Prinzipien des Verwaltungs- und Verfassungsrechts
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Grundsatz der Nicht-Willkürlichkeit
Der Grundsatz der Nicht-Willkürlichkeit gewährleistet gleiche Rechte, gleichen Schutz, Chancengleichheit und unterschiedslose Behandlung durch Behörden. Gemäß Artikel 19, Absatz 2 darf weder das Gesetz noch die zuständige Behörde willkürlich Unterschiede festlegen.
Verfassungsbestimmungen zur Rechtsstaatlichkeit
Die Rechtsstaatlichkeit ist verfassungsrechtlich in den Artikeln 6 und 7 festgelegt:
- Artikel 6: Staatliche Einrichtungen müssen ihr Handeln an der Verfassung und den Gesetzen ausrichten.
- Artikel 7: Eine öffentliche Einrichtung kann nur dann tätig werden, wenn sie ordnungsgemäß bestellt, bestimmt oder gewählt wurde.
Kompetenz der Staatsorgane
Die Organe des Staates handeln nur durch ihre ordnungsgemäß ernannten Mitglieder im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse:
- Ihre Befugnisse werden durch Gesetz festgelegt.
- Es gibt keine eigenmächtige Ausweitung der Kompetenzen.
- Das Handeln muss im Einklang mit dem allgemeinen Interesse stehen.
- Die Kompetenz ist an das Organ oder Amt gebunden, nicht an die Person, die es innehat oder vertritt.
Juristische Kompetenzstreitigkeiten
Ein Kompetenzstreit entsteht, wenn zwei Verwaltungen sich für dasselbe Thema zuständig erklären oder wenn einer Stelle Kompetenzen zugewiesen werden, die ihr nicht zustehen.
Dezentralisierung
Dezentralisierung ist die freiwillige Übertragung von Aufgaben oder Befugnissen von einer Behörde auf eine andere. In diesem Fall leitet sich die Legitimität der handelnden Behörde von einer anderen öffentlichen Stelle ab und nicht unmittelbar aus dem Gesetz.
Ausweitung der Zuständigkeiten
Die Ausweitung der Zuständigkeiten kann in Bereichen erfolgen, in denen bestimmte Funktionen des öffentlichen Dienstes von einer anderen Stelle übernommen werden können.
Kontrolle im Verwaltungsrecht
Der Begriff Kontrolle wird hier im verwaltungsrechtlichen Sinne verwendet und unterscheidet sich von der gerichtlichen Kontrolle. Sie umfasst sowohl die präventive Kontrolle als auch die nachträgliche Kontrolle der Handlungen der Verwaltung.
Kontrolle und Anfechtung
Das Prinzip der Kontrolle bezieht sich auf die gesetzlich festgelegte Überprüfung von Handlungen. Die Anfechtung dieser Tätigkeit ergibt sich, wenn die Verwaltung nicht verfassungskonform oder rechtskonform handelt. Solche Handlungen können administrativ oder juristisch angefochten und aufgehoben werden.
Grundlegende Prinzipien der Verwaltung
Grundsatz der Effizienz
Verwaltungsstellen streben die Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren an. Verwaltungsverfahren sollten gesetzlich beschleunigt werden, ohne zusätzliche Anforderungen festzulegen. Zudem müssen öffentliche Einrichtungen einen effektiven Service zur Deckung der Bedürfnisse der Öffentlichkeit bereitstellen.
Grundsatz der Amtswegigkeit
Verfahren werden automatisch eingeleitet, wenn die Voraussetzungen für eine Petition oder Beschwerde an die zuständigen Stellen erfüllt sind. Grundsätzlich handeln die Organe des Staates und die Beamten auf eigene Initiative bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Grundsatz der Anfechtbarkeit
Jeder Missbrauch oder jede übermäßige Ausübung von Befugnissen durch staatliche Organe führt zu entsprechenden Maßnahmen und Rechtsmitteln. Die Gerichte können angerufen werden, um Missbräuche zu rügen.
Kontrolle durch den Rechnungshof
Der Rechnungshof der Republik übt die gesetzliche Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Verwaltung, der Prüfstellen und der Dienstleistungen aus, wie gesetzlich bestimmt.
Grundsatz der Integrität
Dieser Grundsatz erfordert von Amtsträgern ein makelloses, ehrliches und faires Verhalten bei der Ausübung ihrer Funktion oder Position.
Grundsatz der Transparenz
Organe des Staates müssen die Kenntnis der Verfahren, Inhalte und Begründungen von Entscheidungen, die in Ausübung öffentlicher Funktionen getroffen werden, ermöglichen und fördern.
Grundsatz der Öffentlichkeit
Die Handlungen des Staates, ihre Grundlagen, Verfahren und Entscheidungen sind öffentlich.
Subsidiaritätsprinzip
Staatliche Maßnahmen müssen auf wesentliche Tätigkeiten beschränkt werden, wie Sicherheit, Gerechtigkeit, Schutz der Bevölkerung und der Familie sowie eine harmonische Integration aller Sektoren der Bevölkerung. In anderen Bereichen soll der Staat nur dann tätig werden, wenn private Aktivitäten nicht ausreichen.
Grundsatz der Gleichheit und des Willkürverbots
Öffentliche Institutionen dürfen keine willkürlichen Entscheidungen treffen und müssen Gleichheit vor dem Gesetz gewährleisten.