Polizeibefugnisse und Waffengesetz: Ein Überblick
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Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden
Kontrollen und Waffengebrauch
Artikel 18: Strafverfolgungsbehörden dürfen notwendige Überprüfungen durchführen, um den illegalen Gebrauch von Waffen zu unterbinden oder Spuren zu sichern. Sie können die vorübergehende Sicherstellung von Waffen, auch von lizenzierten, anordnen, um die Begehung einer Straftat oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu verhindern.
Einschränkung der Bewegungsfreiheit
Artikel 19: 1. Beamte der Sicherheitskräfte können die Bewegungs- oder Aufenthaltsfreiheit auf Straßen oder öffentlichen Plätzen bei Störungen der öffentlichen Ordnung einschränken, wenn dies zur Wiederherstellung der Ordnung notwendig ist. Ebenso können sie Gegenstände sicherstellen, die für illegale Handlungen verwendet werden könnten. 2. Zur Aufdeckung und Festnahme von Teilnehmern an einer Straftat, die zu einer schweren öffentlichen Beunruhigung führt, können Kontrollen auf Straßen, öffentlichen Plätzen oder in Einrichtungen durchgeführt werden. Das Ergebnis dieser Maßnahmen ist unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu melden.
Personenidentifikation
Artikel 20: 1. Beamte der Sicherheitskräfte können zur Erfüllung ihrer Ermittlungs- oder Präventionsaufgaben die Identifizierung von Personen verlangen, sofern dies erforderlich ist. 2. Kann die Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden, können die Beamten die betreffenden Personen auffordern, sie zu einer Dienststelle zu begleiten, ausschließlich zu diesem Zweck und nur für die unbedingt notwendige Dauer. 3. In diesen Dienststellen wird ein Protokollbuch geführt, in dem die Gründe und die Dauer der Maßnahme festgehalten werden. Dieses steht den zuständigen Justizbehörden und der Staatsanwaltschaft zur Verfügung. Das Innenministerium prüft regelmäßig Auszüge dieser Maßnahmen. 4. Bei unbegründetem Widerstand oder Weigerung, sich zu identifizieren, finden die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung Anwendung.
Betreten von Wohnungen und Durchsuchungen
Artikel 21: 1. Die Beamten können Wohnungen betreten und durchsuchen, wie es die Verfassung zulässt. 3. Ein Betreten ist bei unmittelbarer und ernster Gefahr für Personen oder Sachen zulässig, insbesondere im Falle einer Katastrophe, eines Unglücks oder einer anderen extremen und dringenden Notwendigkeit. 4. Wurde eine Wohnung betreten, ist unverzüglich ein Bericht an die zuständige Justizbehörde zu übermitteln.
Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit
Missachtung von Anordnungen und Ruhestörung
Artikel 26: Verstöße umfassen:
- h) Die Missachtung von Anordnungen der Behörde oder ihrer Beamten, die in unmittelbarer Anwendung des Gesetzes erlassen wurden, sofern die Handlung nicht bereits strafbar ist.
- i) Die Störung der öffentlichen Sicherheit oder das Verursachen von Unruhen in öffentlichen Einrichtungen oder an öffentlichen Orten.
Waffenrechtliche Bestimmungen
Klassifizierung von Waffen
Artikel 3:Waffen und Schusswaffen, deren Erwerb, Besitz und Gebrauch genehmigungspflichtig sind, werden unter Berücksichtigung ihrer Merkmale, ihres Gefährdungsgrades und ihres Zwecks in die folgenden Kategorien eingeteilt:
- 1. Kategorie: Kurzwaffen (Pistolen und Revolver).
- 2. Kategorie:
- Lange Schusswaffen für Überwachung und Wachdienste.
- Langwaffen mit gezogenem Lauf für die Großwildjagd.
- 3. Kategorie:
- Lange Sportwaffen mit gezogenem Lauf im Kaliber 5,6 mm (.22).
- Langwaffen mit glattem Lauf.
- 4. Kategorie:
- Karabiner und Pistolen (Double-Action) sowie Revolver, die mit Luft oder anderen komprimierten Gasen betrieben werden.
- Karabiner und Pistolen (Single-Action) sowie Revolver, die mit Luft oder anderen komprimierten Gasen betrieben werden.
- 5. Kategorie:
- Nicht verbotene Hieb- und Stichwaffen.
- Messer oder Macheten, die militärischen Vorbildern entsprechen oder diese nachahmen.
- 6. Kategorie:
- Alte oder historische Schusswaffen.
- Schusswaffen, deren Modell oder Baujahr vor dem 1. Januar 1870 liegt.
- Sonstige Schusswaffen von historischem oder künstlerischem Wert.
- In der Regel Vorderladerwaffen.
- 7. Kategorie:
- Waffen zur Betäubung mittels Injektion.
- Armbrüste.
- Waffen zum Abschuss von Leinen.
- Waffen desFlobert-Systems.
- Bögen, Waffen für die Unterwasserfischerei und Harpunen.
- Signalpistolen und -revolver.
Verbotene Waffen und Gegenstände
Artikel 4: 1. Die Herstellung, der Import, der Vertrieb, die Werbung, der Verkauf, der Besitz und der Gebrauch der folgenden Waffen oder deren Imitationen sind verboten:
- a) Schusswaffen, die das Ergebnis wesentlicher Änderungen der Herstellungsspezifikationen sind oder aus anderen Waffen ohne behördliche Genehmigung des Modells oder Prototyps umgebaut wurden.
- b) Langwaffen, die mit Vorrichtungen zur Aufnahme anderer Waffen ausgestattet sind.
- c) Gewehre und Revolver mit Klappschaft.
- d) Schusswaffen, die in Stöcken oder anderen Gegenständen verborgen sind.
- e) Schusswaffen, die als andere Objekte getarnt sind.
- f) Stockdegen, Dolche und alle Arten von Springmessern. Als Dolche gelten hierbei zweischneidige, spitze Klingen über 11 cm.
- g) Schusswaffen (Druckluft oder Gas), die mit Messern kombiniert sind.
- h) Schlagringe, Totschläger, Wurfsterne, Präzisionsschleudern, Blasrohre, Nunchakus und andere Gegenstände, die besonders gefährlich für die körperliche Unversehrtheit sind.
2. Das Verbot gilt nicht für den Besitz durch Museen oder autorisierte Sammler gemäß Artikel 107, sofern die dort festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
Tragen und Führen von Waffen
Artikel 146: 1. Das Tragen, Zurschaustellen und Verwenden jeglicher Art von Hieb-, Stich- und Blankwaffen sowie von Schusswaffen der Kategorien 5, 6 und 7 ist grundsätzlich verboten. Die Beurteilung obliegt dem Ermessen der Behörden und ihrer Beamten. 2. Das Tragen oder Verwenden von Waffen bei öffentlichen Versammlungen, an Orten der Begegnung, Konzentration, des Vergnügens oder der Freizeit wird als rechtswidrig angesehen.
Artikel 147: 1. Benutzer von Waffen müssen diese jederzeit unter Kontrolle haben. In Anwesenheit oder in der Nähe anderer Personen müssen sie mit Sorgfalt und Vorsicht handeln, um Dritte oder deren Eigentum nicht zu gefährden, zu schädigen oder zu belästigen. 2. Es ist verboten, Waffen zu besitzen, zur Schau zu stellen oder zu verwenden:
- a) Ohne Notwendigkeit oder in nachlässiger oder leichtfertiger Weise.
- b) Unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen, Psychopharmaka, Stimulanzien oder ähnlichen Substanzen.
Polizeiliche Maßnahmen bei Waffenbesitz
Artikel 148: 1. Gemäß Artikel 18 des Organgesetzes 1/1992 vom 21. Februar über den Schutz der öffentlichen Sicherheit können die Strafverfolgungsbehörden notwendige Überprüfungen durchführen. 2. Diese Beamten können die vorübergehende Sicherstellung von Waffen bei der Waffenbehörde der Guardia Civil veranlassen, um die Begehung einer Straftat zu verhindern oder die Sicherheit von Personen oder Sachen zu gewährleisten. 3. Personen, die bei Versammlungen an öffentlichen Orten oder Veranstaltungen Waffen jeglicher Art mit sich führen, werden der zuständigen Justizbehörde gemäß den einschlägigen Artikeln des Strafgesetzbuches gemeldet.
Artikel 149: 1. Auf städtischen Straßen und öffentlichen Plätzen dürfen Waffen nur ungeladen und zerlegt oder in ihren Koffern oder Holstern transportiert werden. 2. Waffen dürfen nur in Schießständen, auf Jagd-, Angel- oder anderen geeigneten Sportgeländen verwendet werden.
Strafrechtliche Konsequenzen
Besitz verbotener Waffen
Artikel 563:
Der Besitz von verbotenen Waffen wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu drei Jahren bestraft.
Illegaler Besitz von Schusswaffen
Artikel 564: 1. Der Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen ohne die erforderliche Lizenz oder Erlaubnis wird wie folgt bestraft:
- 1. Mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zwei Jahren bei Kurzwaffen.
- 2. Mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr bei Langwaffen.
2. Die Strafen für die vorgenannten Straftaten erhöhen sich auf eine Freiheitsstrafe von zwei bis drei Jahren, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
- 1. Die Waffen weisen keine Herstellermarke oder Nummer auf, oder diese wurden verändert oder unkenntlich gemacht.
- 2. Die Waffen wurden illegal in das spanische Hoheitsgebiet eingeführt.
- 3. Die Waffen wurden so umgebaut, dass ihre ursprünglichen Eigenschaften verändert wurden.
Konzept der Polizeikontrollen
- Definition: Polizeikontrollen sind Maßnahmen zur Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs an bestimmten öffentlichen Orten.
- Ziel: Statische polizeiliche Vorrichtung zur Überprüfung von Personen und Fahrzeugen (Verkehrskontrolle), Identitätsfeststellung (Fußgänger) und Überprüfung der Identität (öffentliche Gebäude).
- Allgemeine Zwecke:
- Aktive Präsenz zeigen
- Psychologische Abschreckung
- Repressive Maßnahmen
- Moralische Unterstützung
- Gewöhnung der Bevölkerung
- Informationsgewinnung
- Arten von Kontrollen:
- Präventiv: Beamte können die Bewegungs- oder Aufenthaltsfreiheit bei Störungen der öffentlichen Ordnung einschränken und Gegenstände sicherstellen, die für illegale Handlungen verwendet werden könnten.
- Selektiv: Zur Aufdeckung und Festnahme von Teilnehmern an einer schweren Straftat und zur Sicherstellung von Tatwerkzeugen oder Beweismitteln. Dies umfasst Kontrollen auf Straßen, öffentlichen Plätzen oder in Einrichtungen, Identitätsfeststellungen, Fahrzeugdurchsuchungen und die oberflächliche Kontrolle persönlicher Gegenstände.
- Phasen einer Überwachungsmaßnahme:
- Auswahlphase: Auswahl von Fahrzeugen (z. B. nach Kennzeichen).
- Kommunikations-, Warte- und Verbotsphase: Koordination der drei Komponenten zur Fahrzeugauswahl, Identifizierung, Durchsuchung und ggf. Festnahme der Insassen.
- Sicherheits- und Reaktionsphase: Zwei Beamte sichern den Beginn und das Ende des Kontrollbereichs. Ihre Aufgabe ist es, Fahrzeuge zu stoppen und die Kontrolle durchzuführen. Ein Team ist für eine eventuelle Verfolgung zuständig, während ein anderes die Sicherheit der Kontrollstelle gewährleistet. Ein Fahrzeug dient der Koordination und Informationsverbreitung, um unnötige Risiken zu vermeiden.
- Arten von Kontrollstellen:
- Drei Typen: In einer Linie, in "S"-Form und im "Zick-Zack"-Muster.