Die Phasen administrativer Verfahren: Einleitung, Instruktion & Beweisführung
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Administrative Verfahrensschritte
1. Einleitung des Verfahrens
Die administrativen Verfahren können auf zwei Arten eingeleitet werden: automatisch oder auf Antrag interessierter Personen.
2. Abstimmung der Verfahrensschritte
Dieser Schritt umfasst die Maßnahmen zur korrekten Zuordnung der einzelnen Schritte gemäß den Regeln der gemeinsamen Bearbeitung, welche die restlichen Phasen des Verfahrens bestimmen.
3. Instruktion (Sachverhaltsermittlung)
In dieser Phase erfolgt die Erfassung von Wissen und Daten aller Art, um die administrative Entscheidung vorzubereiten. Sie umfasst folgende Maßnahmen:
a) Angaben und Argumente der Beteiligten
Die Beteiligten geben in ihrem Antrag oft die Tatsachen und Gründe an, die ihr Anliegen unterstützen. Sie haben im Verfahren jederzeit die Befugnis und können immer vor einer mündlichen Verhandlung Argumente vorbringen oder Behauptungen aufstellen, um eine oder mehrere der im Antrag genannten Tatsachen oder Erwägungen zu unterstützen oder zu verstärken.
b) Berichte und Gutachten
Dies sind technische Gutachten, die von Verwaltungsorganen erstellt werden und dazu dienen, die Entscheidung im Verfahren zu veranschaulichen und zu unterstützen. Es gibt verschiedene Arten von Gutachten:
- Normativ: Diese Gutachten können normative Anforderungen enthalten.
- Fakultativ: Ihre Erstellung ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber sie sind oft notwendig, um die Angelegenheit zu regeln.
- Bindend: Verpflichtet die Verwaltung, die im Bericht enthaltenen Empfehlungen umzusetzen.
- Unverbindlich: Die Verwaltung ist nicht verpflichtet, die im Bericht enthaltenen Empfehlungen zu übernehmen.
c) Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung
Wenn die Art des Verfahrens dies erfordert und betroffene Interessen vorliegen, kann die Behörde eine Phase der öffentlichen Auslegung eröffnen. Dies ermöglicht es Personen, die ein berechtigtes Interesse an dem Fall haben – nicht nur die direkt Betroffenen – den Fall zu prüfen und Stellungnahmen abzugeben. Die Bekanntmachung sollte mindestens 20 Tage vor Ablauf der Frist erfolgen und im entsprechenden Amtsblatt veröffentlicht werden.
d) Beweisführung
Die Wahrheit des Sachverhalts kann mit allen gesetzlich zugelassenen Mitteln bewiesen werden. Die Beweisfrist beträgt mindestens 10 Tage und maximal 30 Tage.