Präventive Untersuchungshaft: Artikel 250-255 – Voraussetzungen und Verfahren

Eingeordnet in Rechtswissenschaft

Geschrieben am in Deutsch mit einer Größe von 6,47 KB

Präventive Gerichtliche Freiheitsentziehung

ART. 250 – Voraussetzungen für die Untersuchungshaft

Der Haftrichter kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die präventive Freiheitsentziehung des Beschuldigten anordnen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Ein Verstoß, der eine haft- und verfolgungswürdige Strafe nach sich zieht, die eindeutig nicht verjährt ist.
  • Begründete und schlüssige Beweise, die zu dem Schluss führen, dass der Angeklagte eine Straftat begangen hat oder daran beteiligt war.
  • Ein vernünftiger Verdacht, dass die Umstände des Einzelfalls die Gefahr der Flucht oder der Behinderung der Wahrheitsfindung durch bestimmte Ermittlungshandlungen begründen.

Innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach Antragstellung entscheidet der zuständige Richter über den Antrag. Stellt er fest, dass die Bedingungen für die vorbeugende gerichtliche Freiheitsstrafe gemäß diesem Artikel erfüllt sind, erlässt er einen Haftbefehl gegen den Angeklagten.

Innerhalb von achtundvierzig Stunden nach der Festnahme muss der Angeklagte dem Richter vorgeführt werden, der in Anwesenheit der Parteien und gegebenenfalls der Opfer entscheidet, ob die Maßnahme verhängt oder durch eine weniger einschneidende Alternative ersetzt wird.

Verfahren nach Anordnung der Haft

Wenn der Richter der vorbeugenden Maßnahme zustimmt, verbleibt der Angeklagte in gerichtlicher Haft für die Vorbereitungsphase. Die Staatsanwaltschaft muss innerhalb von dreißig Tagen nach der gerichtlichen Entscheidung Anklage erheben oder gegebenenfalls das Verfahren einstellen.

Diese Frist kann maximal um fünfzehn zusätzliche Tage verlängert werden, wenn der Staatsanwalt dies mindestens fünf Tage vor Ablauf beantragt.

In diesem Fall muss der Staatsanwalt seine Gründe darlegen, und der Richter entscheidet nach Anhörung des Angeklagten.

Nach Ablauf dieser Frist, ob verlängert oder nicht, wird der Inhaftierte durch Beschluss des Haftrichters freigelassen, es sei denn, die Staatsanwaltschaft hat Anklage erhoben. Der Richter kann in diesem Fall eine alternative vorbeugende Maßnahme auferlegen.

In jedem Fall hebt der Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die gerichtliche Anordnung der präventiven Freiheitsentziehung des Angeklagten auf, wenn es sich als angemessen erweist, dass die Voraussetzungen dieses Artikels nicht mehr gegeben sind.

Ausnahmen für die Festnahme

In Ausnahmefällen, bei extremer Notwendigkeit und Dringlichkeit und unter Voraussetzung aller in diesem Artikel genannten Fälle, kann der Haftrichter auf Antrag des Generalstaatsanwalts mittels geeigneter Mittel die Untersuchungshaft anordnen. Diese Genehmigung muss innerhalb von zwölf Stunden nachträglich bestätigt werden, andernfalls gilt sie als gegenstandslos.

ART. 251 – Gefahr der Flucht

Zur Beurteilung der Fluchtgefahr werden insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:

  1. Wurzeln im Land, bestimmt durch Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Familiensitz, Geschäft oder Arbeit sowie die Möglichkeiten, das Land zu verlassen oder sich zu verbergen.
  2. Die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Strafe.
  3. Das Ausmaß des angerichteten Schadens.
  4. Das Verhalten des Angeklagten während des Verfahrens oder früherer Verfahren, wie seine Bereitschaft, sich der Strafverfolgung zu stellen.
  5. Das Vorstrafenregister des Angeklagten.

Absatz I: Vermutung der Fluchtgefahr

Es besteht Fluchtgefahr bei Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht sind.

In diesem Fall beantragt die Staatsanwaltschaft die gerichtliche vorbeugende Maßnahme der Freiheitsentziehung gemäß Artikel 250. Der Richter kann jedoch unter Berücksichtigung der Umstände den Antrag ablehnen und dem Angeklagten eine alternative vorbeugende Maßnahme auferlegen. Gegen diese Entscheidung kann die Staatsanwaltschaft oder das Opfer innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung Rechtsmittel einlegen.

Absatz II: Folgen falscher Angaben

Die Falschangabe, das Fehlen oder die Nichtaktualisierung der Adresse des Angeklagten begründen die Vermutung der Flucht und motivieren den Richter, von Amts wegen oder auf Antrag die dem Angeklagten gewährte alternative vorbeugende Maßnahme aufzuheben.

ART. 252 – Gefahr der Beeinflussung

Zur Beurteilung der Gefahr der Beeinflussung der Wahrheitsfindung wird insbesondere berücksichtigt, ob der Betroffene:

  1. Beweismittel zerstört, verändert, verbirgt oder fälscht.
  2. Mitangeklagte, Zeugen, Opfer oder Sachverständige beeinflusst, ihnen falsche Aussagen abverlangt oder sie zu missbräuchlichem oder verweigerndem Verhalten verleitet, wodurch die Untersuchung, die Wahrheit der Tatsachen und die Verwirklichung der Gerechtigkeit gefährdet werden.

ART. 253 – Zulässigkeit

Wenn die Straftat eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren an ihrer Obergrenze rechtfertigt und der Angeklagte kein einschlägiges Vorstrafenregister aufweist, sind nur alternative Schutzmaßnahmen zulässig.

ART. 254 – Beschluss über die vorbeugende gerichtliche Freiheitsstrafe

Die vorbeugende gerichtliche Freiheitsstrafe darf nur durch einen ordnungsgemäß begründeten Beschluss angeordnet werden, der folgende Punkte enthalten muss:

  1. Enthält die persönlichen Daten des Angeklagten oder die Zustellung.
  2. Eine kurze Darstellung der Tatsachen oder Handlungen, die ihm zugeschrieben werden.
  3. Die Begründung, warum das Gericht die in den Artikeln 251 oder 252 genannten Voraussetzungen als gegeben ansieht.
  4. Die Zitierung der anwendbaren Gesetze.

Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung für die Vollstreckung.

ART. 255 – Information

Wenn der Angeklagte festgenommen wird, wird er über die ihm zur Last gelegte Tatsache und die anordnende Behörde oder die Anordnung der Maßnahme informiert.

Verwandte Einträge: