Privatautonomie: Grundlagen & Rechtsgeschäftslehre

Eingeordnet in Rechtswissenschaft

Geschrieben am in Deutsch mit einer Größe von 8,52 KB

Punkt 8: Privatautonomie

Privatautonomie im Allgemeinen

Wir gehen vom Begriff der subjektiven Rechte aus: die einem Rechtssubjekt zugeschriebene Macht, seine eigenen Interessen zu befriedigen.

Das Handeln der Individuen im Rechtsleben erfordert einen Raum der Autonomie sowohl gegenüber dem Staat als auch gegenüber den Rechten anderer Subjekte.

Das Problem besteht darin, wie die Rechte aller in Einklang gebracht werden können. Die Lösung ist dabei in der Regel nicht in jedem System dieselbe.

(In der vorigen Lektion wurde erwähnt, dass Kollisionen mit den Rechten anderer die äußeren oder extrinsischen Grenzen unserer Rechte markieren.)

Bei einem Konflikt zwischen individuellen Rechten muss bestimmt werden, wer die Grenzen setzt. Dies hängt weitgehend von der staatlichen Ideologie ab.

Die liberale Ideologie geht davon aus, dass die Grenzen von Individuen und Privatautonomie durch den täglichen Wettbewerb geregelt werden.

Um das Ausmaß der Privatautonomie in einem Land zu verstehen, ist es notwendig, seine Verfassung heranzuziehen. Innerhalb der Verfassung wird die wirtschaftliche Aktivität reguliert (die individuellen Rechte, die am häufigsten zu Kollisionen führen, sind diejenigen, die die wirtschaftliche Aktivität betreffen).

Privatautonomie & "Wirtschaftsverfassung": Grenzen

Der Teil der Verfassung, der die wirtschaftliche Tätigkeit und den Umfang der individuellen Freiheit in diesem Bereich regelt, wird als "Wirtschaftsverfassung" bezeichnet.

In der spanischen Verfassung sind die Artikel 33, 53, 128 und 131 wichtig. Sie sind das Ergebnis von Verhandlungen und dem "Konsens", der den spanischen Übergang zur Demokratie kennzeichnete.

Zu jener Zeit verhandelten Parteien mit sehr unterschiedlichen Ideologien. Daher ist die Verfassung von Prinzipien des "Checks and Balances" (Gewaltenkontrolle und -gleichgewicht) geprägt, um zu verhindern, dass sie eindeutig ein liberales oder sozialistisches System bevorzugt.

Zusammenfassend lassen sich vier Grundsätze festhalten:

Privateigentum und Erbrecht

Dies unterliegt jedoch gewissen Grenzen des Privateigentums gemäß der Verfassung:

  • Die Sozialbindung des Eigentums: Es wird davon ausgegangen, dass jedes Privateigentum eine soziale Funktion hat.
  • Privateigentum kann durch Enteignung entzogen werden, sofern dies gegen eine Entschädigung und in Übereinstimmung mit dem Gesetz geschieht.
  • Alle Reichtümer des Landes in seinen verschiedenen Formen sind dem Allgemeininteresse untergeordnet.

Neben dem Privateigentum wird auch die Existenz öffentlichen Eigentums anerkannt, das instrumentellen Charakter hat (und in diesem Sinne eine Begrenzung des Privateigentums darstellen kann).

Wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen

Das bedeutet, es erkennt das freie Unternehmertum und die Marktwirtschaft an, jedoch unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gesamtwirtschaft und gegebenenfalls der Planung.

Öffentliche Initiative im Wirtschaftsleben

Hierbei können wichtige Ressourcen oder Dienstleistungen rechtmäßig durch die öffentliche Hand bereitgestellt werden.

Staatliche Planungsbefugnis

Mit den Grenzen des Artikels 131, Absatz 1 der spanischen Verfassung: "Um die kollektiven Bedürfnisse zu befriedigen, die regionale Entwicklung auszugleichen und zu harmonisieren sowie das Wachstum von Einkommen und Vermögen und seine gerechte Verteilung zu stimulieren."

Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze wurden entwickelt und finden ihre praktische Umsetzung in vielen Artikeln des Zivilrechts (z.B. des spanischen Código Civil oder vergleichbarer Kodifikationen), die die Privatautonomie beeinflussen.

Zum Beispiel Artikel, die das Privateigentum, die Form des Testaments, den Abschluss von Verträgen und die Möglichkeit der Gründung juristischer Personen (Unternehmen, Organisationen aller Art usw.) regeln.

Diese und andere Ausprägungen der Willensautonomie sind umfassend im Zivilrecht geregelt.

Rechtsgeschäftslehre: Grundlagen

Für die (insbesondere spanische) Rechtslehre ist ein grundlegender Aspekt der Autonomie die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Das Konzept des Rechtsgeschäfts ist jedoch das Ergebnis einer gedanklichen Abstraktion. Um es zu verstehen, muss man schrittweise vorgehen.

Grundlegende Unterscheidungen

Tatsachen und Handlungen

Tatsache (Faktum): Jedes Geschehnis ist eine Tatsache. Dies ist zunächst kein juristischer Begriff.

Innerhalb des Begriffs "Tatsache" kann man unterscheiden zwischen:

  • Einfache Tatsache: Für das Recht irrelevant. Beispiel: Ein Blitz schlägt in den Boden ein.
  • Rechtstatsache (juristische Tatsache): Ein Ereignis, an das die Rechtsordnung Rechtsfolgen knüpft. Beispiel: Ein Blitzschlag tötet jemanden (eröffnet u.a. dessen Erbschaft).

Innerhalb der Kategorie der Rechtstatsachen (juristischen Tatsachen) müssen wir unterscheiden zwischen:

  • Natürliche Tatsachen (Naturereignisse): Sind nicht vom menschlichen Willen abhängig (z.B. Blitzschlag).
  • Willentliche Tatsachen (Handlungen): Sind Folge eines von jemandem gewollten Verhaltens (z.B. das Abfeuern eines Gewehrs).

Innerhalb der Kategorie der Handlungen (willentliche Tatsachen) gibt es zwei Arten:

  • Rechtlich irrelevante Handlungen: Ohne Rechtsfolgen (z.B. ein Schuss in die Luft, der niemanden gefährdet).
  • Rechtlich relevante Handlungen (Rechtsakte im weiteren Sinne): Handlungen, an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft (z.B. die Tötung eines Menschen mit einem Schuss).
Rechtsakte und Willenserklärungen

Schließlich wird innerhalb der Kategorie der rechtlich relevanten Handlungen (Rechtsakte im weiteren Sinne) zwischen Rechtsakten im engeren Sinne und Willenserklärungen unterschieden.

  • Rechtsakte im engeren Sinne (Realakte oder geschäftsähnliche Handlungen): Dies sind Handlungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten, unabhängig davon, ob der Handelnde diese spezifischen Rechtsfolgen gewollt hat. Es genügt oft ein tatsächlicher Wille zur Handlung selbst. (Beispiel: Die Tötung eines Menschen. Die Rechtsfolge, z.B. Strafbarkeit, tritt kraft Gesetzes ein, unabhängig davon, ob der Handelnde diese spezifische Rechtsfolge wollte.)
  • Willenserklärungen: Äußerungen eines Rechtsfolgewillens, die darauf gerichtet sind, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, und die von der Rechtsordnung als Grund für den Eintritt dieser Rechtsfolge anerkannt werden. Die Rechtswirkungen treten ein, weil sie vom Erklärenden gewollt sind. (Beispiel: Der Abschluss eines Kaufvertrags durch Angebot und Annahme. Die Parteien wollen die Rechtsfolgen – Übergang von Eigentum und Kaufpreiszahlung – und die Rechtsordnung knüpft diese an ihre Erklärungen.)

Willenserklärungen, die auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet sind, sind Kernbestandteil von Rechtsgeschäften. Ein Rechtsgeschäft kann definiert werden als: Ein Tatbestand, der aus einer oder mehreren Willenserklärungen besteht und gegebenenfalls weiteren Elementen, an den die Rechtsordnung den Eintritt des vom Erklärenden oder den Erklärenden gewollten rechtlichen Erfolgs knüpft.

Es ist eine abstrakte Kategorie, die eine Vielzahl von Rechtsinstituten umfasst, wie z.B. Ehe, Testament, Annahme (eines Angebots, einer Erbschaft), Vertrag usw.

Als solche explizite abstrakte Kategorie ist das "Rechtsgeschäft" zwar nicht im Allgemeinen Teil jedes Bürgerlichen Gesetzbuches legaldefiniert (obwohl der Begriff oft verwendet wird), jedoch ist die Lehre vom Rechtsgeschäft in der Rechtswissenschaft allgemein anerkannt und von zentraler Bedeutung.

Die umfassende Verallgemeinerung dieser Kategorie wird bisweilen diskutiert, da es schwierig sein kann, Merkmale zu finden, die ausnahmslos auf alle Arten von Rechtsgeschäften zutreffen.

Die Unterschiede zwischen den einzelnen Rechtsgeschäften sind teils so groß, dass allgemeine Aussagen über "das" Rechtsgeschäft oft durch zahlreiche Ausnahmen für spezifische Typen relativiert werden müssen.

Es ist daher wichtig, jedes der spezifischen, gesetzlich anerkannten Rechtsgeschäfte gesondert zu betrachten und zu verstehen.

Verwandte Einträge: