Pflichtverletzung und Haftung im Schuldrecht
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Verstoß gegen die Verpflichtungen
Die Verletzung einer Pflicht kann dem Schuldner zugerechnet werden oder nicht. Das schuldhafte Verhalten des Schuldners kann auf Vorsatz, Fahrlässigkeit oder Verzug zurückzuführen sein. Das Scheitern der Erfüllung ist dem Schuldner hingegen nicht zuzurechnen, wenn es auf unvorhergesehene Umstände oder höhere Gewalt zurückzuführen ist. Gemäß Artikel 1105 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) haftet niemand für Ereignisse, die nicht vorhersehbar und unvermeidbar waren (außer in Fällen, die ausdrücklich im Gesetz oder in der Verpflichtung erwähnt sind).
Ursachen der Pflichtverletzung
A) Dem Schuldner zuzurechnende Ursachen (Art. 1101 BGB):
- Vorsatz (Dolo)
- Fahrlässigkeit (Culpa)
- Verzug (Mora)
B) Dem Schuldner nicht zuzurechnende Ursachen (Art. 1105 BGB):
- Zufälliges Ereignis
- Höhere Gewalt
Während Vorsatz (Dolo) Bösartigkeit, Betrug oder Täuschung impliziert, bezieht sich Schuld (Culpa) lediglich auf Fahrlässigkeit und Unachtsamkeit.
Vorsatz (Dolo)
Der bewusste Wille, einen Akt der Ungerechtigkeit herbeizuführen. Definition im Rahmen von Verträgen: Art. 1569 BGB. Vorsatz stellt den höchsten Grad der Schuld dar und ist relevant für: Art. 1101-1102 BGB.
Schuld (Culpa)
Es ist die Unterlassung der gebotenen Sorgfalt, die einen Akt der Ungerechtigkeit herbeiführt. (Vgl. Art. 1104 BGB).
Haftungsgrundlagen: Art. 1101, 1103 BGB.
Verzug (Mora)
Mora (Verzug) bezeichnet die schuldhafte Verzögerung bei der Erfüllung von Verpflichtungen.
Auswirkungen des Verzugs:
Der Schuldner muss die verursachten Schäden ersetzen. Bei Geldforderungen erfolgt die Entschädigung in Form von Verzugszinsen. Zinsen können vereinbart werden oder nicht. Sind keine Zinsen vereinbart, kann der Gläubiger die gesetzlichen Verzugszinsen verlangen.
Zeitpunkt des Verzugseintritts:
- Eine Mahnung des Gläubigers ist erforderlich, wenn es sich um eine zivilrechtliche Verpflichtung handelt, es sei denn, das Gesetz oder die Parteien haben etwas anderes bestimmt. (Vgl. Art. 1100 BGB – Mahnverzug)
- Der Verzug tritt automatisch ein, wenn die Verpflichtung oder das Gesetz dies vorsieht. Dies gilt insbesondere für kaufmännische Verpflichtungen mit festem Fälligkeitsdatum (vgl. Art. 63 HGB).
Das bedeutet, dass die Auswirkungen des Verzugs ab dem Tag nach dem Fälligkeitsdatum der Verpflichtung eintreten.
Unvorhergesehene Umstände und Höhere Gewalt
(Vgl. Art. 1105 BGB)
Ein Ereignis, das vom Schuldner nicht zu verantworten ist, nicht vorhersehbar oder zumindest unvermeidbar ist, sodass der Schuldner die Verpflichtung nicht erfüllen kann.
Folgen der Pflichtverletzung
Der Gläubiger kann folgende Maßnahmen ergreifen:
- Die erzwungene Erfüllung der Verpflichtung verlangen, sofern dies möglich ist.
- Schadensersatz vom Schuldner fordern: Der Schuldner muss eine Entschädigung zahlen. (Vgl. Art. 1106 bis 1109 BGB).
- Die Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangen.