Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis (DE)

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Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Ein wichtiger Aspekt ist der Schutz personenbezogener Daten. Arbeitnehmer haben das Recht, dass ihre persönlichen Daten, die dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurden, nur für die vereinbarten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Daten zu schützen und darf sie nicht unbefugt an Dritte weitergeben.

Pflichten der Arbeitnehmer

Sorgfalt und Guter Glaube

Arbeitnehmer sind zur Sorgfalt und zur Einhaltung der Regeln des guten Glaubens verpflichtet. Hinsichtlich der Sorgfaltspflicht müssen Arbeitnehmer bei der Erbringung ihrer Dienstleistung ihre gesamte Leistungsfähigkeit einsetzen. Eine grobe oder qualifizierte Fahrlässigkeit kann eine Verletzung dieser Pflicht darstellen und zur Kündigung führen. Erreicht ein Arbeitnehmer nicht das vereinbarte oder übliche Leistungsniveau, muss geprüft werden, ob dies dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist oder ob der Arbeitgeber beispielsweise nicht die geeigneten Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt hat. Nur wenn die Leistungsminderung dem Arbeitnehmer zuzuschreiben ist, kann der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen.

Guter Glaube (Treuepflicht): Gemäß Artikel 21 (des spanischen Arbeitnehmerstatuts, ET - Anmerkung: Kontext angenommen) muss das Verhalten des Arbeitnehmers im Unternehmen dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechen. Nebentätigkeiten (mehrere Jobs, selbstständige Tätigkeit neben der Anstellung) sind grundsätzlich erlaubt. Ein Verstoß gegen die Treuepflicht liegt jedoch vor, wenn ein Mitarbeiter dem Arbeitgeber unlauteren Wettbewerb macht, indem er beispielsweise Informationen oder Dokumente des Arbeitgebers ohne dessen Wissen zur persönlichen Bereicherung für eine gleichartige Tätigkeit nutzt. Auch ohne direkte Konkurrenztätigkeit kann ein Verstoß vorliegen, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört wird.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Gemäß Artikel 21 ET können Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich vereinbaren, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (unabhängig vom Kündigungsgrund) für eine bestimmte Zeit keinen Wettbewerb zum ehemaligen Arbeitgeber ausübt. Diese Einschränkung unterliegt Bedingungen:

  • Zeitliche Begrenzung: Maximal zwei Jahre.
  • Finanzielle Entschädigung: Der Arbeitnehmer muss angemessen finanziell entschädigt werden (z. B. orientiert am Durchschnittslohn der Branche).
  • Wegfall der Entschädigung: Der Anspruch auf Entschädigung kann entfallen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis freiwillig beendet oder aus wichtigem Grund gekündigt wird (je nach Vereinbarung und Rechtslage).

Exklusivitätsvereinbarung

Möchte der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer ausschließlich für ihn tätig ist, kann dies individuell oder kollektiv schriftlich vereinbart werden (Exklusivitätspakt). Auch hierfür ist eine angemessene finanzielle Entschädigung erforderlich. Gemäß Artikel 21 ET kann der Arbeitnehmer diese Vereinbarung einseitig unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen kündigen. Ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen die Exklusivitätsvereinbarung stellt eine Verletzung der Treuepflicht dar und kann gemäß Artikel 54 ET ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung sein (Verstoß gegen Treu und Glauben).

Verbleibensvereinbarung (Weiterbildung)

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für eine spezielle Weiterbildung oder Ausbildung des Arbeitnehmers (z. B. Masterstudium), kann schriftlich vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit im Unternehmen verbleibt (Bindungs- oder Verbleibensvereinbarung). Die maximale Bindungsdauer beträgt zwei Jahre für qualifizierte Fachkräfte und sechs Monate für andere Arbeitnehmer. Scheidet der Arbeitnehmer vor Ablauf dieser Frist aus, kann der Arbeitgeber die Ausbildungskosten (anteilig) und ggf. Schadensersatz fordern. Diese Ansprüche müssen in der Regel vor Zivilgerichten geltend gemacht werden.

Weitere Pflichtverletzungen (Bestechung, Geheimnisse)

Zwei weitere, nicht explizit im Gesetz genannte Fälle der Verletzung der Treuepflicht sind die Annahme von Bestechungsgeldern und die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen. Arbeitnehmern ist es untersagt, Zuwendungen (Geld oder Sachleistungen) von Dritten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers anzunehmen.

Pflichten zur Risikoprävention

Arbeitnehmer haben Pflichten im Bereich der Arbeitssicherheit und Risikoprävention:

  • Ordnungsgemäße Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA).
  • Korrekte Anwendung von Schutzmaßnahmen und -vorrichtungen.
  • Unverzügliche Information des direkten Vorgesetzten über jede festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr.

Gehorsamspflicht

Arbeitnehmer müssen den Anweisungen und Befehlen des Arbeitgebers Folge leisten (Gehorsamspflicht). Dies gilt jedoch nur, soweit die Anweisungen im Rahmen der regulären Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber oder dessen Vertreter erteilt werden.

Widerstandsrecht (Ius Resistentiale)

In bestimmten Fällen haben Arbeitnehmer das Recht, Anweisungen zu verweigern (Widerstandsrecht oder "Ius Resistentiale"):

  1. Wenn die Anweisung die Begehung einer rechtswidrigen Handlung (strafbar oder ordnungswidrig) verlangt.
  2. Wenn die Befolgung der Anweisung eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben des Arbeitnehmers darstellt.
  3. Wenn die Anweisung von einer Person erteilt wird, die dazu nicht befugt ist.

Befugnisse des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber verfügt über verschiedene Befugnisse:

  1. Direktions- und Organisationsrecht: Der Arbeitgeber kann die Arbeit organisieren und Anweisungen erteilen. Er kann interne Regeln aufstellen (z. B. Betriebsordnungen), die für die Arbeitnehmer verbindlich sind.
  2. Weisungsrecht (Ius Variandi): Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen einseitig Arbeitsbedingungen ändern, jedoch nur innerhalb gesetzlicher und vertraglicher Grenzen.
  3. Kontroll- und Überwachungsrecht: Der Arbeitgeber darf die Einhaltung der Arbeitspflichten kontrollieren und überwachen. Dies kann durch Maßnahmen wie Personenkontrollen (Durchsuchungen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit) oder Videoüberwachung geschehen, wobei die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu wahren sind.

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