Pfandrecht und Hypothek: Sicherung von Verpflichtungen

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3. Das Pfandrecht

Das Pfandrecht ist ein Sicherungsrecht, bei dem eine Sache als Sicherheit für eine Forderung dient. Es wird in der Regel angenommen, dass die verpfändete Sache an einen Dritten oder den Gläubiger übergeben wird. Wenn die gesicherte Verpflichtung nicht erfüllt wird, kann die Sache verkauft werden. Das Pfandrecht erfordert daher grundsätzlich eine Besitzübertragung.

In einigen Fällen, in denen es das System zulässt, kann die Besitzübertragung durch eine Registrierung ersetzt werden. Dies gilt beispielsweise für:

  • Noch nicht geerntete Früchte und zu erwartende Pflanzen
  • Einzelne Früchte
  • Tiere
  • Maschinen und Geräte, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören (Art. 54 des Gesetzes über Hypotheken und Pfandrechte ohne Besitzverschiebung vom 16. Dezember 1954)

Nach Erhalt des Besitzes der Sache ist der Gläubiger berechtigt, diese zu behalten oder durch einen im gegenseitigen Einvernehmen benannten Dritten verwahren zu lassen (Art. 1866, 1° CC). Wenn die Sache Zinsen abwirft, hat der Gläubiger Anspruch auf diese. Die Zinsen werden auf die geschuldete Summe angerechnet, gegebenenfalls auf die Zinsen und, falls diese vollständig beglichen sind, auf das Kapital (Art. 1868 CC).

Bei Nichterfüllung der gesicherten Verpflichtung hat der Gläubiger das Recht, sich aus dem Erlös des Pfandes zu befriedigen. Der Verkauf kann durch einen Notar (nach Benachrichtigung des Schuldners und öffentlicher Versteigerung) oder mit gerichtlicher Genehmigung erfolgen. Erfüllt der Schuldner hingegen seine Verpflichtung, muss der Gläubiger die Sache in dem Zustand zurückgeben, in dem sie ihm übergeben wurde.

4. Die Hypothek

Die Hypothek ist eine Belastung, die auf Immobilien oder auf dinglichen Rechten an solchen Immobilien (z. B. Nießbrauch) lastet. Es können auch mehrere Hypotheken auf ein Grundstück bestellt werden, wobei die erste Hypothek natürlich ihren Vorrang behält. Das Gesetz vom 16. Dezember 1954 sieht die sogenannte Sicherungshypothek vor, die gemäß Art. 12 auf folgende Gegenstände bestellt werden kann:

  • Gewerbebetriebe
  • Kraftfahrzeuge
  • Flugzeuge
  • Industriemaschinen
  • Geistiges Eigentum

Allerdings wurden sowohl die Sicherungshypothek als auch das Pfandrecht ohne Besitzübertragung in der Praxis selten angewendet.

Für die Entstehung einer Hypothek ist die Eintragung des Errichtungsdokuments im Grundbuch erforderlich (Art. 1875 CC).

Die Hypothek belastet die Vermögenswerte direkt, unabhängig davon, wer der Eigentümer der Sache ist. Der Eigentümer kann die verpfändete Sache daher verkaufen, aber die Hypothek bleibt bestehen. Für die Gültigkeit der Eigentumsübertragung ist die Eintragung im Grundbuch erforderlich, wodurch der Dritte die Immobilie mit der bestehenden Belastung erwirbt. Der Eigentümer darf keine Handlungen vornehmen, die die Sache gefährden.

Die Hypothek umfasst die Zinsen der gesicherten Verpflichtung, auch im Falle eines Konkurses, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Hypothek erstreckt sich jedoch nicht auf Anwalts- und Gerichtskosten sowie Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.

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