Persönlichkeit & Recht: Einblicke in Charakter, Wahrnehmung und Inhaftierung

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1. Charakter und Temperament: Grundlagen der Persönlichkeit

Der Charakter ist jener Aspekt der Persönlichkeit, der Stabilität schafft. Er ermöglicht es einem Individuum, nachhaltige Anstrengungen gegen Hindernisse zu unternehmen oder auf ferne Ziele hinzuarbeiten, anstatt sich von näheren, aber weniger wertvollen Zielen ablenken zu lassen. Charakter ist zudem ein ethischer Begriff.

Das Temperament umfasst Dispositionen, die fast von Kindheit an unverändert bleiben. Es ist eine angeborene Komponente der Persönlichkeit.

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Merkmale: lebhaft, aktiv, durchsetzungsfähig, aufregungssuchend, sorglos, dominant, ausdrucksstark, abenteuerlustig.

Neurotizismus

Merkmale: ängstlich, deprimiert, schuldbewusst, geringes Selbstwertgefühl, angespannt, irrational, schüchtern, traurig, emotional.

Psychotizismus

Merkmale: aggressiv, kalt, egozentrisch, unpersönlich, impulsiv, unsozial, unempathisch, kreativ, starr.

Sensation (Empfindung)

Empfindung wird als der Prozess der Informationsbeschaffung aus der Außenwelt (oder dem Inneren des Körpers) durch die Sinne definiert, die dann übersetzt und an das Gehirn übermittelt wird.

Perception (Wahrnehmung)

Wahrnehmung ist der Prozess der Interpretation der erhaltenen Informationen und der Abbildung der Welt in unserem Gehirn. Es ist der Vorgang, bei dem das Gehirn die empfangenen sensorischen Informationen verarbeitet und entschlüsselt, sodass sie genutzt oder gespeichert werden können.

3. Interne Körperuntersuchungen und traumatische Verletzungen

Interne Aufzeichnungen über den Körper werden gesondert behandelt. Bei internen Körperuntersuchungen ist die absolute Notwendigkeit, die Einwilligung und eine gerichtliche Begründung erforderlich. Es kann nicht verlangt werden, dass sich eine Person einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterzieht. Eine Weigerung könnte jedoch in Verbindung mit anderen Beweismitteln belastendes Material darstellen und sogar zu einer Strafverfolgung wegen Ungehorsams gegenüber der Behörde führen. Solche Untersuchungen müssen von Ärzten durchgeführt werden, um die Würde der Person zu wahren. Dies bedeutet, dass das Recht auf Privatsphäre einem überwiegenden öffentlichen Interesse weichen kann.

Im Falle einer radiologischen Untersuchung (z.B. SSTS-Sitzung) ist zu beachten, dass der Angeklagte auch gegen seinen Willen Informationen und Unterstützung leisten muss. Es geht darum, dass traumatische Einwirkungen auf bestimmte Körperteile auch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berühren. DNA-Tests müssen vom zuständigen Gericht mit der Befugnis der Kriminalpolizei oder des Untersuchungsrichters für die direkte Sammlung, Aufbewahrung und anschließende Untersuchung dieser Proben angeordnet werden.

4. Die Inhaftierung: Definition, Arten, Fristen und Verfahren

Die Inhaftierung oder der Gewahrsam ist der Entzug der Bewegungsfreiheit einer Person während eines anhängigen Strafverfahrens, solange noch keine Verurteilung erfolgt ist. Dies stellt den größten staatlichen Eingriff in die individuelle Freiheit dar und ist nur gerechtfertigt, notwendig und unvermeidlich, um die staatliche Pflicht zur Verfolgung von Straftaten zu erfüllen und die effektive Durchführung des Strafverfahrens sowie die Vollstreckung des Urteils zu gewährleisten. Zu den Anforderungen gehören:

  • Vollständige Isolation des Gefangenen in Untersuchungshaft von der Außenwelt ist nur unter besonderen Umständen und mit ausreichender gerichtlicher Begründung zulässig.
  • Das Recht auf vertrauliche Kommunikation mit dem Anwalt muss gewährleistet sein. Die Benachrichtigung von Verwandten oder Bekannten über die Situation kann nicht erzwungen werden.
  • Die Dauer der Inhaftierung sollte kurz sein und darf nicht länger als unbedingt erforderlich sein, um die Maßnahmen gegen die Bedrohungen, die sie rechtfertigen, unverzüglich durchzuführen. Eine Verlängerung über 5 Tage hinaus ist nicht zulässig, es sei denn, die Person ist in bewaffnete Gruppen oder terroristische Organisationen integriert; in Ausnahmefällen kann eine weitere Verlängerung um 3 Tage erfolgen.

Abgeschwächte Haft ist unter zwei Annahmen möglich:

  • Aus Gründen der Krankheit: In diesem Fall kann die Freiheitsentziehung zu Hause erfolgen (unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und medizinischer Überwachung).
  • Zur Sicherstellung medizinischer Behandlung oder Entgiftung: In diesem Fall muss die Inhaftierung in einer entsprechenden Einrichtung erfolgen, die ohne gerichtliche Genehmigung durch das Gericht nicht verlassen werden darf.

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