Rechnungslegungsgrundsätze & Bewertungskriterien im Überblick

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Grundlegende Rechnungslegungsgrundsätze

Grundsatz der Stetigkeit (Einheitlichkeit)

Dieser Grundsatz besagt, dass einmal gewählte Rechnungslegungsstandards und -methoden über die Zeit beibehalten werden müssen, um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Eine Änderung der Methode ist nur zulässig, wenn sie begründet ist. Der Wechsel muss mit Angabe der quantitativen und qualitativen Auswirkungen im Anhang erläutert werden.

Grundsatz des Saldierungsverbots (No-Netting-Prinzip)

Dieses Prinzip untersagt die Verrechnung von Posten der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie von Aufwendungen und Erträgen. Posten müssen einzeln ausgewiesen und bewertet werden.

Grundsatz der Wesentlichkeit

Dieser Grundsatz erkennt an, dass von der strikten Einhaltung bestimmter Rechnungslegungsgrundsätze abgewichen werden kann, wenn die Auswirkungen auf das wahre Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens unwesentlich sind. Geringfügige buchhalterische Fehler sind zulässig, solange sie das Gesamtbild nicht verfälschen.

Grundsatz der Periodenabgrenzung (Accrual Basis)

Jeder Ertrag oder Aufwand ist in der Periode zu erfassen, in der er wirtschaftlich entstanden ist, unabhängig vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungseingangs oder der Auszahlung.

Vorsichtsprinzip

Gewinne dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie am Abschlussstichtag mit Sicherheit realisiert sind. Im Gegensatz dazu müssen Verluste und Risiken bereits dann berücksichtigt werden, wenn sie lediglich möglich oder vorhersehbar sind (Imparitätsprinzip).

Grundsatz der sachlichen Zuordnung (Matching Principle)

Dieser Grundsatz ermöglicht die Ermittlung des Gewinns oder Verlusts, indem alle Erträge des Jahres den entsprechenden Aufwendungen des Jahres zugeordnet werden.

Zeitpunkt der Erfassung (Beginn der Registrierung)

Wirtschaftliche Sachverhalte müssen erfasst werden, sobald die damit verbundenen Rechte oder Pflichten entstanden sind.

Bewertungskriterien und -methoden

Historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Die historischen Kosten entsprechen dem Kaufpreis oder den Herstellungskosten. Der Kaufpreis umfasst den Barbetrag zuzüglich aller Nebenkosten, die für die Akquisition und die Versetzung des Vermögenswertes in einen betriebsbereiten Zustand erforderlich sind.

Fair Value (Beizulegender Zeitwert)

Der Fair Value ist der Betrag, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, geschäftswilligen und voneinander unabhängigen Parteien getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte (Transaktion zu marktüblichen Bedingungen), ohne Berücksichtigung von Transaktionskosten.

Nettoveräußerungswert

Dies ist der Betrag, den das Unternehmen voraussichtlich aus dem Verkauf eines Vermögenswertes auf dem Markt erzielen kann, nach Abzug der Kosten, die für die Durchführung des Verkaufs erforderlich sind.

Barwert (Aktueller Wert)

Der Barwert eines Vermögenswertes oder einer Verbindlichkeit ist der abgezinste Betrag der Cashflows, die im ordentlichen Geschäftsgang erhalten oder gezahlt werden müssen, unter Verwendung eines geeigneten Diskontsatzes zum Bewertungsstichtag.

Nutzungswert

Der Nutzungswert eines Vermögenswertes oder einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit ist der Barwert der erwarteten künftigen Cashflows im normalen Gang der Geschäfte, diskontiert mit einem marktüblichen, risikoadäquaten Zinssatz.

Fortgeführte Anschaffungskosten (Amortized Cost)

Dies ist der Betrag, zu dem ein Finanzinstrument ursprünglich bewertet wurde, abzüglich der Tilgungszahlungen und unter Berücksichtigung der effektiven Verzinsung.

Buchwert

Der Buchwert ist der Betrag, mit dem der Netto-Vermögenswert oder die Verbindlichkeit in der Bilanz erfasst wird.

Restwert (Residual Value)

Der Restwert eines Vermögenswertes ist der Betrag, der derzeit zum Verkauf erzielt werden könnte (abzüglich Vertriebskosten), wenn der Vermögenswert am Ende seiner Nutzungsdauer angelangt wäre.

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