Politisches Teilhaberecht in Spanien: Formen und Grundlagen

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Recht auf politische Partizipation in Spanien

Die Idee der individuellen Beteiligung an öffentlichen Angelegenheiten ist ein Grundpfeiler der Demokratie. Diese Beteiligung an politischer Macht erfolgt hauptsächlich über zwei Kanäle: direkte und indirekte Beteiligung.

  • Die direkte Beteiligung besagt, dass der Einzelne nur dann frei ist, wenn er an Angelegenheiten teilnehmen kann, die ihn betreffen.
  • Die indirekte Beteiligung geht davon aus, dass direkte Beteiligung unrealistisch oder sogar schädlich ist. Stattdessen sollen Bürger durch gewählte Vertreter an der Macht teilhaben.

Die spanische Verfassung sieht vor allem die repräsentative Teilnahme als Mittel zur Umsetzung des demokratischen Prinzips vor, gefolgt von der Teilnahme am politischen, nicht aber am wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Leben.

Formen der politischen Teilhabe in Spanien

Die Verfassung legt folgende Formen der Teilnahme fest:

  1. Repräsentative Beteiligung durch freie, direkte und geheime Wahlen:
    • Auf nationaler Ebene
    • Auf Ebene der Autonomen Gemeinschaften
    • Auf lokaler Ebene
  2. Direkte Beteiligung:
    • Referendum in drei Varianten:
      1. Verfassungsreform
      2. Erlass und Änderung der Satzungen der Autonomen Gemeinschaften
      3. Konsultativ
    • Interventionen auf parlamentarischer Ebene:
      1. Volksgesetzinitiative
      2. Petitionsrecht an die Cortes Generales
    • Teilnahme an der Justiz:
      1. Sammelklagen
      2. Geschworenengericht
    • Teilnahme an der öffentlichen Verwaltung:
      1. Offene Systeme
      2. Anhörungsrecht der Bürger
    • Beteiligung an der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung.

Die repräsentativen Organe sind dabei am wichtigsten, gefolgt von Referenden. Das Verfassungssystem basiert auf einer Philosophie des Staates, in der natürliche Gremien und Verbände als Instrumente und Kanäle für die Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben dienen.

Das Recht auf Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten (Art. 23.1 EG)

Artikel 23.1 der spanischen Verfassung (EG) bestimmt: "Alle Bürger haben das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten mitzuwirken, direkt oder durch frei gewählte Vertreter in regelmäßigen Wahlen nach allgemeinem Wahlrecht."

Allgemeine Merkmale

Rechte und Freiheiten des Kapitels II Teil I der EG sind subjektive Rechte und zugleich wesentliche Elemente der durch die Verfassung festgelegten Ordnung. Das Recht auf politische Partizipation zeichnet sich durch seinen breiten Inhalt und den Verfahrensschutz aus.

Geschützter Bereich und Eigenverantwortung

Der Anwendungsbereich des Rechts auf Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten ist begrenzt und bezieht sich primär auf die politische Beteiligung, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen.

Inhaber dieses Rechts sind alle spanischen Staatsbürger, wobei Artikel 13.2 EG die Möglichkeit der Ausdehnung auf Ausländer bei Kommunalwahlen und Europawahlen vorsieht.

Zusammenhang mit den Rechten des Artikels 23.2 EG

Es besteht eine enge Beziehung zwischen dem Recht auf politische Partizipation (Art. 23.1 EG) und dem Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 23.2 EG). Politische Vertretung betrifft nicht nur die Vertreter selbst, sondern auch alle Bürger. Die Beziehung zwischen Vertretern und Wählern soll direkt und ohne Vermittler erfolgen, insbesondere nicht durch politische Parteien.

Das Wahlrecht

Unterschiedliche Bedeutungen

Der Begriff Wahlrecht umfasst verschiedene Aspekte des Wahlverfahrens. Im weitesten Sinne ist es ein Synonym für das Wahlsystem. Im engeren Sinne ist es das individuelle Recht jedes Bürgers, an einer Wahl teilzunehmen. Es ist die rechtliche Voraussetzung für die politische Partizipation gemäß Art. 23 EG.

Allgemeines Wahlrecht

Die EG definiert das Wahlrecht als allgemein, frei, gleich, direkt und geheim. Artikel 2 der LEG (Ley Electoral General) bestimmt, dass das Wahlrecht für spanische Volljährige gilt, die im vollen Besitz ihrer politischen Rechte sind und nicht unter die in Artikel 3 genannten Ausschlussgründe fallen:

  1. Verurteilung durch ein rechtskräftiges Urteil, das den Verlust des Wahlrechts während der Haftzeit zur Folge hat.
  2. Entmündigung durch ein rechtskräftiges Urteil, das ausdrücklich die Unfähigkeit zur Ausübung des Wahlrechts feststellt.
  3. Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik mit gerichtlicher Genehmigung, sofern das Gericht ausdrücklich die Unfähigkeit zur Ausübung des Wahlrechts feststellt.

Artikel 13.2 EG ermöglicht die Ausdehnung des Wahlrechts auf Ausländer unter bestimmten Bedingungen.

Die Wahlen müssen direkt, gleich, frei und geheim sein. Niemand darf gezwungen oder bestochen werden, seine Stimme in einer bestimmten Weise abzugeben.

Das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern

Artikel 23.2 EG besagt: "Sie haben Anspruch auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern mit den Anforderungen der gesetzlich festgelegten Anspruch."

Allgemeines

Artikel 13.2 EG regelt die Fähigkeit, dieses Recht auszuüben. Juristische Personen genießen dieses Recht nicht. Die Rechtsprechung des TC (Tribunal Constitucional) unterscheidet zwischen gewählten öffentlichen Ämtern und anderen öffentlichen Ämtern. Die Anforderungen für gewählte Vertreter müssen mit der Natur des Amtes vereinbar sein.

Die verfassungsrechtliche Garantie umfasst auch die Amtsausübung und die ungestörte Ausübung der damit verbundenen Rechte. Die Anforderungen für den Zugang zu öffentlichen Ämtern müssen objektiv und nach den Kriterien von Verdienst und Fähigkeit festgelegt werden.

Die Gebühren stellen

Die Auslegung der Bedingungen für den Zugang zum gewählten Vertreter sollte flexibel sein. Artikel 23.2 CE ist relevant für:

  1. Das passive Wahlrecht im Zusammenhang mit Problemen, die aus Nicht-Wahl Ankündigung einer Kandidatur oder den Ausschluss eines Bewerbers.
  2. Die Fragen Verkündigung gewählt oder die Wahl und Proklamation des Präsidenten der lokalen Unternehmen.
  3. Die Punkte, die sich über die Fortsetzung im Amt, Vertreter und die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten des Status.

Die Positionen und Funktionen sind nicht repräsentativ

Die Rechtsprechung betont den Zusammenhang zwischen dem Grundsatz von Verdienst und Fähigkeit und dem Recht des Artikels 23.2 CE. Der Zugang zu öffentlichen Ämtern muss objektiv nachgewiesen werden. Die Prinzipien von Verdienst und Fähigkeiten sind auch bei der Entwicklung und Förderung der Verwaltungs-Karriere aktiv.

Das Petitionsrecht

Das Petitionsrecht ist in Artikel 29 EG anerkannt. Alle Spanier haben das Recht auf individuelle und kollektive Petition, schriftlich, in der Form und für den vom Gesetz vorgeschrieben. Mitglieder der Streitkräfte oder Institute oder Einrichtungen der militärischen Disziplin unterworfen können dieses Recht nur individuell ausüben.

Das Petitionsrecht ist rechtlichen Gestaltung, das heißt, sieht der § 29, dass das Recht auf die Bestimmung der Form und Wirkung der Nutzung bezieht. Aber es muss ein Gesetz, dass die Substanz achtet das Recht und organisch. Das Wesen des Rechts ist nicht auf die Möglichkeit, dass der Bürger ein Antrag von den Behörden beschränkt.

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