Passive und Aktive Bestechung: Rechtliche Grundlagen

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Grundlagen der Bestechung im Amt

Bei der Bestechung sind typischerweise folgende Aspekte relevant:

  • Täterkreis: Täter können sowohl Amtsträger (oder die Behörde selbst) als auch die Person sein, die einen Vorteil anbietet oder gewährt.
  • Tathandlung: Die typische Handlung besteht darin, dass ein Amtsträger für die Vornahme oder Unterlassung einer dienstlichen Handlung einen materiellen oder immateriellen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Dieser Vorteil steht ihm nicht rechtmäßig zu. Der Zeitpunkt (vor oder nach der Amtshandlung) und die Höhe des Vorteils sind dabei oft unerheblich.
  • Geschütztes Rechtsgut: Das durch die Strafbarkeit der Bestechung geschützte Rechtsgut ist primär die Sachlichkeit, Neutralität und Integrität der öffentlichen Verwaltung sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in diese.
  • Sozialadäquanz: Nicht als Bestechung gelten geringfügige Geschenke oder Aufmerksamkeiten, die im Rahmen sozial üblicher Gepflogenheiten und ohne konkrete Erwartung einer Gegenleistung angenommen oder gewährt werden, sofern sie als sozialadäquat eingestuft werden können.

Eigentliche Passive Bestechung

Artikel 419 StGB: Schwere Passive Bestechung

Eine Behörde oder ein Amtsträger, der für sich oder einen Dritten einen Vorteil (z.B. Geschenke, Zuwendungen) fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um bei der Ausübung seines Amtes eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, die ein Verbrechen darstellt, wird mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Jahren, einer Geldstrafe in Höhe des dreifachen Wertes des empfangenen Vorteils und dem Ausschluss von öffentlichen Ämtern für sieben bis zwölf Jahre bestraft. Dies gilt auch, wenn die Gabe nicht angenommen oder das Versprechen nicht eingelöst wurde, sofern die Tathandlung (Fordern, Sich-versprechen-lassen) erfüllt ist.

Artikel 420 StGB: Passive Bestechung (pflichtwidrig)

Die Behörde oder der Amtsträger, der für sich oder einen Dritten eine Gabe oder ein Versprechen fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um eine ungerechte Amtshandlung vorzunehmen, die eine Pflichtverletzung darstellt, wird mit einer Freiheitsstrafe von ein bis vier Jahren und dem Ausschluss von öffentlichen Ämtern für einen Zeitraum von sechs bis neun Jahren bestraft. Die Strafe wird gemildert, wenn die ungerechte Amtshandlung nicht ausgeführt wird. In beiden Fällen beträgt die Geldstrafe das Dreifache des Wertes der Gabe.

Artikel 421 StGB: Passive Bestechung (pflichtgemäß)

Nimmt eine Behörde oder ein Amtsträger auf Anforderung eine Gabe an oder lässt sich diese versprechen, um eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, die in der Ausübung seines Amtes liegt (pflichtgemäße Handlung), wird dies mit einer Geldstrafe in Höhe des doppelten Wertes der Gabe und dem Ausschluss von öffentlichen Ämtern für ein bis drei Jahre bestraft.

Unrechtmäßige Passive Bestechung (Vorteilsannahme)

Artikel 425 StGB: Vorteilsannahme für Dienstausübung

Der Amtsträger, der eine Gabe, ein Angebot oder ein Versprechen für die Ausübung einer Amtshandlung oder als Belohnung für eine bereits durchgeführte Amtshandlung annimmt oder zulässt, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des dreifachen Wertes der Gabe und einer Suspendierung vom Dienst oder öffentlichen Amt für sechs Monate bis drei Jahre bestraft.

Artikel 426 StGB: Annahme von Geschenken im Amt

Die Behörde oder der Amtsträger, der eine Gabe oder ein Geschenk annimmt, das ihm im Hinblick auf seine Funktion angeboten wurde oder um eine nicht gesetzlich verbotene Handlung zu erreichen, wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.

Aktive Bestechung

Artikel 423 StGB: Aktive Bestechung (Bestechen)

Wer einem Amtsträger, für diesen oder einen Dritten, einen Vorteil für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft. Gleiches gilt für den Versuch.

Besondere Fälle und Strafzumessung:

  • Wer den korrupten Forderungen eines Amtsträgers nachgibt und diesen besticht, macht sich ebenfalls strafbar. Die Strafe kann hierbei milder ausfallen als die des fordernden Amtsträgers.
  • Wenn die Bestechung in einem Strafverfahren zugunsten eines Angeklagten durch dessen nahe Angehörige (wie Ehepartner, Lebenspartner in stabiler Beziehung, Verwandte in auf- oder absteigender Linie, Geschwister) erfolgt, kann eine Geldstrafe im Umfang von drei bis sechs Monatsgehältern verhängt werden.

Die typische Tathandlung besteht darin, einen Amtsträger oder eine Behörde zu korrumpieren oder dies zu versuchen. Dies geschieht im Verhältnis zwischen einer Privatperson und einem Amtsträger im Zusammenhang mit dessen Dienstausübung.

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