Rechtliche Aspekte: Ehe, Familie, Bürgerrechte
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1. Die Ehe als Rechtsakt und ihre Auflösung
a) In unserem Land gilt die Ehe als ein Rechtsakt, der freiwillige Handlungen beider Seiten voraussetzt, die darauf abzielen, bestimmte rechtliche Wirkungen zu erzeugen.
b) Vor dem Gesetz ist die Ehe die Vereinigung von zwei Personen (hetero- oder homosexuelle Paare), die eine emotionale und sexuelle Bindung eingehen, um eine Familie zu gründen und wirtschaftliche Stabilität anzustreben.
c) Die Ehe kann durch Scheidung aufgelöst werden. Dies kann durch gegenseitige Vereinbarung der Parteien oder auf Antrag einer einzelnen Partei erfolgen.
2. Nachweis der Abstammung eines Kindes
Im Falle eines leiblichen Kindes können als Nachweis eine Geburtsurkunde, DNA-Gutachten oder Zeugenaussagen dienen, die belegen, dass zwischen dem Kind und seinem Vater eine sehr starke Bindung besteht, wie sie typischerweise zwischen einem Vater und seinem Sohn vorhanden ist.
3. Änderungen des Familienstands
Der Familienstand einer Person kann sich mehrfach ändern, beispielsweise von ledig zu verheiratet, dann zu verwitwet und erneut zu verheiratet. In einem dokumentierten Fall änderte sich der Familienstand einer Person dreimal.
4. Ehehindernisse laut Zivilgesetzbuch
Das Zivilgesetzbuch (Código Civil, im Folgenden CC) kennt zwei Arten von Ehehindernissen: solche, die die Eheschließung aufschieben (Artikel 91, im Original als 'ZK' bezeichnet – Anmerkung: 'ZK' könnte eine Abkürzung für ein spezifisches Gesetzbuch oder einen Gesetzesabschnitt des zitierten Rechtssystems sein) und solche, die sie verbieten (Artikel 105 bis 115 CC). Absolute Hindernisse sind:
- Fehlendes Mindestalter gemäß den Gesetzen der Republik (z.B. 14 Jahre bei Männern und 12 Jahre bei Frauen – Anmerkung: Diese Altersgrenzen sind spezifisch für das zitierte Rechtssystem, vermutlich Uruguay basierend auf externen Links, und können von aktuellen deutschen/europäischen Standards erheblich abweichen).
- Mangelnde Zustimmung der Parteien.
- Eine nicht aufgelöste frühere Ehe.
- Verwandtschaft in gerader Linie durch Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft, ehelich oder unehelich.
- Verwandtschaft in der Seitenlinie zwischen ehelichen oder unehelichen Geschwistern.
- Mord, versuchter Mord oder Beihilfe zum Mord am Ehegatten einer Person, für den überlebenden Partner.
- Fehlende religiöse Trauung, wenn dies nicht anders als auflösende Bedingung im Vertrag vereinbart wurde und die Durchführung am Hochzeitstag gefordert wird.
5. Nichteheliche Lebensgemeinschaft (De-facto-Union)
Eine De-facto-Union (nichteheliche Lebensgemeinschaft) ist im Allgemeinen durch eine gewisse Dauerhaftigkeit über die Zeit gekennzeichnet, im Gegensatz zu gelegentlichen oder zufälligen Begegnungen. Sie erfordert jedoch nicht zwangsläufig ein Zusammenleben, einen gemeinsamen Haushalt (im Originaltext unklar als 'Community Board' bezeichnet) oder eine eheähnliche Bindung.
Im engeren Sinne besteht sie nur, wenn ein gemeinsamer Haushalt (gemeinsames „Tisch und Bett“) auf häufiger und dauerhafter Basis existiert. Man spricht von more uxorio (eheähnlich), mit dem äußeren Anschein einer Ehe. Es handelt sich um eine stabile, faktische eheähnliche Verbindung ohne rechtliche Legitimität als Ehe, aber mit dem Potenzial dazu oder bestimmten rechtlichen Anerkennungen je nach Jurisdiktion.
6. Gründe für die räumliche Trennung
Die räumliche Trennung kann aus folgenden Gründen erfolgen:
- Ehebruch eines Ehegatten.
- Versuch eines Ehegatten, das Leben des anderen zu gefährden; strafrechtliche Verurteilung wegen schwerer körperlicher Misshandlung oder gegenseitiger Verletzungen. Diese Gründe werden vom Richter unter Berücksichtigung der Bildung und des Status des geschädigten Ehegatten gewürdigt.
- Aufforderung des Mannes an die Frau zur Prostitution.
- Veranlassung durch den Mann oder die Frau zur Prostitution ihrer Kinder oder Kollaboration bei deren Prostitution.
- Anhaltende Streitigkeiten zwischen den Ehegatten, die das gemeinsame Leben unerträglich machen.
- Verurteilung eines Ehegatten zu einer Freiheitsstrafe von über zehn Jahren.
- Freiwilliges Verlassen des gemeinsamen Haushalts durch einen Ehegatten für mehr als drei Jahre.
- Faktische Trennung und freiwillige Unterbrechung des Zusammenlebens durch mindestens einen Ehegatten für mehr als drei Jahre, unabhängig vom Grund.
- Unfähigkeit eines Ehegatten, wenn diese als dauerhaft und die Geisteskrankheit als irreversibel erklärt wurde (gemäß Artikel 431 und folgende, soweit anwendbar), und wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: Es liegt eine endgültige Entscheidung vor, die die Behinderung feststellt; nach richterlichem Urteil, gestützt auf Gutachten, ist die psychische Erkrankung derart, dass eine Wiederherstellung der materiellen und geistigen Gemeinschaft der Ehe nicht rational erwartet werden kann.
7. Grundrechte der Bürger
Die Bürger der Republik haben das Recht auf Schutz ihres Lebens, ihrer Ehre, Freiheit, Sicherheit, Arbeit und ihres Eigentums. Niemand darf dieser Rechte beraubt werden, außer in Übereinstimmung mit Gesetzen, die aus Gründen des allgemeinen Interesses erlassen wurden. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich; es werden keine anderen Unterschiede zwischen ihnen anerkannt als ihre Talente und Tugenden.