Rechtliche Grundlagen der GmbH und SLNE

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Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SL)

Einheit 7: Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, eine einheitliche juristische Person zu bilden.

Allgemeine Merkmale und gesetzliche Grundlagen

Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung stammt vom 23. März 1995. Die wichtigsten Merkmale sind:

  • 1) Kapital und Haftung: In der SL (Sociedad Limitada) wird das Kapital in Anteile unterteilt, die aus den Beiträgen aller Gesellschafter bestehen. Diese haften nicht persönlich für die Schulden des Unternehmens.
  • 2) Firmenbezeichnung: Im Namen des Unternehmens ist der Zusatz "Limited Liability Company", "Limited Company", "SRL" oder "SL" zwingend erforderlich. Es darf kein Name gewählt werden, der mit einer bereits bestehenden Gesellschaft identisch ist.
  • 3) Kommerzieller Charakter: Die SL hat, unabhängig von ihrem Gegenstand, stets einen kommerziellen Charakter.
  • 4) Stammkapital: Das Kapital darf nicht weniger als 3.000 Euro betragen und muss bei der Gründung in vollem Umfang eingezahlt sein.
  • 5) Sitz der Gesellschaft: Die SL legt ihren Sitz dort fest, wo sich das Zentrum ihrer effektiven Verwaltung und Leitung befindet oder wo sich die Hauptniederlassung des Unternehmens oder des Betriebs befindet. Die Gesellschaft kann zudem Zweigniederlassungen im In- oder Ausland eröffnen, sofern diese Befugnis dem Vorstand zugeschrieben wird.
  • 6) Gründung und Register: Das Unternehmen wird durch eine öffentliche Urkunde gegründet, die im Handelsregister eingetragen werden muss. Mit der Eintragung erwirbt die SL ihre Rechtspersönlichkeit.
  • 7) Ein-Personen-Gesellschaft: Gesellschaften mit beschränkter Haftung können auch als Einzelunternehmen geführt werden. Bis 1995 konnten keine Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch eine einzelne juristische Person gegründet werden; es waren mindestens drei Gründer erforderlich. Nach dieser Reform wurde eine neue gesellschaftliche Realität geschaffen, die erstmals in der Gesetzgebung Ein-Personen-Unternehmen ermöglicht.

Die New Enterprise Limited Company (SLNE)

3. New Company Limited Partnership: Am 1. April 2003 trat ein Gesetz zur teilweisen Änderung des SL-Gesetzes von 1995 in Kraft, das eine neue Art von Unternehmen einführte: die "New Enterprise Limited Company" (SLNE).

Dieses Gesetz soll die Verfahren für die Neugründung von Unternehmen vereinfachen und zielt auf eine technische Unterstützung bei der Gründung sowie in den ersten Jahren des Bestehens ab. Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung neuer Unternehmen, insbesondere kleiner und mittlerer Größe (KMU), die das Rückgrat der Volkswirtschaft in Europa bilden und der Schlüssel zur Schaffung von Arbeitsplätzen sind.

Besonderheiten der SLNE-Gründung

  • 1) Namensgebung: Im Firmennamen muss zwingend der Zusatz "New Enterprise Limited Company" oder "SLNE" enthalten sein.
  • 2) Gesellschafter: Als Partner der SLNE sind nur natürliche Personen zulässig; die Anzahl der Mitglieder darf fünf Personen nicht überschreiten.
  • 3) Kapitalgrenzen: Das Stammkapital darf nicht weniger als 3.012 Euro und nicht mehr als 120.202 Euro betragen.
  • 4) Geschäftsführung: Die Verwaltung bei Ein-Personen- oder Mehrpersonen-Gesellschaften kann nicht in Form eines Aufsichtsrats (Board) erfolgen.
  • 5) Rechtspersönlichkeit: Für die Wirksamkeit der SLNE-Satzung ist eine öffentliche Urkunde erforderlich, die im Handelsregister am Sitz der Gesellschaft eingetragen werden muss. Durch diesen Eintrag erlangt die Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit.

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