Rechtliche Aspekte landwirtschaftlicher Betriebe und Gesellschaften

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Eheliches Gemeinschaftseigentum

Nach Art. 4 Abs. 2 des LMEA (Gesetz über moderne landwirtschaftliche Betriebe) kann ein landwirtschaftlicher Betrieb als prioritär angesehen werden, wenn er im Eigentum von Ehegatten steht und mindestens einer von ihnen die Anforderungen an einen professionellen Landwirt erfüllt.

Das Miteigentum am Betrieb in der Ehe ist offensichtlich gegeben, wenn nur einer der Ehepartner die Anforderungen an einen landwirtschaftlichen Unternehmer erfüllt.

Das Gesetz zur nachhaltigen ländlichen Entwicklung enthält in seiner vierten Schlussbestimmung Regelungen zur Durchsetzung des gemeinsamen Eigentums gemäß Art. 30. Dies soll eine effektive Gleichstellung von Frauen und Männern fördern, indem die Regierung das System des gemeinsamen Eigentums an unbeweglichen Sachen, Rechten und Pflichten im Bereich der Landwirtschaft sowie den entsprechenden Sozialversicherungsschutz unterstützt.

Erbengemeinschaft

Art. 4 Abs. 3 des LMEA besagt, dass „landwirtschaftliche Betriebe, die zu einer Erbengemeinschaft gehören und für die eine ungeteilte Zustimmung für einen Mindestzeitraum von sechs Jahren vorliegt, für diesen Zweck als prioritäre Betriebe gelten. Voraussetzung ist, dass die Bewirtschaftung und mindestens einer der Teilnehmer der Gemeinschaft die Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels (Definition des landwirtschaftlichen Betriebes) erfüllt. Die ungeteilte Frist beginnt mit der Einstufung des Betriebs als prioritär.“

Im Falle einer Erbengemeinschaft kann es sein, dass der Erblasser gemäß Art. 1051 des Zivilgesetzbuches (Cc) ausdrücklich ein Teilungsverbot verfügt. Oder es kann sein, dass der Erblasser keine Teilung vorschreibt. Im letzteren Fall finden wir zwei verschiedene Situationen:

  1. Die Erben setzen die Beteiligung fort, ohne eine Teilung vorzunehmen.
  2. Fortgesetzte Bewirtschaftung durch die Erben (Fall gemäß Art. 4 Abs. 3 LMEA): Wenn eine Vereinbarung getroffen wird, kann dies als externes Unternehmen betrachtet werden, und die Erbengemeinschaft ist dann kein erbliches Gebilde mehr, sondern eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 24 LMEA verbietet jede Art von Zerstückelung, sodass im Erbrecht Beschränkungen der Teilung auferlegt werden, um zu verhindern, dass der Betrieb nicht mehr lebensfähig ist.

Zugang zum Miteigentum für junge Landwirte

Art. 18 LMEA sieht die Möglichkeit vor, dass ein junger Landwirt die Bedingung des Besitzers eines landwirtschaftlichen Betriebs erfüllt und somit folgende Anforderungen erfüllen muss:

  • Der junge Landwirt muss den Betrieb bewirtschaften und vereinbaren, dass er einen Mindestanteil von 50 % der Führungsaufgaben, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebs und der getätigten Investitionen übernimmt. Die Vereinbarung muss eine Mindestlaufzeit von 6 Jahren haben.
    • Der junge Landwirt muss mindestens ein Drittel seines Vermögens in die Bestandteile des Betriebs investieren.
    • Formale Voraussetzung (Art. 18 Abs. 2 LMEA): Vereinbarungen müssen tatsächlich unterzeichnet und die Übertragung von Immobilien im Grundbuch eingetragen werden.

Die rechtliche Vereinbarung ist die Form einer Partnerschaftsvereinbarung. Die Gemeinschaft entsteht, wenn der Eigentümer-Landwirt mindestens ein Drittel seines Vermögens auf die Bestandteile des Betriebs überträgt.

Landwirtschaftliche Umwandlungsgesellschaften (SAT)

Sie werden durch das Königliche Dekret (RD) 1776/1981 vom 3. August geregelt.

Es handelt sich um zivilrechtliche Gesellschaften, deren wirtschaftlicher und sozialer Zweck die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher, viehwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse ist. Sie fördern Verbesserungen in ländlichen Gebieten, die Entwicklung der Landwirtschaft und die Bereitstellung gemeinsamer Dienstleistungen für diese Aktivitäten. Sie sind auch (in geringerem Maße) in der Produktion tätig.

Die Mitgliedschaft wird von Personen getragen, die den Status von Hofbesitzern oder landwirtschaftlichen Arbeitnehmern haben (Art. 5 Abs. 1 RD).

Sie besteht hauptsächlich aus Einzelpersonen. Die SAT besitzt Rechtspersönlichkeit und ist voll geschäftsfähig zur Erfüllung ihrer Zwecke. Ihr Vermögen ist unabhängig vom Vermögen ihrer Partner.

Die Rechtspersönlichkeit wird durch die Eintragung im Allgemeinen Register der SAT erworben. Das Unternehmen existiert seit der Gründung oder Weiterentwicklung des Partnerschaftsabkommens, wird jedoch erst mit der Registrierung der SAT als solche anerkannt und ist ab diesem Zeitpunkt empfangsberechtigt für Leistungen.

Der Name wird von den Partnern frei vereinbart. Der Name muss die Bezeichnung „Agrar-Transformation“ (Sociedad Agraria de Transformación) tragen, die durch das Akronym SAT ersetzt werden kann. Die Gründer müssen ihre Satzung entwerfen und genehmigen, die mindestens die Angaben gemäß Art. 12 Abs. 3 enthalten muss:

  • Name
  • Zweck
  • Adresse
  • Dauer
  • Grundkapital

Die Organe sind: die Generalversammlung, der Verwaltungsrat und der Präsident. Die Geschäftsordnung kann weitere Organe vorsehen, diese sind jedoch nicht zwingend erforderlich.

Haftung der Mitglieder für Gesellschaftsschulden (Art. 1 Abs. 2 RD)

Für Gesellschaftsschulden haften in erster Linie das Gesellschaftsvermögen und subsidiär die Partner gemeinsam und unbegrenzt, es sei denn, die Satzung hat eine Haftungsbegrenzung vereinbart.

Die Begrenzung der Haftung kann in der Satzung festgelegt werden, sodass die Partner entweder nicht für die Schulden haften oder nur im Umfang ihrer Einlage.

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