Rechtfertigungsgründe im Strafrecht erklärt

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Überblick der Rechtfertigungsgründe im Strafrecht

Rechtfertigungsgründe sind Umstände, die eine an sich tatbestandsmäßige und damit verbotene Handlung im Einzelfall erlauben. Die Tat ist dann nicht rechtswidrig und somit nicht strafbar. Hier sind die wichtigsten Rechtfertigungsgründe zusammengefasst.

1. Notwehr

Die Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Damit die Notwehr als Rechtfertigungsgrund anerkannt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff: Es muss eine unmittelbar drohende oder bereits begonnene Verletzung von rechtlich geschützten Interessen durch menschliches Verhalten vorliegen.
  • Erforderlichkeit der Verteidigung: Die Verteidigungshandlung muss geeignet sein, den Angriff abzuwehren, und gleichzeitig das mildeste unter den zur Verfügung stehenden, gleich wirksamen Mitteln darstellen.
  • Gebotenheit der Verteidigung: Die Ausübung des Notwehrrechts darf nicht rechtsmissbräuchlich sein. Dies kann der Fall sein bei Angriffen von Kindern, offensichtlich Schuldunfähigen oder bei einer vorangegangenen, absichtlichen Provokation des Angriffs durch den Verteidiger.

Ein Überschreiten der Grenzen der Notwehr wird als Notwehrexzess bezeichnet. Man unterscheidet hierbei zwischen:

  • Intensiver Exzess: Der Verteidiger wählt ein zu hartes oder unangemessenes Verteidigungsmittel.
  • Extensiver Exzess: Die Verteidigung findet statt, obwohl der Angriff noch nicht begonnen hat (vorzeitiger Exzess) oder bereits beendet ist (nachträglicher Exzess).

2. Rechtfertigender Notstand

Der rechtfertigende Notstand rechtfertigt eine Tat, die begangen wird, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut von sich oder einem anderen abzuwenden. Die Voraussetzungen sind:

  • Notstandslage: Es muss eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut bestehen.
  • Notstandshandlung: Die Tat muss zur Abwendung der Gefahr erforderlich und das mildeste Mittel sein.
  • Interessenabwägung: Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen.
  • Keine Duldungspflicht: Der Handelnde darf nicht aufgrund seines Amtes, Berufs oder aus anderen Gründen verpflichtet sein, die Gefahr zu dulden.
  • Angemessenheit: Die Tat muss ein angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr sein.

3. Einwilligung des Rechtsgutsinhabers

Die Einwilligung des Inhabers eines Rechtsguts kann die Rechtswidrigkeit einer Tat ausschließen. Dies gilt jedoch nur für disponible Rechtsgüter, also solche, über die der Einzelne frei verfügen kann (z. B. Eigentum, Körperintegrität), nicht aber für das Leben. Man unterscheidet:

  • Tatbestandsausschließendes Einverständnis: Liegt vor, wenn das Fehlen der Zustimmung bereits ein Merkmal des Straftatbestands ist. Beispiel: Beim Diebstahl ist die Wegnahme einer "fremden" Sache strafbar; mit Einverständnis des Eigentümers ist die Sache nicht mehr fremd und der Tatbestand nicht erfüllt.
  • Rechtfertigende Einwilligung: Greift, wenn der Tatbestand zwar erfüllt ist, die Tat aber durch die Zustimmung des Verletzten gerechtfertigt wird. Beispiel: Eine ärztliche Heilbehandlung ist tatbestandlich eine Körperverletzung, wird aber durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt.
  • Mutmaßliche Einwilligung: Liegt vor, wenn der Betroffene nicht zustimmen kann, aber bei Kenntnis der Sachlage vernünftigerweise zugestimmt hätte. Beispiel: Ein Arzt führt eine lebensrettende Notoperation an einem bewusstlosen Patienten durch.

4. Pflichterfüllung und Rechtsausübung

Dieser Rechtfertigungsgrund entlastet Personen, die in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht oder in rechtmäßiger Ausübung eines Rechts, Amtes oder Berufs handeln. Die Voraussetzungen sind:

  • Der Handelnde ist ein Amtsträger (z. B. Polizist) oder handelt in Ausübung eines Rechts.
  • Die Ausübung des Amtes oder der Pflicht erfordert grundsätzlich den Einsatz des gewählten Mittels (abstrakte Erforderlichkeit).
  • Das konkret angewendete Mittel ist das mildeste, das zur Zweckerreichung geeignet ist (konkrete Erforderlichkeit).
  • Die angewendete Gewalt steht in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Situation (Verhältnismäßigkeit).

Handeln auf Befehl

Das Handeln auf Befehl kann die Strafbarkeit ausschließen, wenn eine hierarchische Beziehung besteht (z. B. Soldat und Vorgesetzter) und der Befehlsgebende für den Befehl zuständig ist. Dies gilt jedoch nicht für Befehle, deren Inhalt für den Ausführenden offensichtlich rechtswidrig oder menschenverachtend ist.

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