Pflichten der privaten Sicherheit: Kooperation & Akteneinsicht

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Kooperation mit den Sicherheitskräften (FFCCSS)

Eine der wichtigsten Verpflichtungen des privaten Sicherheitspersonals bei der Ausübung seiner Tätigkeit ist die Zusammenarbeit mit den staatlichen Sicherheitskräften (FFCCSS). Sie müssen deren Anweisungen bezüglich der Personen, Güter, Einrichtungen oder Fahrzeuge befolgen, die ihrer Kontrolle oder ihrem Schutz unterliegen.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für diese Pflicht findet sich in den folgenden Artikeln:

  • Art. 66 RSP (Reglamento de Seguridad Privada)
  • Art. 1.4 LSP (Ley de Seguridad Privada)

Diese Artikel bilden die rechtliche Basis für die Verordnungen und definieren die Pflicht zur Zusammenarbeit und Unterstützung.

Diese Kooperationspflicht ist insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten von Bedeutung. Bei Schutz- und Überwachungsaufgaben stellt diese Pflicht eine besondere Verpflichtung dar, die über die allgemeinen Bürgerpflichten hinausgeht. Die Kooperationspflicht bezieht sich auf den Arbeitsplatz und die Ausübung der beruflichen Aufgaben, insbesondere im Umgang mit den zu schützenden Personen oder Objekten.

Das Recht auf Zugang zu öffentlichen Dokumenten

Verfassungsrechtliche Grundlage

Dieses Recht ist in der Verfassung verankert (Art. 105.b der spanischen Verfassung).

Grenzen des Zugangsrechts

Die Grenzen dieses Rechts sind:

  • Staatssicherheit
  • Schutz der Privatsphäre des Einzelnen
  • Ermittlung von Straftaten

Es handelt sich um ein Recht gegenüber der öffentlichen Verwaltung bezüglich der von ihr geführten Akten und öffentlichen Register.

Arten des Zugangsinteresses

Gemäß Art. 35 (Abschnitte a und h) der Bürgerrechte wird unterschieden:

  • Besonderes Interesse: Dieses Recht gilt für Inhaber von Rechten oder berechtigten Interessen (gemäß Art. 31 desselben Gesetzes), solange das Verfahren noch im Gange ist.
  • Allgemeines Interesse: Dieses Recht gilt für alle Bürger (einschließlich Ausländer), jedoch nur für bereits abgeschlossene Verfahren.

Inhalt des Zugangsrechts (Art. 37)

Art. 37 regelt den Inhalt des Zugangsrechts. Er gewährt ein allgemeines Recht auf Zugang zu Dokumenten, die Teil eines abgeschlossenen Verfahrens sind, unabhängig von ihrer Form (z. B. Schriftstücke, Grafiken, Tondokumente, Karten).

Einschränkungen und Verweigerung des Zugangs

Art. 37 Abs. 2 regelt den Zugang zu bestimmten Dokumentenarten. Der Zugang zu Dokumenten, die die Privatsphäre betreffen, ist eingeschränkt. Nur die betroffene Person selbst oder ein Dritter mit deren ausdrücklicher Genehmigung hat hierauf Zugriff.

Eine Verweigerung des Zugangsrechts muss durch einen begründeten Verwaltungsakt (Resolution) erfolgen.

Bestimmte vertrauliche Dokumente sind vom direkten Zugang ausgeschlossen. Dies betrifft Themen wie Kriminalität, geistiges und gewerbliches Eigentum sowie die innere Sicherheit.

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