG) zur Verfügung. Aufgrund ihres paccionada (paktischen) Charakters sind sie ein integraler Bestandteil der spanischen Rechtsordnung, da ihre Ausarbeitung Teil des Gesetzgebungsprozesses des Staates ist.

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