PGC Bewertungsregeln: Einkauf, Verkauf, Abschreibung & Vorräte
Eingeordnet in Wirtschaft
Geschrieben am in
Deutsch mit einer Größe von 5,66 KB
Bewertungsregeln für den Einkauf (Kauf)
Regeln 10. PGC und 12. PGC KMU
- Anschaffungskosten: Alle Ausgaben für den Einkauf von Waren, gleich welcher Art (auch wenn die Mehrwertsteuer nicht erstattungsfähig ist), werden dem Konto 600 (Einkauf von Waren) belastet und erhöhen den Kaufpreis.
- Finanzierungskosten (Zinsen): Die Finanzierungskosten (Zinsen) dürfen nur dann dem Anschaffungspreis zugerechnet werden, wenn die Laufzeit voraussichtlich ein Jahr nicht überschreitet und kein vertraglicher Zinssatz vorliegt. Bei langfristiger Finanzierung gelten die Bewertungsregeln für Aktiva: Die Kosten werden berechnet, sofern die aufgelaufenen Bestände noch nicht verkauft werden können.
-
Rabatte: Alle Rabatte, unabhängig von ihrer Art:
- Wenn sie auf der Rechnung enthalten sind, werden sie vom Betrag des Kontos 600 (Einkauf von Waren) abgezogen.
- Wenn solche Rabatte nicht in der Rechnung, sondern in einer späteren Gutschrift enthalten sind, erfolgt die Erfassung je nach Art der Angebote in den Konten 606, 608 oder 609.
Bewertungsregeln für den Umsatz (Verkauf)
Regeln 14. PGC und 16. PGC KMU
-
Rabatte: Alle Rabatte, unabhängig von ihrer Art:
- Wenn sie in der Verkaufsrechnung enthalten sind, werden sie vom Betrag des Kontos 700 (Verkauf von Waren) abgezogen.
- Wenn solche Rabatte nicht in der Rechnung, sondern in einer späteren Gutschrift enthalten sind, erfolgt die Erfassung je nach Art der Angebote in den Konten 706, 708 oder 709.
- Ausgaben: Ausgaben im Zusammenhang mit dem Verkauf gelten nicht als Umsatzkosten im Sinne der Bilanzierung. Im Falle des Verkaufs werden diese Kosten den jeweiligen Aufwandskonten der Gruppe 6 belastet.
Das Realisationsprinzip (Principio de Devengo)
Die Auswirkungen von Transaktionen oder wirtschaftlichen Ereignissen werden erfasst, wenn sie auftreten. Die Jahresrechnung weist die Aufwendungen und Erträge der jeweiligen Periode aus, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung oder Vereinnahmung.
Abschreibungen und Mehrwertsteuer (IVA)
Abschreibungen
Abschreibungen sind die erfasste Wertminderung von Vermögenswerten infolge des Zeitablaufs. Abschreibung entsteht durch physische, technische und/oder wirtschaftliche Ursachen.
- Abschreibungsvolumen: Die Differenz zwischen dem Kaufpreis (Anschaffungskosten zuzüglich damit verbundener Kosten) und dem Restwert.
- Nutzungsdauer (Lebensdauer): Der Zeitraum, in dem das Unternehmen die Vermögenswerte voraussichtlich effizient nutzen wird, oder die Anzahl der Produktionseinheiten, die der Vermögenswert voraussichtlich hervorbringen wird.
- Restwert: Der geschätzte Betrag, den das Unternehmen durch den Verkauf des Vermögenswerts am Ende seiner Nutzungsdauer erzielen könnte.
Mehrwertsteuer (IVA)
Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist eine indirekte Steuer, die auf Umsätze erhoben wird und den gesetzlichen Bestimmungen zur Besteuerung unterliegt. Das heißt, der Steuerzahler zahlt sie nicht direkt auf das Gut, sondern der Arbeitgeber zahlt sie beim Kauf von Waren und Dienstleistungen und führt sie ab.
- Vorsteuer (IVA soportado): Die Steuer, die das Unternehmen für den Kauf von Rohmaterialien, erhaltenen Dienstleistungen usw. zahlt.
- Umsatzsteuer (IVA repercutido): Die Steuer, die ein Unternehmen seinen Kunden für die getätigten Lieferungen in Rechnung stellt und später abführt.
Bewertung von Vorräten und Wertminderung
Der Nettoveräußerungswert (VNR)
Der Nettoveräußerungswert eines Vermögenswertes ist der Betrag, den das Unternehmen durch den Verkauf im normalen Geschäftsverlauf auf dem Markt erzielen kann, abzüglich der geschätzten Kosten für die Veräußerung sowie – im Falle von Rohstoffen und unfertigen Erzeugnissen – der geschätzten Kosten, die zur Fertigstellung der Produktion, Konstruktion oder Herstellung erforderlich sind.
Wertminderungen von Vorräten
Vorräte können Wertverluste erfahren. Nach dem Grundsatz der Vorsicht müssen bestimmte Verluste in der Buchführung erfasst werden, sobald sie bekannt sind. In diesem Sinne besagt der 10. Bewertungsstandard der PGC, Absatz 2:
Wenn der Nettoveräußerungswert der Vorräte geringer ist als deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, werden Wertkorrekturen als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Wenn die Umstände, die zur Wertkorrektur geführt haben, nicht mehr bestehen, muss der Betrag der Korrektur als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung rückgängig gemacht werden. Immer wenn der Marktwert der Vorräte unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt, muss eine entsprechende Wertkorrektur vorgenommen werden.
Buchungsbeispiel zur Wertminderung
Beispiel: Anschaffungskosten (PC) = 9.000 €; Nettoveräußerungswert (VNR) = 6.750 €. Es liegt eine Wertminderung von 2.250 € vor.
Bevor die aktuelle Wertminderung der Waren für das Jahr verbucht wird, muss das Unternehmen den Verlust des Vorjahres in Höhe von 1.500 € eliminieren. Die Buchungen im Hauptbuch (Libro Diario) lauten wie folgt:
1. Eliminierung der Wertminderung des Vorjahres
1.500 € (391) Wertminderung der Lagerbestände an (793) Zuschreibungen von Lagerbeständen 1.500 €
2. Jährliche Neuzuweisung (aktuelle Wertminderung)
2.250 € (693) Wertminderung der Bestände an (391) Wertminderung von Lagerbeständen 2.250 €