Rechtliche Aspekte für Websites und Online-Dienste: Ein Leitfaden zur LSSI
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Gilt das Gesetz für meine persönliche Website mit Werbung?
Das Gesetz gilt für Websites, die Werbung anbieten, durch die der Website-Eigentümer Einnahmen erzielt. Für den Inhalt der Seiten sind die Internet-Anbieter nur für grundlegende Informationen auf der Website verantwortlich:
- Ihr Name
- Adresse
- E-Mail-Adresse
- NIF (Steueridentifikationsnummer)
- Telefon- oder Faxnummer
- Beigefügte Verhaltenskodizes
Werbung auf der Website des Inserenten muss im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes stehen, das eine klare Identifizierung und Abgrenzung von nicht-werblichen Inhalten der Seite erfordert. Auch andere Gesetze, die Werbung betreffen, müssen eingehalten werden.
Umfasst das Gesetz E-Mail-Äquivalente?
Es bezieht sich auf Dienste, die eine individuelle Kommunikation zwischen dem Anbieter und dem Empfänger ermöglichen, zum Beispiel Kurznachrichten (SMS) und Multimedia Messaging (MMS), die an mobile Endgeräte versendet werden.
Unerwünschte kommerzielle Kommunikation: Was tun?
Überprüfen Sie die von Ihrem Internet Service Provider (ISP) bereitgestellten Informationen zu Tools zum Filtern unerwünschter Inhalte. Richten Sie Filter ein, um den Empfang unerbetener Werbenachrichten zu vermeiden.
- Wenn Sie glauben, dass ein Verstoß gegen Artikel 21 oder 22 der LSSI vorliegt, wenden Sie sich an die spanische Datenschutzbehörde (Agencia Española de Protección de Datos).
- Wenn ein Verstoß gegen Artikel 20 der LSSI vorliegt, wenden Sie sich an das Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel.
Anzeige grundlegender Anbieterinformationen (Art. 10 LSSI)
Artikel 10 des Gesetzes besagt, dass Informationen über den Dienst und seine Aktivitäten den Nutzern auf elektronischem Wege dauerhaft, einfach, direkt und kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen. Werden Dienste über eine Website bereitgestellt, genügt es, diese Informationen auf der Website zu veröffentlichen.
Diese Bedingungen sind erfüllt, wenn die Informationen des Diensteanbieters auf der Startseite oder auf den internen Seiten, die sich auf die Art der Informationen beziehen, enthalten sind und über einen gut sichtbaren Link mit einem eindeutigen Hinweis auf die betreffenden Informationen zugänglich sind. Zum Beispiel könnte eine Registerkarte mit der Überschrift „Über uns“ oder eine andere, die Art der Informationen hinreichend ausdrückende Bezeichnung, den Zugang zu den identifizierenden Unternehmensinformationen ermöglichen.
Anzeige vorvertraglicher Informationen (Art. 27 LSSI)
Artikel 27 des Gesetzes besagt, dass vorvertragliche Informationen eindeutig, klar und verständlich sein müssen und dem Nutzer dauerhaft, einfach und kostenlos zur Verfügung gestellt werden sollten, unter Verwendung von Techniken, die dem verwendeten Medium angemessen sind.
Umgang mit verdächtigen Inhalten auf dem Server: Haftung?
Der Hosting-Anbieter ist nicht verpflichtet, eine Untersuchung über die Rechtmäßigkeit der von ihm gehosteten Inhalte durchzuführen. Wenn Sie jedoch vermuten, dass ein bestimmter Inhalt (oder Kanal) eine Straftat darstellen könnte, müssen Sie die mutmaßliche Straftat der nächstgelegenen Polizeibehörde melden, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung. Wenn ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung von Inhalten oder den Zugang dazu anordnet, sollte dies umgehend geschehen.
Der Server-Administrator haftet nicht für illegal gehostete Inhalte, wenn er keine Kenntnis von deren Rechtswidrigkeit hat.
Registrierungspflicht für Anbieter von Informationsdiensten?
Da Dienstleistungen über das Internet keine behördliche Zulassung erfordern, gibt es keine speziellen Register, in denen sich Dienstleister aufgrund der Nutzung elektronischer Mittel eintragen müssen.
Genehmigungspflicht für Internet-Dienste?
Die Bereitstellung eines Dienstes über das Internet oder andere elektronische Mittel ist grundsätzlich frei und erfordert keine besondere Genehmigung. Allerdings unterliegen Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die bereits Gegenstand einer behördlichen Zulassung oder sonstiger Vorschriften sind, weiterhin den für sie geltenden Bestimmungen aufgrund bestehender Gesetze und Verordnungen, unabhängig davon, ob sie über das Internet bereitgestellt werden. Zum Beispiel: Die für Internetzugangsanbieter erforderliche allgemeine Genehmigung des Typs C bleibt bestehen, ebenso wie die erforderlichen Genehmigungen für die Eröffnung bestimmter Arten von Einrichtungen wie Apotheken oder die Notwendigkeit einer Verbandsmitgliedschaft zur Ausübung bestimmter Berufe. Diese werden von diesem Gesetz nicht berührt.
Pflichten für Unternehmen mit eigener Marketing-Website
Informieren Sie deutlich sichtbar und erkennbar über:
- Die Besonderheiten der Dienstleistung.
- Die Funktionen der Software, falls vorhanden, einschließlich der zu wählenden Telefonnummer.
- Das Verfahren zur Beendigung der Verbindung und der damit verbundenen Nebenkosten, einschließlich einer Erläuterung des jeweiligen Zeitpunkts für diesen Zweck.
- Das Verfahren zur Wiederherstellung der Verbindung vor der Anbringung von zusätzlichen Gebühren.