Rechtliche Aspekte: Emanzipation und Entmündigung im Zivilrecht

Eingeordnet in Rechtswissenschaft

Geschrieben am in Deutsch mit einer Größe von 3,99 KB

Arten der Emanzipation und ihre Voraussetzungen

Die Emanzipation ermöglicht es Minderjährigen, vor Erreichen der Volljährigkeit eine größere rechtliche Selbstständigkeit zu erlangen. Das Zivilrecht sieht verschiedene Wege zur Emanzipation vor:

  • Durch Heirat: Die Eheschließung führt zur Emanzipation.
  • Durch Gewährung der Eltern oder Erziehungsberechtigten: Mit Zustimmung des Kindes können Eltern oder Erziehungsberechtigte die Emanzipation gewähren.
  • Durch richterlichen Beschluss: Für Personen über 16 Jahren, deren Eltern unter bestimmten Umständen gemäß Artikel 320 des Zivilgesetzbuches handeln oder die aus der Vormundschaft entlassen werden möchten.
  • Stillschweigende oder weniger formelle Emanzipation: Ein unabhängiges Leben im Sinne von Artikel 319.

Gerichtliche Emanzipation: Voraussetzungen und Verfahren

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass Kinder, sobald sie das sechzehnte Lebensjahr erreicht haben, die Emanzipation beim Richter beantragen können, der diese gewährt. Sie unterliegen dann nicht mehr der elterlichen Sorge und Vormundschaft.

Im Falle von Minderjährigen, die der Vormundschaft unterliegen, ist gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch kein Nachtragshaushalt erforderlich, wenn der Antrag begründet ist.

Im Gegensatz dazu, wenn Kinder der elterlichen Sorge unterliegen, kann die gerichtliche Emanzipation nur unter bestimmten tatsächlichen Umständen gemäß Artikel 320 gewährt werden:

  • 1. Heirat oder Zusammenleben des sorgeberechtigten Elternteils: Wenn der Elternteil mit dem Sorgerecht heiratet oder faktisch mit einer anderen Person als dem anderen Elternteil zusammenlebt.
  • 2. Getrenntleben der Eltern: Wenn die Eltern getrennt leben.
  • 3. Ernsthafte Behinderung der elterlichen Sorge: Wenn aus irgendeinem Grund die Ausübung der elterlichen Sorge ernsthaft behindert ist, eine Situation, die typischerweise vor dem Punkt einer Ehekrise eintritt.

Konzept und Ursachen der Entmündigung

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht gemäß Artikel 200 vor, dass Minderjährige entmündigt werden können, wenn sie aufgrund von Umständen solcher Schwere, die einer sorgfältigen Abwägung bedürfen, ihrer Handlungsfähigkeit vollständig beraubt sind.

Diese Umstände werden als „Ursachen der Entmündigung“ bezeichnet. Solche Umstände werden rechtlich beurteilt und stellen einen Numerus Clausus dar. Sie sind:

  1. Geisteskrankheit oder Demenz.
  2. Taubstummheit, begleitet vom Fehlen der Fähigkeit zu lesen und zu schreiben (was zur Entmündigung führen kann).
  3. Verschwendungssucht (Prodigalität).
  4. Absolute Isolation aufgrund einer bürgerlichen Strafe (Bestrafung bestimmter strafrechtlicher Verurteilungen), die jedoch abgeschafft wurde.

Durch den Entzug der Handlungsfähigkeit einer Person ist es notwendig, einen Kanal der Vertretung und Verteidigung zu gewährleisten.

Verschwendungssucht (Prodigalität) als Entmündigungsgrund

Verschwendungssucht ist ein persönliches Verhalten, das durch die gewohnheitsmäßige und ungeordnete Verschwendung von eigenem Vermögen gekennzeichnet ist. Die Verschwendungssucht selbst ist nicht die Ursache für das Scheitern einer Person, sondern ein Verhalten, das zur Entmündigung führen kann.

Der Gesetzgeber wollte diese Bestimmung im Bürgerlichen Gesetzbuch streichen. Sie wurde jedoch beibehalten, wobei die Möglichkeit, sie geltend zu machen, eingeschränkt wurde:

Der Antrag auf Entmündigung wegen Verschwendungssucht kann von Verwandten in aufsteigender Linie, dem Ehegatten, Abkömmlingen (die ihren eigenen Lebensunterhalt nicht bestreiten können und wirtschaftlich auf die angeblich verschwenderische Person angewiesen sind) oder deren gesetzlichen Vertretern gestellt werden. Andernfalls würden die gesetzlichen Vertreter das Verfahren einleiten.

Verwandte Einträge: